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Aktuell: Arztrecht

Tierarzt – Wer zahlt Behandlungskosten in einem Notfall


10.01.2012 - von Jörg Reich

Das Problem kennen viele Notfallhelfer. Derjenige der einen Notfall meldet und ggf. einen Auftrag erteilt ist oft nicht der Eigentümer. Bei Tieren, z.B. Pferden, werden Notfallbehandlungen fast immer von Stalleignern oder Verwahr- und Pflegepersonal in Auftrag gegeben, wenn die Tierhalter nicht greifbar sind.
Nun hat aber rechtlich der behandelnde Tierarzt einen Anspruch auf Ersatz der Tierbehandlungskosten gegenüber dem Auftraggeber, nicht zwingend unmittelbar gegen den Eigentümer. Um hier Ansprüche als Tierarzt im eigenen Namen gegen den Tierhalter als Eigentümer geltend zu machen ist es empfehlenswert, am Besten gleich bei der Abwicklung der Behandlung vor Ort, sich Ansprüche des Auftraggebers gegen den Eigentümer abtreten zu lassen. Hilfreich dabei ist das unter http://www.anwaelte-giessen.de, dort unter Downloads, zu Verfügung stehende Formular.



Entschädigung und Schmerzensgeld – Schadensersatz und Wiedergutmachung


11.07.2011 - von Jörg Reich


Als klassisches Gebiet betreut die Kanzlei ZRWD in Gießen seit Jahrzehnten Fälle von Schmerzensgeldansprüchen. Gerade nach Verkehrsunfällen, Attacken von Hunden oder nach einem glatten Winter, muss zahlreicher „Papierkram“ mit den Haftpflichtversicherungen der Immobilieneigentümer oder Hundebesitzern geführt werden. Kliniken müssen veranlasst werden „Krankenberichte, Atteste und Gutachten“ zu schreiben. Für viele muss ein sog. „Haushaltsführungsschaden“ nachgewiesen werden, wenn nach einer Operation im Krankenhaus zuhause erst einmal gar nichts mehr geht. Langezeitfolgen werden berücksichtigt, genauso wie u.U. Abschlussverhandlungen mit Versicherern zu führen sind.

Das eigentliche Schmerzensgeld ist als Anspruch beispielsweise im Vorschriften des BGB, dort §§ 253 und 847 BGB geregelt, aber auch in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ( 11 Satz 2 StVG). Auch die Folge einer Straftat kann diesen Anspruch entstehen lassen, z.B. eine Körperverletzung oder eine Freiheitsberaubung, schließlich auch Sittlichkeitsverbrechen und sogar das Persönlichkeitsrecht, bspw. durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Veröffentlichung von Fotos)

In der Regel erhält der Geschädigte ja einen materiellen Ausgleich für seinen Schaden, z.B. für Heilungskosten, Pflege, Verdienstausfall oder zerstörte Gegenstände.

Das „Schmerzensgeld“ ist hingegen ausgelegt auf die Wiedergutmachung, Ausgleich und Genugtuung, und die erfahrene „Lebenshemmung“, die eben nicht vermögensrechtlich darzustellen ist. Das sind bspw. Dauerschäden, eine psychische Beeinträchtigung, soziale Belastungen.

Die Bemessung nimmt der Anwalt dabei anhand von Datenbanken, Tabellen, Gutachten, dem Heilungsverlauf und eigener Erfahrung vor und verhandelt mit der gegnerischen Versicherung.


Hierzu beraten sie Rechtsanwälte Dominic Döring, Beate Wypchol und Jörg Reich



Probezeit für neue Gesellschafter der Zahnarztpraxis: Gesellschaftsrecht aktuell  (mehr...)


23.05.2008

Die klassische Gesellschaftsform der Gemeinschaftspraxis bei Zahnärzten ist nach wie vor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Regelmässig ist hier die Anzahl der Gesellschafter überschaubar und eine enge fachliche und zeitliche Zusammenarbeit selbstverständlich. Das funktioniert aber nur, wenn die Gesellschafter auch menschlich zueinander passen.
Aus diesem Grund ist es nur verständlich, dass bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters die Parteien eine Art Probezeit vereinbaren. Rechtlich ist dies jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich kann einem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diesen nicht seltenen Fall in seiner Entscheidung, Urteil vom 7. 5. 2007 - II ZR 281/05, dahingehend konkretisiert, dass bei der Neuaufnahme von Gesellschaftern in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis eine Höchstfrist zur Prüfung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von drei Jahren als noch hinnehmbar anzusehen ist.

In vielen Bereichen freiberuflicher Tätigkeit (Humanmediziner, Tierärzte, Ingenieure, Architekten) ist Expansion und Marktfestigung nur noch durch die Gründung oder die Erweiterung von Gesellschaften wirtschaftlich möglich und sinnvoll. Schleichend ersetzt das Gesellschaftsrecht die Spielregeln, die bislang so streng das Arbeitsrecht vorgab.
Nach wie vor ist rechtliche Vorsorge bei unternehmerischen Entscheidungen wichtig.

Das zitierte Urteil im Volltext zu finden über
(mehr...)


Das Recht zur Nachbesserung steht auch dem Zahnarzt zu, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


03.09.2007 - von Jörg Reich

Bei mangelbehafteter Leistung darf der Zahnarzt nachbessern.
Der amtliche Leitsatz zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2007 (AZ: 7 U 224/06):
„Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag gelten auch für die zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Beurteilung des Mangels einer prothetischen Versorgung dem werkvertraglichen Element mit der Folge zuzuordnen ist, dass die Nachbesserung § 634 BGB unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist.
Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisse ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken.“
In dem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verlangte eine Patientin wegen einer mangelbehafteten Oberkieferbrücke und deren nicht fachgerechten Einsetzung, Schadensersatz. Die Patientin hatte es versäumt, dem behandelnden Zahnarzt zur Nachbesserung aufzufordern und hierzu Gelegenheit zu geben. Stattdessen hatte sie direkt Schadensersatz gefordert. Zur Fristsetzung war sie jedoch verpflichtet gewesen. Denn nur in Ausnahmefällen, in denen die Duldung der Nachbesserung durch den behandelnden Zahnarzt unzumutbar ist, können Schadensersatzansprüche direkt geltend gemacht werden. Wann ein Fall von Unzumutbarkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.
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Forderungsmanagement für Zahnarztpraxen, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol, Gießen, informieren:  (mehr...)


15.06.2007 - von Jörg Reich

Zahnarzt / Zahnärzte / Praxis / Verkauf / Anteilskauf / Gemeinschaftspraxis /Rechtliche Beratung bei Praxisabgabe, -übernahme und –erweiterung/ Forderungsmanagement
Die Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol hat sich in einem Teilbereich auf die rechtliche Beratung von selbständigen Zahnärzten spezialisiert. Neben dem Vertragsrecht (Kauf, Neugründung, Erweiterung einer Zahnarztpraxis) betreuen die Rechtsanwälte der Kanzlei zunehmend das Forderungsmanagement.
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Kauf und Bewertung einer Zahnarztpraxis - Rechtsberatung für selbstständige Zahnärzte - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Kauf und Bewertung einer Zahnarztpraxis
Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis
Der Gesellschaftsvertrag

Der Beruf des Zahnarztes in Deutschland zahlt sich zunehmend nur dann aus, wenn der Weg der Selbstständigkeit gewählt wird.
Hierbei gibt es neben dem kassenärztlichen Genehmigungsverfahren und dem sicherstellen einer hinreichenden Finanzierung eine Reihe von Stolpersteinen, die den Einstieg erschweren...
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Rechtliche Rahmenbedingungen bei Praxisabgabe - Rechtsberatung für selbstständige Zahnärzte - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Zahnarzt / Zahnärzte / Praxis / Verkauf / Anteilskauf / Gemeinschaftspraxis /
Rechtliche Beratung bei Praxisabgabe, -übernahme und –erweiterung

Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, 02.11.2006:
Ein Arzt oder Zahnarzt hat kaum noch die Möglichkeit, sich frei niederzulassen. Zumeist besteht eine Zulassungsbeschränkung in dem favorisierten Gebieten, d.h. es wird kein neuer Vertragsarztsitz vergeben.
Die Alternative ist, dass der niederlassungswillige Arzt/Zahnarzt einen bestehenden Sitz übernimmt...
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