Filesharing | Verfassungsgericht: Hat der Anschlussinhaber „aufzuklären“?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt aktuell die Haftungsfrage in filesharing-Fällen und fordert mehr Rechtssicherheit.

Die Rechtsprechung zur Frage, wer für die Nutzung eines Internetanschlusses haftet und in welchem Umfang, wenn dieser Anschluss durch Dritte, also Mitbewohner, Familieangehörige, Fremde oder Gäste genutzt wird, ist deutschlandweit uneinheitlich. Die Ober- und Landesgerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit war nun dem Verfassungsgericht ein Dorn im Auge. Es verlangt Abhilfe auf höherer Ebene. Eine Entscheidung des obersten Zivilgerichts, des BGH in Karlsruhe soll die nötige Rechtssicherheit bringen und die Rechtsprechung zu diesem Thema vereinheitlichen. Der am 13. April 2012 veröffentlichte Beschluss vom 23. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11) gab einer sog. „Verfassungsbeschwerde“ statt. (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts) Das Oberlandesgericht in Köln hatte in dieser Sache zuvor keine Revision – damit weitere rechtliche Überprüfung auf Rechtsfragen – zugelassen, sich auf eine bereits bekannte Entscheidung und rechtliche Haltung des Bundegerichtshofes berufen. Das Verfassunggericht hatte nun Zweifel ob die bereits bekannte Entscheidung wirklich alle juristischen Fragen geklärt hatte. Im Ausgangsverfahren war schließlich der Sohn des (Internet-) Anschlussinhabers als Täter genannt worden. Das OLG Köln verwiese auf die bekannte Filesharing-Entscheidung des BGH, die sog. „Sommer unseres Lebens-Entscheidung“. Der Anschlussinhaber – hier der Vater – hätte den Dritten – seinen Sohn- darüber aufklären müssen, dass die Verwendung einer Tauschbörsensoftware (beispielsweise eMule/eDonkey2000 oder Bittorrent) „verboten“ sei [Anmerkung: die Verwendung der Software zum Tauschen urheberrechtlich geschützter Filme, Musik oder Software haftungsträchtig sei und der Vater diese Verwendung „erzieherisch“ verbietet]. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass eine Revision zuzulassen sei, da die konkrete Rechtsfrage ob den „Interntanschlussinhaber“ eine „Prüf- und Instruktionspflicht“ gegenüber „sonstigen Nutzern“ des Anschlusses treffe, von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet werde. Der BGH habe diese konkrete, quasi „neue“ Rechtsfrage aber noch nicht entschieden – so das BVerfG. Die inzwischen sehr bekannte „Sommer unseres Lebens –Entscheidung“ betreffe einen anderen Sachverhalt und beantworte diese Rechtsfrage also noch nicht. Die neue Frage sei genauso „klärungsbedürftig“ und hätte damit einer solchen Überprüfung – durch Ablehnung einer Revision – nicht entzogen werden dürfen „weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (…) vorlag“ Das Oberlandesgericht Köln erhielt die Sache zurück – zur erneuten Verhandlung (Zurückverweisung). Anmerkung: In der jetzigen Situation bleibt festzuhalten, dass bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wohl noch Monate bis Jahre vergehen werden und die Frage der Haftung für Downloads und Filesharing beispielsweise von Eltern für ihre Kinder, aber auch Cafes/Hotels für das Verhalten ihrer Gäste sehr unterschiedlich betrachtet wird. Die juristische Frage bleibt spannend. Weitere lesenswerte Quellen: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,827341,00.html http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4576/ http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verantwortlichkeit-von-wlan-besitzern-bei-haftung-fuer-filesharing/ http://www.telemedicus.info/article/2239-BVerfG-verlangt-genaue-Pruefung-der-Stoererhaftung-des-Anschlussinhabers.html http://www.internet-law.de/2012/04/bundesverfassungsgericht-hebt-urteil-zum-filesharing-auf.html

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Über RA Dominic Doering

Rechtsanwalt Dominic Döring stammt ursprünglich aus der Ruhrgebiets-Stadt Dortmund. Er absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Limburg und Frankfurt ergänzte er sukzessive das heutige Kanzleiteam. Erst als Referendar, später als Assessor. Sein Interesse galt schon seit dem Studium den Medien, insbesondere dem Internet, sowie der Verknüpfung von Technik und Recht. Selbst aus einer Unternehmerfamilie stammend, der Großvater Architekt, der Vater Gerichtsgutachter für Mietwerte und Inhaber einer Immobiliengesellschaft (www.projecta-dortmund.de), partizipiert er durch die Nähe zur elterlichen Firma am aktuellen "know how" im Miet- und Immobiliengeschäft. Er ergänzt seit Mitte 2008 das Kanzleiteam als zugelassener Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

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