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Oft missglückt: Der Gewährleistungsausschluss bei Privat-Verkäufen via eBay.

Oft finden sich bei eBay Sätze wie “Versand zahlst du, Ebay zahl ich”, “kein Umtausch” oder “keine Garantie, keine Rücknahme”

Diese reichen aber nicht aus, um das sensible Gebilde „Gewährleistungsauschluss“ mit dem eBay-Bieter zu vereinbaren. Das musste auch schon die Verbraucherzentrale NRW bei einer Untersuchung im Jahre 2002 feststellen. Seit dem hat sich aber nicht viel verändert.

Ein verwandtes Problem ist die Garantie. Sie wird im bürgerlichen Sprachgebrauch oft mit Mangelfreiheit und Gewährleistung gleichgesetzt – verständlich aber gefährlich für den Händler (auch für Privat-Händler).

Eine Garantie ist eine freiwillige Sache, die oft nur von Herstellern eingeräumt wird um sich besser auf dem Absatzmarkt gegenüber der Konkurrenz darzustellen.

Die (Sach-Mängel-)Gewährleistung ist aber eine gesetzliche Pflicht des Verkaufenden. Diese Pflicht kann bei Privatverkäufern ausgeschlossen werden – wenn dies sehr deutlich gegenüber dem Kunden dargestellt wird. Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für Neuwaren, für gebrauchte Dinge gesetzlich 1 Jahr. Der Privathändler kann die Gewährleistung komplett ausschließen.

Wer jetzt also sagt: „Keine Garantie“ sagt u.U. gar nichts zum Thema „Gewährleistungsausschluss“ und haftet normal weiter für Sachmängel an seiner Versteigerungsware.

Hier taucht nun ein weiteres Problem auf:
Wer nun aus Vorsicht gleich alles ausschließen will („ich übernehme keine Garantie und keine Gewährleistung für Mängel an dieser Ware“) und sich dann aber vollmundig an die Beschreibung seiner Ware begibt (Produktbeschreibung, Hinweise, Merkmale, technische Daten) muss sich meist an dieser Beschreibung festhalten lassen, z.B. wenn er Funktionen der Ware beschreibt, die vielleicht gar nicht vorhanden sind.
Er haftet dann für die beschriebenen Merkmale und entkräftet seinen „Garantie- und Gewährleistungsausschluss“ sofort wieder. (Urteil vom Bundesgerichtshof
VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006).

Wer es sogar mit der Beschreibung nicht ehrlich meint oder übertreibt, muss u.U. befürchten wie sein Kunde –völlig zurecht- wegen dieser Täuschung den Vertrag anfechtet, Schadensersatz geltend macht für bisherige Bemühungen oder gleich zur nächsten Polizeidienststelle in das Betrugsdezernat läuft und Strafanzeige erstattet.

Also Vorsicht bei der Produktbeschreibung und dem Gewährleistungsausschluss bei Ebay!

Ein sehr interessantes Urteil hierzu aus dem Jahre 2008:

Wer bei eBay falsche Angaben über den Zustand seines angebotenen Produktes macht, kann sich bei einer Beschwerde vom Käufer nicht auf die Klausel zum Haftungsausschluss berufen. (Landgericht Krefeld, Urteil vom 1.2.2008 – 1 S 119/07).

Im konkreten Fall war es um einen gebrauchten Plasma-Fernseher für 1790,- EUR gegangen.
Das Gerät hatte eine erhebliche Geräuschkulisse von über 50 Dezibel erzeugt.
Schon das ein Sachmangel.
In der Produktbeschreibung hieß es dann auch “Top-Zustand” und “sieht echt klasse aus” was das Gericht noch als eine bloße „Anpreisung“, sprich Werbeaussage duldete. Hierdurch sei noch kein bestimmter Zustand „garantiert“ oder „deklariert“ worden.

Anders aber sah das Gericht die Bezeichnung/Beschreibung “das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler” und “funktioniert immer”.
Dadurch habe der Verkäufer in seinem eBay-Angebot Eigenschaften des Geräts durch Angaben zur Beschaffenheit näher beschrieben und zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht, die später aber gefehlt hätten. In solchen Fällen habe der Bundesgerichtshof (siehe Urteil oben) schon festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln ungültig seien – unabhängig davon, ob im Einzelfall Arglist anzunehmen sei.

Die Folge: Der Plasmabildschirm musste gegen Rückerstattung des Geldes zurückgenommen werden.

Liebe im Auto | Haftung für Küssen der Beifahrerin

 

Landgericht Saarbrücken: Küssen während der Autofahrt führt zur alleinigen Haftung des Fahrers bei einem Unfall

Wer sich während einer Autofahrt ablenkt und dadurch grob schuldhaft handelt, der kann als alleiniger Unfallverursacher haftbar gemacht werden. Ein eventuelles Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten werde durch das grob schuldhafte Verhalten des Unfallverursachers vollständig verdrängt.

So entschied das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 15.02.2012 (Az.: 5 O 17/11).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der beklagte Pkw-Fahrer hatte seine Aufmerksamkeit mehr seiner Beifahrerin gewidmet als dem Straßenverkehr. Zuerst hatte er das Umspringen des Ampelsignals von rot auf grün nicht bemerkt, da er während dessen seine Beifahrerin geküsst hatte. Erst das Hupen eines anderen Fahrzeugs beendete die Zärtlichkeiten. Anschließend versuchte der Beklagte auch während der Fahrt seine Beifahrerin zu küssen und kam auf die Gegenfahrbahn, so dass es zu einem Beinah-Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kam, der nur durch das Ausweichen des anderen Fahrzeugs verhindert wurde. Daraufhin setzte der Beklagte sein grob fahrlässiges Verhalten fort und küsste seine Beifahrerin bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h. Dabei kam er erneut auf die Gegenfahrbahn und es kam zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Fahrerin, die Mutter des klagenden neugeborenen Kindes, an den Folgen des Zusammenstoßes starb. Der Vater und das Kind forderten von der Haftpflichtversicherung des Fahrers die Zahlung eines monatlichen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.200,00 €, der ihnen durch das Fehlen der Mutter entstehe.

Auch nach der Feststellung der Gutachter, dass die Kindesmutter nicht angeschnallt war, verurteilte das Landgericht den Beklagten in vollem Umfang zum Schadensersatz. Grundsätzlich sei zwar demjenigen, der nicht angeschnallt sei, ein Mitverschulden zuzurechnen. Das Mitverschulden trete jedoch hinter dem groben Verschulden des Unfallverursachers zurück, was in dem entschiedenen Rechtsstreit der Fall war.

Fahrrad | Unfall: Nutzungsausfall für den Radfahrer ?

Wird ein Autofahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist er berechtigt für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung vom Unfallgegner zu verlangen.

Wie verhält es sich aber in einem vergleichbaren Fall bei einem Radfahrer? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Lübeck in seinem Urteil vom 08.07.2011 (Az.: 1 S 16/11, Quelle: Beck Online).

Inzwischen werden immer öfter Fahrräder genutzt, um zur Arbeit zu gelangen. Ein Radfahrer, der für den Weg zur Arbeit regelmäßig ein Fahrrad nutzt, dürfe daher nicht anders behandelt werden als jemand, der mit dem Auto zur Arbeit fährt. Aus diesem Grund stehen ihm die gleichen Rechte wie dem Autofahrer zu. Auch er erhält für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er nachweist, dass er auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrrads angewiesen ist. Das entschied das Landgericht Lübeck in seinem Urteil.

Etwas problematisch gestaltete sich die Bemessung des Schadens, denn für Fahrräder existieren keine Nutzungsausfalltabellen, wie es sie für Autos gibt. Als Grundlage für eine Schätzung wurden daher von den Lübecker Richtern die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, die um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 % gekürzt wurden.

Dübellöcher und Brandflecken | Mieter-/Vermieterpflichten

Just haben wir einen Klassiker auf dem Tisch. Dübellöcher in einer Wohnung, die demnächst (ordnungsgemäß) verlassen wird.

Der Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet „seine“ Haken, Nägel und Schrauben rauszuziehen und zu entfernen sowie die Löcher zu verschließen (mit einem geeigneten Füllspachtel und nicht mit Zahnpasta!)

Nun gehören aber einige Dübellöcher zum sog „vertragsgemäßen Gebrauch“.

Hier besteht dann „Verhandlungsbedarf“.

Gerade wenn in einer Küche nach einem sinnvollen Maß Oberschränke mit Standardmaßen angebracht waren, kann sich sogar die Frage ergeben, ob unversehrte Dübellöcher nicht sogar verbleiben dürfen. Oder wenn in einem Bad mit einem hängendem Spiegelschrank zu rechnen war.

„Die waren doch mal modern und teuer“

Anders bei Fließen. Der Mieter sollte auf jeden Fall die Fliesenfläche vermeiden und möglichst die „Fliesenfuge“ wählen, denn bei übermäßiger Zerstörung kann der Mieter auch mal zum Ersatz einer ganzen Fliesenwand verpflichtet werden. (LG Göttingen ZMR 1990, 145)

„Das zahlt der mir….“

Wobei nicht immer gleich zur Neuverfliesung geraten werden kann. Der Vermieter muss seinen Schaden auch gering halten und kann sich nicht auf Kosten des Mieters mal eben Luxussanieren lassen. Es kommt häufig zu einem rechnerischen Abzug für die alten Fliesen.

Dem Vermieter ist zu raten stets eine gewisse Anzahl „Ersatzfliesen“ zu lagern.

Wenn es um Böden und Beläge geht, wird die Sache schwieriger. Es kommt stark auf den Einzelfall an.Verschiedentlich wird für Parkettböden eine „Überlebenszeit“ von 12-20 Jahren angenommen. (Dies gilt nicht für das immer beliebtere „Klick-Laminat“).

„Die war doch noch gut“

Türen, die mal zu lang waren, müssen meist nur fachmännisch „angelängt“ werden. Heute darf aber bezweifelt werden, dass eine Handwerkerstunde günstiger zu Buche schlägt, als ein Sonderangebot von Türblättern im Baumarkt. Die (streitenden) Parteien sollten hier genau abwägen. Altbautüren sind ggf. dankbarer zu bearbeiten und erhalten den Charakter. Eine günstige neue Tür aus dem Angebot kann eine Wohnung neuer wirken lassen.

 

„Den haben wir damals extra neu machen lassen….“

Teppichboden wird oft zum Zankapfel wegen der „Kleberückstände“, die oft länger halten als die Symbiose zum Wirt, dem Teppich. Außerdem taucht die lästige Frage auf, ob „verkleben“ überhaupt erlaubt war. In jedem Fall sollten sich Mietpartei und Vermieter hier immer vorher einigen.

Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Teppichboden 10 Jahre hält, abhängig von Qualität und Nutzungsintensität. Doch die Frage muss auch hier erlaubt sein: Muss und soll er das heutzutage noch. Allergien und Umweltbewusstsein werden in Zukunft diese Zeiträume begrenzen. Viele Vermieter gehen auch dazu über, neuen Mietinteressenten die Entscheidung für Bodenbeläge zu überlassen und sich finanziell zu beteiligen, sofern ein Maß für Qualität und Trittschalldämmung eingehalten, wird.

Dem Thema der Trittschalldämmung in Altbau-Wohnung kommt eine ganz besondere Bedeutung zu. Dies soll allerdings hier nicht vertieft werden.

Jeder Interessierte sollte bedenke, dass es hier drei wesentliche Bereiche gibt, um die gestritten wird:

- richtige Sachbeschädigungen und Substanzschäden,

- typische Abnutzung der Mietsache (wofür ein Teil des Mietzinses den Vermieter entschädigt) und

- Schönheitsreparaturen, die der oberflächlichen Verschönerung der Wohnung dienen und die meist per Vertrag auf den Mieter abgewälzt werden.

Bank- und Kapitalmarktrecht | Bankgebühren können häufig zurückverlangt werden!

Nachfolgenden Gebühren, die Banken entgegen ständiger Rechtsprechung weiterhin erheben und die der Verbraucher nicht akzeptieren muß, können von der Bank schriftlich erstattet verlangen werden:

Gebühren für die Zusendung von Kontoauszügen per Post, sofern dies nicht ausdrücklich vom Kunden gewollt wurde und somit seitens der Bank nur in Erfüllung deren gesetzlicher Pflichten erfolgt

Gebühren für  Kontoauszüge aus dem Kontoauszugsdrucker (selten geworden)

Bearbeitungsgebühren für Ratenkredite, Darlehen und Bauspardarlehen – auch heute noch häufig und bei Immobilienkrediten und Bausparkrediten kommen da schnell ein paar hundert Euro zusammen, die man zurück verlangen kann

Schätzgebühren, Besichtigungspauschalen und Wertermittlungsgebühren im Zusammenhang mit Immobilienkrediten und Bauspardarlehen

Kontoführungsgebühren für das Darlehensverrechnungskonto (meist Mindestens 12 € pro Jahr oder mehr)

Sog. Nichtausführungsgebühren, z.B. bei Nichtausführung einer Lastschrift wegen mangelnder Deckung des Kontos

Nahezu alle Bankkunden werden bei der Kontrolle ihrer kostenlosen oder unrechtmäßig kostenpflichtigen Kontoauszügen erkennen, dass eine oder mehrer der oben genannten Gebühren zu Unrecht von ihrer Bank „abgezogen“wurden. Hier kann man mit wenig Aufwand für die Vergangenheit ggf. sogar einige hundert Euro zurückholen und für die Zukunft massiv (ein-) sparen.

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Ausbildungsplatz 2012

Wir freuen uns auch in diesem Jahr einen Ausbildungsplatz “Rechtsanwaltsfachangestellte/-r” in Gießen anbieten zu können. Kurzbewerbungen mit den üblichen Unterlagen bitte nur per Email an “reich@zrwd.de”, z.H. Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich.

Barunterhaltspflicht trotz Betreuung der Kinder? Was ist, wenn der Elternteil, bei dem Kinder leben, erheblich mehr verdient?

Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, den Unterhalt für minderjährige Kinder zu leisten.

In der Regel erbringt der betreuende Elternteil den Naturalunterhalt (Kleidung, Essen, Wohnung etc.) und der andere den Barunterhalt (Geld).

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der betreuende Elternteil zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung verpflichtet sein kann, auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Unter Umständen kann sich dann die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils trotz Leistungsfähigkeit reduzieren oder völlig wegfallen.

Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist als das des an sich Barunterhaltspflichtigen, denn dann würde die alleinige Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen.

http://familienrechtgiessen.wordpress.com/

Scheidung | Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen neuer Beziehung

Das Gesetz geht davon aus, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten die Weiterzahlung des Unterhalts nicht mehr zumutbar ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte Beziehung mit einem neuen Partner eingeht. Wann ist aber eine neue Partnerschaft verfestigt?
In der Rechtsprechung wurde in der Regel nach 2 bis 3 Jahren des Zusammenlebens eine Verfestigung angenommen. Doch ist diese Zeitvorgabe nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.11.2010, 7 UF 91/09) lediglich als Eckpunkt zu verstehen und nicht als eine Voraussetzung für eine Verfestigung. Eine bestimmte Mindestdauer der Beziehung soll nicht gefordert werden.

Die Beurteilung muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind u.a.:

-         ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt

-         das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit

-         größere gemeinsame Investitionen oder

-         die Dauer der Verbindung.

Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, auch eine kürzere Zeitspanne für die Bejahung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausreichen. Dabei soll dem Umstand erhebliche Bedeutung zukommen, dass die neuen Partner gemeinsam eine neue Wohnung erwerben oder anmieten.

Im konkreten Fall führte die Unterhaltsberechtigte seit 1 ¼ Jahren eine neue Beziehung und wohnte erst eine kurze Zeit in der Wohnung des neuen Partners, um dann gemeinsam mit dem neuen Partner eine Wohnung zu mieten, deren Kosten sie auch gemeinsam getragen haben. Aus diesen Umständen schloss das OLG Frankfurt, dass die Beziehung auch nur nach 1 ¼ Jahren für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.

www.zrwd.de