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Aktuell: Bank- und Kapitalmarktrecht |
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Überraschende Terminsaufhebung im Prozess über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical03.02.2012 - von Jörg Reich BGH IV ZR 269/10, Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 –4 O 2454/08, OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09. In einem der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt. Kapitallebensversicherung Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück. Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen. Stichwörter: Lebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Schadenersatz, Aufklärungsverschulden, Beratung Verjährung – Alle Jahre wieder und 2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!22.12.2011 - von Jörg Reich Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2008 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist: Ein langer Weg!Forderungen aus dem Jahr 2008 verjähren damit regelmäßig Ende 2011!!! Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben. Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen. Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2008 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden. Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre). Für alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 gilt zum Ablauf des Jahres 2011 zudem: Zum 01.01.2002 trat die Schuldrechtsmodernisierung durch das gleichnamige Gesetzt in Kraft. Eine besondere Auswirkung dieser Reform zeigt sich 10 Jahre später am 31.12.2011 um 24:00 Uhr, dann nämlich, wenn nach den Übergangsvorschriften auch die letzten Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2002, sofern sie nicht bereits schon verjährt sind, endgültig verjähren. Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt. Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen. Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet. Geschlossene Fonds, Aufbau Ost, finanzielle Tragödie, emotional verdrängt09.11.2011 - von Jörg Reich Blühende Landschaften hatten die Politiker versprochen und nicht selten mit ihrem Konterfei für Anlageprodukte aktiv geworben. Aufbau Ost, eine gute Sache und hochwertige Immobilien bei dem daniederliegenden Immobilienmarkt eine tot sichere Investition. Anleger aller Einkommensschichten und Berufsgruppen sind mit redlichen Absichten und im Glauben an eine sichere und gemeinnützigen Investition unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten, die nicht selten kein rein finanzielles Problem blieb. Oft führten Beteiligungen, auch Mehrfachbeteiligungen, zum finanziellen Ruin mit all den negativen Auswirkungen auf das Leben, die traumatische Ereignisse haben können. Anleger berichten über den Auseinanderfall von Familien, Ehescheidungen, und nicht selten las man in der Presse sogar von Suiziden. Angesichts all dieser unliebsamen und schlechten sowie schmerzhaften Erinnerungen an solche Anlagen, die oft weit in die Anfänge der 90er Jahre zurückreichen können, ist es nur verständlich, wenn sich heute niemand mehr mit der lästigen Beteiligung an einem geschlossenen Fond beschäftigen möchte. Dies führt jedoch dazu, dass die Nutznießer dieser Entwicklung, Vermittler und Banken, erneut profitieren! Mit Ablauf der Übergangsvorschriften zum Ende des Jahres dürfen die Letztbenannten sich sicher sein, zivilrechtlich nicht mehr belangt zu werden. Auch heute ist es ggf. noch möglich einen beispielsweise 1995 gekauften, geschlossenen Immobilienfond wegen Beratungsfehler beim Kauf des Fonds gegenüber dem Beratenden oder Vermittelnden im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln und so, zumindest die finanziellen Schäden zu begrenzen. Diese Möglichkeit besteht allerdings für alle geschlossenen Fonds, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2011. Es kann sich also durchaus lohnen, auch wenn die Erinnerungen an das Geschehene schmerzhaft sind, sich mit der Anlage erneut zu beschäftigen und einen bezüglich der Anlageform versierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen. Diesbezüglich ist Eile geboten. Wer dies nicht tut oder nicht will wird am Neujahrstag 2012 endgültig ohne Aussicht auf Schadensersatz für seine Beteiligung dastehen und hoffen müssen, dass bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft kein weiterer Schaden in Form von Insolvenz, Nachforderungen von nicht geleisteten oder als vermeintliche Gewinnauszahlung zurückbezahlten Kommanditeinlagen und anderen Unbill auf ihn zukommen. ![]() Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Jörg Reich unter der 0641 20 21 21 Schiffsfonds – Kickback Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch auf Schiffsfonds übertragbar19.10.2011 - von Jörg Reich Schiffsfonds bergen neben den üblichen Risiken von unternehmerischen Beteiligungen, insbesondere geschlossenen Fonds, wie zum Beispiel lange Laufzeit, keine Veräußerbarkeit während der Laufzeit, kein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit, hohe, so genannte weiche Kosten und vielen weiteren, spezifische Risiken, die mit dem Geschäft der Containerschifffahrt zusammenhängen. So wird das weltweite Geschäft mit Containerschiffen in US Dollar abgewickelt. Das heißt der Erfolg und die Rendite ist von vornherein von dem Währungskurs des US Dollars im Verhältnis zum Euro abhängig. Verschlechtert sich der US Dollar Kurs, verschlechtert sich regelmäßig das Ergebnis der Schifffahrtsgesellschaften. Zu Beginn der Beteiligung kann es bereits bei der Übernahme der Schiffe, regelmäßig werden neue Schiffe erworben, Probleme geben. Es kommt nicht selten vor, dass Werften die Schiffe nicht rechtzeitig oder nicht mangelfrei ausliefern. Ist das Schiff dann in Charter gestellt, bleibt das Risiko, dass der Charterer das Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß abwickelt bzw. vorzeitig kündigt oder im schlimmsten Fall insolvent wird. Meistens werden Schiffsfonds nicht aus dem Emissionskapital (Eigenkapital) allein finanziert, sondern es besteht ein hoher Fremdkapitalanteil. Bei dem Fremdkapital spielt die Entwicklung der Zinsen für die Darlehen eine entscheidende Rolle. Verschlechtert sich der Zinssatz zu Ungunsten des Fonds verschlechtert sich gleichzeitig auch das Ergebnis des Fonds. Um noch einmal auf den Charterer zurückzukommen - es ist natürlich stets ungewiss, ob die Charterraten in der Höhe, wie prognostiziert, erreicht werden oder ob es, wie nach der Wirtschaftskrise 2008 geschehen, zu langfristigen Charterausfällen kommt. Ausfälle können nicht nur durch Wirtschaftskrisen, sondern auch durch Havarien oder sonstiger Instandsetzungsmaßnahmen entstehen. Nicht zuletzt sind gerade bei Schiffsfonds regelmäßig die steuerlichen Aspekte nicht zu vernachlässigen. Über die lange Laufzeit von Schiffsfonds, regelmäßig 15 Jahre und mehr, können sich steuerliche Rahmenbedingungen ändern und so die Rendite negativ beeinflussen. Leider ist auch regelmäßig zu beobachten, dass den Anlegern bei der Beratung zum Kauf eines Schiffsfondsanteils die mit dieser unternehmerischen Beteiligung verbundenen, allgemeinen und spezifischen Risiken nicht hinreichend erläutert und hierüber nicht aufgeklärt wurde. Häufig wurde auch nicht über die an den Berater zurückfließende Innenprovision aufgeklärt, was aber notwendig wäre, um das Eigeninteresse des Beraters an der Vermittlung des Fonds einschätzen zu können. Entsprechend entschied bereits der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen bezogen auf geschlossene Fonds, dass ein Berater die Innenprovision ungefragt offen zu legen hat. Tut er dies nicht ist es an dem Anleger im Wege des Schadensersatzes seiner Beteiligung rückabzuwickeln. Auch hier, wie allgemein bei Schadensersatzansprüchen, ist stets die Verjährung im Auge zu behalten. Unternehmen, die Schiffsfonds aufgelegt haben sind u.a.: HEH Hamburger Emissionshaus GmbH & Cie. KG, CONTI Schiffsfonds, Hannoversche Leasing, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, HCI Capital AG, Lloyd Fonds AG, König & Cie. GmbH & Co. KG, Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG, MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG, Dr. Peters, OwnerShip, Embdena Partnership AG BGH entscheidet auf Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen – auch bei geschlossenen Fonds13.10.2011 - von Jörg Reich Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 510/07) besteht kein Zweifel daran, dass das Verschweigen von Provisionen bzw. deren Höhe, auch bei geschlossenen Fonds, z.B. bei Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Schiffs-, Film- oder Medienfonds, dazu führt, dass Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten es die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass eine verdeckte Verkaufsprovision i.H.v. 8 % des Nominalwertes bei Kauf des Produktes zu Gunsten der Vermittler fällig wurde. Angesichts einer so hohen Provision besteht ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes. Gegner des Anspruchs können ggf. auch Dritte in den Vertrieb eingeschaltete natürliche oder juristische Personen sein, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof entschied (III ZR 90/08, 119/08). In den letztgenannten Entscheidungen musste eine Treuhänderin haften. Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. In der Vergangenheit dürfte es die Regel gewesen sein, dass sogenannte objektive Vermittler eben nicht über ihr persönliches Verkaufsinteresse aufgeklärt haben. Zum Ablauf des 31.12.2011 droht, zumindest für Anlageabschlüsse die vor dem 01.01.2002 getätigt wurden, die endgültige Verjährung! Der Ausweg aus den (Darlehens-) Schulden!27.09.2011 - von Jörg Reich Immer häufiger tritt der Fall ein, dass aufgrund von Einkommensverschlechterungen, sei es durch Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel oder ungünstigere Rahmenbedingen oder unerwarteten Mehrbelastungen, einmal aufgenommene Kredite oder Ratenzahlungskäufe nicht mehr monatlich bedient werden können. Für viele ist dies der Beginn eines langen Leidensweges, dessen Ende sich oft nicht abzeichnen will. Auch Selbständige und Freiberufler, die mit Ihrem privaten vermögen für Schulden haften landen, auch wenn der Ausgangspunkt ein anderer ist, bei Liquiditätsengpässen auf dem gleichen Weg. Sinnvoll ist es, sich frühzeitig Hilfe an die Seite zu holen. Je früher, desto besser. Der erfahren Anwalt kann oft ganz erstaunliche Entschuldugsergebnisse erzielen und in jedem Fall auf die Dauer von 7 Jahren gesehen eine Entschuldungsprognose aufzeigen. Nicht selten muss ein Darlehen oder eine Finanzierung erst „platzen“ um an einen Verhandlungspartner zu gelangen, der die nötige „Entschuldungskopetenz“ aufweist. Bei Privatpersonen können oft schon verhältnismäßig kleine fünfstellige Beträge zu einer Überschuldung und zum Beginn der Misere führen. Wir helfen weiter! Leasingschlussabrechnungen wegen erhobener Umsatzsteuer oftmals fehlerhaft06.09.2011 Zum Ende eines Leasingvertrages kommt nicht selten die böse Überraschung, unabhängig davon, ob auf Kilometerbasis abgerechnet wird oder es sich um ein Restwertleasingvertrag handelt. In der Vergangenheit sind gerade die Restwertleasingverträge aufgrund zu hoch kalkulierter Restwerte in die Medien gekommen. Unabhängig davon ob ein Restwertausgleich (bei Restwertleasing) oder aber Mehrkilometer (bei Kilometerleasing) oder tatsächliche oder angebliche Schäden am Fahrzeug bei der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden ist auf all diese Forderungen keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2007, Az.: VIII ZR 68/06 die entsprechend auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.02.2010, Az.: VR 2/09 umgesetzt wurde. Beiden Rechtssprechungen gemein ist, dass der Ausgleichsanspruch als ein nicht steuerbarer Schadensersatzanspruch angesehen wird. So ist es bei großen Leasingunternehmen gerade beim Fahrzeugleasing oftmals dazu gekommen, dass auf Schadensersatzansprüche bei den Schlussrechnungen Mehrwertsteuer zu unrecht erhoben wurde. In diesem Zusammenhang führte der Bundesgerichtshof aus, dass nicht die für mietrechtliche Schadensersatzansprüche geltende sechsmonatige Verjährung nach § 548 BGB einschlägig ist, sondern die regelmäßige Verjährung nach drei Jahre zu Grunde zu legen ist, wobei der Verjährungsbeginn mit Jahresablauf beginnt. Folglich sind zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuern aus dem Jahre 2008 noch bis Ablauf des Jahre 2011 zurück forderbar, aus den Jahren 2009 bis Ablauf 2012, 2010 bis Ablauf 2013 und aus diesem Jahr bis 2014. Neben der Überprüfung auf mögliche zu viel bezahlte Umsatzsteuer ist es stets ratsam bei den Rückführungen von Leasingfahrzeugen bezüglich der Abrechnung, der Gültigkeit, der Restwertgarantieklauseln oder anderer Abrechnungsklauseln oder -modalitäten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Anleger wegen fehlender Liquidität zwischenzeitlich geschlossener Immobilienfonds ggf. auch von der Verjährung zum Jahresende betroffen25.08.2011 Als Folge der weltweiten Wirtschaftskrise im Jahre 2008 wurden einige, so genannte „offene“ Immobilienfonds zwangsweise wegen mangelnder Liquidität zu „geschlossenen“ Fonds. Hierzu gehören unter anderem vier Degi-Fonds der Axa-Immoselect und der Axa-Immosolutions, der KanAm Grundinvest Fonds, der Morgan Stanley P2 Value, der TMW Immobilien Weltfonds P, der SEB Immoinvest und von UBS der German Residental Property Fun und der 3 Sector Real Estate Europe. Anleger solcher Fonds fallen regelmäßig, da der Kauf noch vor dem 05.08.2009 abgeschlossen wurde, unter die alte Verjährungsfrist des Wertpapierhandelsgesetz, die eine taggenaue Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung von drei Jahre ab Kauf bestimmt. Fonds - Verjährung?Abweichendes ist der Fall, wenn zwischen dem Anleger und dem Kapitalvermittler (Banken) Verhandlungen über Schadensersatz laufen und diese noch nicht abgeschlossen sind, oder einseitig endgültig beendet worden sind. Auch wenn aufgrund vorsätzlichem, sittenwidrigem Verhaltens der Anlegevermittler der Anleger zu Schaden gelangt ist, kommt es zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Für den letztbenannten Fall gilt, sofern der Kauf im Jahre 2008 erfolgte, dass Ansprüche spätestens zum 31.12.2011 verjähren. Es ist daher empfehlenswert, das eigene Portfolio dahingehend zu untersuchen, ob ggf. eines der benannten Produkte oder ein vormals offener Immobilienfonds, der nunmehr aus Liquiditätsengpässen geschlossen werden musste, sich darin befindet. Regelmäßig sind bei den Vermittlungen dieser Anlageprodukte bewusst oder unbewusst Beratungsfehler seitens der Vermittler begangen worden. Häufigster Fehler dürfte sein, dass die beim Verkauf anfallenden Innenprovisionen (so genannte Kickback) den Anlegern verschwiegen wurden. In einem solchen und anderen Fällen ist es ratsam, den spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann schnell und kostengünstig die Erfolgsaussichten einschätzen und, sofern die Zeit drängt, den Anspruch auch über das Verjährungsende kostengünstig weiter bestehen lassen und geltend machen. Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtssprechung zur verdeckten Innenprovision25.08.2011 - von Jörg Reich In seiner Entscheidung vom 19.07.2011 entschied der Bundesgerichtshof abermals zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offen legte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“ indem es treuewidrig gewesen wäre Seiten des Anlegers nicht nach Rückvergütungen nachzufragen, scheiterten kläglich ebenfalls die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank, der der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage erteilte. In diesem Zusammenhang hielten die Richter des Bundesgerichtshofes nochmals ausdrücklich fest, dass es keine abweichende Rechtssprechung gäbe, die eine Bank aus der Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen entbinden würde. BGH bestätigt KIckback Rechtsprechung Hierbei muss die Bank nicht nur über Innenprovisionen als solche also Provisionszahlungen die prozentual ausgekehrt wären aufklären, sondern auch über so genannte Gewinnmagen. Es kann für den Anleger nicht entscheidend sein, wie die Bank zu einem geldwerten Vorteil kommt. Es ist entscheidend, dass der geldwerte Vorteil in seiner Höhe dem Kunden benannt wird, sodass dieser eine Möglichkeit hat das Eigeninteresse an der Vermittlung des Anlagenproduktes der Bank zu erkennen und einzuschätzen. Anlegern die Produkte bei Banken oder Anlagevermittlern gekauft haben und nicht über Innenprovisionen oder Gewinnmagen seitens der Bank im Vorhinein aufgeklärt worden sind, sollten im Hinblick darauf, dass zum 31.12.2011 jedenfalls für alle Anlageformen, die vor dem 01.01.2002 gekauft wurden, soweit nicht bereits verjährt, die Verjährung droht und dieses ggf. auch Produkte betrifft die im Jahre 2008 gekauft wurden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann schnell die Erfolgsaussichten einschätzen und ggf. bei zeitlicher enge den Anspruch auch über das Verjährungsdatum hinaus kostengünstig retten. 2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!16.08.2011 - von Jörg Reich Zum 01.01.2002 trat die Schuldrechtsmodernisierung durch das gleichnamige Gesetzt in Kraft. Eine besondere Auswirkung dieser Reform zeigt sich 10 Jahre später am 31.12.2011 um 24:00 Uhr, dann nämlich, wenn nach den Übergangsvorschriften auch die letzten Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2002, sofern sie nicht bereits schon verjährt sind, endgültig verjähren. Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt. Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen. Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet. Gegnerliste Bank- und Kapitalmarktrecht, Fonds29.07.2011 - von Jörg Reich Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet. Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt. Gegnerliste, auszugsweise: BAG AG BFI Bank AG i.L. BHW BMW Bank AG Commerzbank AG Citi Bank AG Dresdner Bank AG ING-DIBA KVB Landeskreditbank Baden Würtenberg Lehman Brothers B. Metzler seel. Sohn & Co. Holding AG Postbank Raiffeisenbank München SEB Spardabank Sparkasse Gießen Sparkasse Mainfranken Würzburg Sparkasse Nürnberg Sparkasse Oberhessen Sparkasse Pinneberg Sparkasse Vorderpfalz Sparkasse Wetzlar Sparkasse Würzburg Targo Bank Quelle Bank Volksbank Backnang eG Volksbank Mittelhessen eG Volksbank Heuchelheim eG Mittelbrandenburgische Sparkasse DG-Fonds DBVI – Fonds DFO - Fonds Gebau -Fonds Göttinger Gruppe Grundstücksgesellschaft Bielefeld Limbach-Oberfrohna GbR Medico - Fonds Rentadomo mit: Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co. Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co. Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co. Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co. Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co. ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. RWB GmbH bzw. RWB PrivateCapital PlusSystem GmbH, RWB 1. , RWB 2. usw. Prokon Seci Südwest Finanz Vermittlung AG Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG S.W. Immo-Fonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG Ventar SW Immo-Fonds 2011 GbR s.W. Immo - Fonds 2007 GbR WGS Fonds Neuer Blog zum Thema Bank – und Kapitalmarktrecht28.07.2011 - von Jörg Reich Unter der Blogadresse: www.bankundkapitalmarktrecht.com wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Gießen, speziell Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, ein Blog zum Thema Bank – und Kapitalmarktrecht eingerichtet. Hier können sich Interessenten direkt und ohne Umwege zum Thema informieren und wichtige Neuerungen erfahren. Bei dem Angebot der Kanzlei wird stets darauf geachtet, auch schwierige Sachthemen in leichter und verständlicher Sprache darzustellen. Ziel ist eine orientierende Information potentiell geschädigter Anleger und Kreditkunden. Genussrecht und Genussschein alter Hut neu entdeckt für Privatanleger in der Regel ungeeignet09.06.2011 - von Jörg Reich Genussrecht bzw. dessen Verbriefung in einem Genussschein sind von Juristen benutzte Begrifflichkeiten die eine Anlageform, z. B. das Recht zur Anteilshabe am Reingewinn einer Gesellschaft, beschreiben. In den letzten Monaten wird mit Genussrechten und Genussscheinen zu vermeintlich günstigen Konditionen, bereits ab einer Investition von 100,00 €, geworben. Ausgepreist werden hier Zinsen zwischen sechs und acht Prozent. Das Genussrecht bedeutet, das Kapital des Genussrechtnehmers vertraglich an den Genussrechtemittenten (Gesellschaft, die Genussrechte anbietet) übertragen wird. Hierfür erhält der Genussrechtserwerber Vermögensrechte, wie sie regelmäßig Gesellschaftern der Genussrechtsemittenten zustehen, wie z. B. eine Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens. Auch andere Beteiligungs- bzw. Vergütungsformen sind denkbar und werden häufig gehandhabt. Die Anlageform Genussrecht ist nur im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) bekannt. Bei allen Ausgestaltungen des Genussrechts findet man eine vertraglich festgelegte Laufzeit. Hierbei gibt es entweder einen vorausgewählten Beendigungszeitpunkt oder aber eine Mindestlaufzeit, für die ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Gerade die in der Regel langen Laufzeiten erhöhen das Risiko dieser Anlageform. Der Genussrechtsinhaber ist immer an dem Ergebnis des Emittentenunternehmens beteiligt. Die Bezugsgrößen für einen potenziellen Gewinn können unterschiedlich geregelt sein. Fest steht jedoch, dass der Genussrechtsinhaber in jedem Fall an einem möglichen Verlust des Unternehmens Teil hat, bis zu der Gefahr hin, dass er in einer Insolvenz sein Vermögen gänzlich verliert. So „erwirtschaftete Verlustanteile“ werden vom Genusskapital abgezogen. In den Folgejahren möglicherweise erwirtschaftete Gewinne dienen zunächst zum Ausgleich des Verlustanteils. Sofern im Rahmen der Restlaufzeit die Gewinne nicht ausreichen, die Verluste auszugleichen erhält der Anleger sein eingesetztes Genusskapital nicht in voller Höhe - oder im Falle der Insolvenz gar nicht mehr - zurück. Verbraucherschützer warnen einhellig davor, dass Genussrechte für Privatanleger insbesondere im Hinblick auf Vermögensaufbau und Altersvorsorge keine geeignete Anlage darstellen. Es ist daher ratsam den durchaus verlockend klingenden Angeboten diverser Anbieter, sei es aus der Medien-, der Immobilien- oder Energiebranche, zu widerstehen. In jedem Falle sollte vor Abschluss eines solchen, juristisch nicht einfach aufgebauten Anlageproduktes, ein auf diesem Gebiet erfahrener Fachmann zur Rate gezogen werden, der nicht an dem Vermittlungssystem und an der Provisionierung für das Produkt beteiligt ist. ![]() Ihren Ansprechpartner: Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, erreichen Sie unter der: (0641) 20 21 21 Liquiditätsengpass, Kündigung des Kontokorrentkredits, Verwertung von Grundpfandrechten, Immobilie in der Zwangsversteigerung, gescheiterte Verhandlungen mit der Bank, Umfinanzierungen, Umschuldung, Entschuldung: Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring,04.03.2011 - von Jörg Reich ihr kompetenter Partner im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht: Oftmals sind es aussichtslos anmutende Fälle, mit denen uns Mandanten betrauen. Voraus gingen meist Jahre, in denen weder der Kunde, noch von diesem beauftragte Unterhändler, eine tragbare Lösung mit der Bank finden konnten. Rechtsanwalt Jörg Reich hat langjährige Erfahrung in der Verhandlung und strategischen Umsetzung von realistischen, und für beide Seiten pragmatischen Lösung ansetzen. Bei der realistischen Darstellung, des wirtschaftlich Möglichen, und dem Wiederherstellen von Transparenz und verlorenem Vertrauen, lassen sich oftmals auf der Hand liegende Lösungen zeitnah und zur Zufriedenheit beider Seiten im Dialog erarbeiten. Auch unmittelbar vor einem anstehenden Insolvenzverfahren oder zu Beginn von Zwangsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung kann mit entsprechendem Verhandlungsgeschick der einmal eingeschlagenen Weg zu Gunsten vieler Bankkunden verlassen werden. Dennoch gilt, je früher rechtlicher Beistand bei der Beratung von Liquiditätsengpässen oder Kreditschwierigkeiten in Anspruch genommen wird, desto besser und günstiger sind die Erfolgsaussichten. Erfahrene Anleger nicht schutzlos bei Beratungsfehlern! (mehr...)25.01.2011 - von Jörg Reich Das OLG Frankfurt am Main entscheidet im Urteil v. 08.12.2010, Aktenzeichen: 19 U 22/10 zu Gunsten auch erfahrener Anleger, wenn Beratungsfehler, hier in Bezug auf eine Vermittlung eines Anteils an der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG, seitens des Vermittlers evident vorliegen. Das Urteil im Volltext unter: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1356&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100076522%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1&doc.fopen=vg- (mehr...) Lehman – trotz widersprüchlicher Berichterstattung kann vielen Anlegern geholfen werden13.09.2010 Es versteht sich fast von selbst, dass Baken negative Presse fürchten und positive Presse intensiv vermarkten. So erklärt es sich, dass in der Berichterstattung der Eindruck entstehen kann, dass nach anfänglichen Erfolgen für die Anleger, nunmehr die Banken die gerichtlichen Schlachten zunehmend für sich entscheiden. Allerdings ist jeder Fall als Einzelfall zu betrachten. Spektakuläre Siege – so werden sie vermarktet – erreichen die Banken meist dort, wo erfahrene Anleger mit respektablen Vermögen geklagt hatten. In den meisten Fällen sind es jedoch gerade Kleinanleger, die einen erheblichen teil ihres Vermögens verloren haben und durch die Lehmanpleite empfindlich getroffen wurden. Diese Anleger werden auch nicht einfach dadurch erfahrene Finanzjongleure, dass sie schon mal Aktien gekauft haben oder in einen Aktienfonds investiert haben. So entschied das Landgericht Gießen deutlich zu Gunsten eines Kleinanlegers, der Lehman-Zertifikate – in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatte und nicht über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen informiert worden war. Allerdings wird es für viele Anleger unter dem Aspekt der Verjährung Zeit, ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab Wir vertreten Kunden der Citibank, jetzt Targobank, Dresdner Bank, jetzt Commerzbank, Sparkasse Wetzlar, Sparkasse Giessen; Rechtsberatung am Telefon, die Hotline der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring ist seit drei Jahren ein erfolgreiches Beratungsangebot06.09.2010 Die Beratungshotline der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring ist nunmehr seit mehr als drei Jahren geschaltet und ein Erfolg - für beide Seiten! Autofinanzierung - notleidender Kredit, notleidender Leasingvertrag – im Jahr nach der Abwrackprämie kommt bereits für viele die Ernüchterung!02.07.2010 - von Jörg Reich Es war zu schön um Wahr zu sein. 2.500,- Euro für die alte Schrottlaube und die Automobilindustrie überschlug sich zudem mit Rabattaktionen und Billigfinanzierungen. Gerade Angebote, die 6 oder gar 12 Monate auf Ratenzahlungen verzichteten bzw. aus der Finanzierung einen Einmalbetrag – sei es als sogenanntes Urlaubsgeld- auslobten, konnten den Verbraucher unkritisch werden lassen. Als zudem nach einigen Monaten Lieferschwierigkeiten bei Klein- und Kleinstwagen entstanden wurde nicht wenigen eine Fahrzeugklasse offeriert, die wohl komfortabel und verlocken erschien, bei nüchterner Betrachtung aber schlichtweg – insbesondere im Hinblick auf Unterhalt, Wartung, Versicherung und Finanzierungskosten – das Budget sprengte. Kann der Fahrzeugnutzer seine Finazierungsverpflichtung nicht mehr bedienen, folgt sowohl beim Kreditgeschäft als auch beim Leasing beim Vorliegen der Voraussetzungen die Kündigung. Hiernach wird es regelmäßig teuer. Zum Einen ist es selten, dass das finanzierte Fahrzeug kostendeckend verwertet werden kann. Zum Anderen musste die Autofinanzierungsindustrie gerade in der Krise ungewöhnlich stark sinkende Restwerte verkraften. Letzteres ist bei ordentlicher Vertragserfüllung regelmäßig das Problem des Händlers, bzw. des Autoherstellers. Bei vorzeitigen Vertragsabbrüchen zeigt sich jedoch die Tendenz, den eh schon gebeutelten, säumigen Schuldner ordentlich zur Kasse zu bitten. Neben Vorfälligkeitsentschädigung, Zinzschaden, Bearbeitungsgebühren und sonstigen Verzugskosten erhält diese Situation zudem einen faden Beigeschmack, wenn das finanzierte Fahrzeug weit unter Gutachten – und Marktwert an einen Händler veräußert wird, der auf dieser Basis erneut ein gutes Geschäft erzielen kann. Verbraucher die ihr Fahrzeug, egal ob durch Leasing oder Kredit, finanziert haben sind, im Falle des Notleidens der Finanzierung, nicht schutzlos gestellt und tun gut daran, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zur Seite zu nehmen. Hierdurch kann verhindert werden, dass Fahrzeuge verramscht werden und überzogene Restzahlungen aufgerufen werden. Der vorzeitige Abbruch einer Fahrzeugfinanzierung wird zwar regelmäßig nicht billig sein, muss aber nicht zum teuren Fiasko werden. Schadensersatz für Lehman – Anleger vom OLG Frankfurt bestätigt. Frankfurter Sparkasse unterliegt in der Berufung!20.02.2010 - von Jörg Reich Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 31. 8. 2009 - 2-19 O 287/08 hat nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.02.2010 – 17 U 207/09 bestätigt. Auch wenn das Gericht gegenüber der Presse verneinte, dass das Urteil grundsätzliche Bedeutung habe, werden sich viele Anleger in dem „ganz speziellen Fall“ wiederfinden, in dem ein Anleger telefonisch zum Kauf von Lehman Anleihen motiviert wurde, nicht aber über die, nicht nur theoretischen – Risiken aufgeklärt wurde. Die Richter hielten einen Verkauf am Telefon schon vom Ansatz her für ungeeignet die Risiken eines, im entschiedenen Fall – Twin-Win-Zertifikates, transparent zu machen. Aber auch bei einem klassischen Kauf in der Filiale, bzw. bei einer Beratung zu Hause, wurden häufig Fehler gemacht. Gleichwohl ist das Beratungsumfeld hier nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten ist. Der Umstand, dass nicht nur die im Streitfall beteiligte Frankfurter Sparkasse einer Vielzahl ihrer geschädigten Kunden Vergleiche anbot und anbietet, sondern auch andere Kreditinstitute kalkulieren und gütliche Lösungen zur Schadensbegrenzung suchen, zeigt, dass es mit der Beratungsleistung und deren Dokumentation in der Praxis nicht weit her sein kann. Unaufgefordert werden allerdings die wenigsten in den Genuss einer Erstattung zumindest eines Teils ihrer Verluste kommen. Darum ist jedem Anleger der Verluste mit seinen Lehman-Anleihen hinnehmen musste zu raten, dass vermittelnde Kreditinstitut schriftlich oder in einem persönlichen Termin zur Rede zu stelle. Sollte hierdurch ein Nachgeben nicht bereits erzielbar sein, ist der Weg zum spezialisierten Anwalt nicht zu scheuen. Ein solcher wird derzeit eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vertreten und zum Einen daher eine kostengünstige Pauschale anbieten können und zum Anderen gegenüber dem Kreditinstitut als Vertreter von Vielen mit größerem Gewicht auftreten können. Sonderverjährungsfrist des §37a WpHG aufgehoben – Die Verlängerung der Verjährungsfrist.12.02.2010 Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2512) in Kraft getreten, wonach u.a. § 37a WpHG aufgehoben wurde. § 37a WpHG regelte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Informationspflicht und wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ansprüche, die unter § 37a WpHG fielen, waren nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Fristbeginn war der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers, über das der Anleger unzureichend aufgeklärt oder beraten worden ist. § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist immer noch auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstanden sind, gelten die §§ 195ff. BGB. Die allgemeinen Vorschriften sehen die Verjährung innerhalb von drei Jahren seit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (oder unabhängig von dieser Kenntnis eine Verjährung in zehn Jahren) vor. Nach den Normen des BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger die Falschberatung erkennt oder erkennen musste. Eine Beispielsberechnung: Ein Anleger kaufte im September 2009 ein Finanzprodukt i.S.d WpHG und erfährt im Februar 2010, dass er beim Kauf falsch oder unvollständig beraten wurde und er gegenüber dem Anlagevermittler einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2013. Die Verlängerung der Verjährungsfrist trägt somit zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Nach der Aufhebung der Sonderverjährungsregeln für andere beratende Berufsgruppen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung (§ 51b BRAO a.F., § 68 StBerG a.F) hat es bereits an einem Grund gefehlt, der die Privilegierung der Anlageberatung rechtfertigen könnte. In Österreich und der Schweiz existieren auch keine spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften. Kapitalmarktrecht, stud. jur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG scheitert erneut vor Gericht mit der Klage auf rückständige Einlagebeträge! Kapitalanlagerecht aktuell05.02.2010 - von Jörg Reich Viele Anleger der DFO - Fonds haben sich als so genannte Ansparer zur ratenweisen Einzahlung der Anlagesumme verpflichtet. So kommt es, dass auch heute noch viele Anleger monatlich anteilige Einzahlungen erbringen, die nicht mehr an den Beteiligungsvertrag gebunden sein möchten. Neben den bereits erfolgreichen Strategien, den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht zu erklären (Landgericht Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.10.2007) bzw. der Geltendmachung von Schadensersatz (Landgericht Essen, Entscheidung vom 21.04.2008), die auch bei Anlegern ggf. Erfolg versprechend sind, die die Anlagesumme auf einmal gezahlt - oder über eine Bank finanziert haben, kommt nun Hilfe ausgerechnet aus dem Vertragswerk selbst. Nach Auffassung des Amtsgericht Westerburg enthält der Gesellschaftsvertrag, zumindest in der Form aus den Jahren der dort anhängigen Verfahren, die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG betreffend, bereits selbst eine Möglichkeit die Beteiligungssumme zu reduzieren und sich erfolgreich gegen gerichtliche Schritte der Fondsgesellschaft gerichtet auf die Beitreibung der monatlichen Raten zu wehren. So entschied das Gericht am 27.01.2010 erneut zu Gunsten eines Anlegers in einem von der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring geführten Prozess. Anleger die mit einem gerichtlichen Mahnverfahren überzogen werden sollte folglich nicht ohne Gegenwehr die Titulierung einer abwehrbaren Forderung hinnehmen. Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein. Lehman – Landgericht Gießen entscheidet erneut zu Gunsten von Anlegern! Bankrecht aktuell06.11.2009 - von Jörg Reich Das Landgericht Gießen entschied erneut zu Gunsten von Anlegern, die Lehman-Zertifikate – in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatten. Unter dem Aspekt der Verjährung und der sich festigenden Rechtsprechung in den Lehms-Prozessen sollten Anleger erwägen, ihre Beteiligung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab Lehman - Citibank erhebt Verjährungseinrede entgegen dem Kulanzversprechen – Prozess endet für Anleger positiv! Bankrecht aktuell29.10.2009 Überraschend gab die Citibank Deutschland Ende Mai auf ihrer Internetseite: http://www.citibank.de/DEGCB/JPS/portal/MicrositesDe.do?ContentID=microStartLehm&from=FSB10 bekannt, dass geschädigte Lehmananleger, die bei der Citibank Anlagen gekauft haben, in besonderen Härtefällen auf eine kulanzweise Entschädigung von bis zu 80% hoffen dürfen. Wer an dem Kulanzverfahren teilnimmt, soll zudem in den Genuss eines Verzichts der Geltendmachung der Verjährung ab dem 26. Mai 2009 kommen. Für die Dauer des Kulanzverfahrens und noch zwei Monate nachdem der Anleger von der Citibank eine abschließende Nachricht über eine positive oder negative Entscheidung erhalten habe, will die Citibank auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten. http://www.citibank.de/JPS/portal/downloads/doc/Lehman_FAQ.pdf Hieran hielt sich die Citibank in einem Verfahren der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring vor dem Landgericht Gießen jedoch nicht. Gleichwohl ging der Prozess für den Anleger gut aus. Auch wenn das angerufene Gericht den Aspekt der Verjährung als unproblematisch erachtete, steckt hierin grundsätzlich Zündstoff. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab. Citibank Kunden, deren möglichen Ansprüche zum 26.05.2009 noch nicht verjährt waren, sollten dringend am Kulanzverfahren teilnehmen, um so in den Genuss der Hemmung der Verjährung zu gelangen. In einem zweiten Schritt kann sich die Konsultation eines spezialisierten Anwaltes lohnen. Ergingen zunächst nur vereinzelt positive Entscheidungen, häufen sich nun verbraucherfreundliche Urteile und die Vergleichsbereitschaft steigt. Dies gilt nicht nur für Kunden der Citibank. Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins Lehman – Gericht entscheidet zu Gunsten des Anlegers, Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell25.06.2009 - von Jörg Reich Das lang erwartete und schon einmal verschobene Urteil des Landgericht Hamburg ist nun zu Gunsten des Anlegers gesprochen worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank ihre Aufklärungspflicht bei der Beratung dahingehend verletzte, dass sie den Anleger nicht über die fehlende Einlagensicherung bei diesem Anlageprodukt aufklärte. Darüber hinaus hatte die Bank ihr eigenes wirtschaftliches Risiko bzgl. dieses Produktes und die mit dem Vertrieb verbundene Gewinnmarge verschwiegen. Das Eigeninteresse der Bank am Verkauf des Anlageproduktes konnte so vom Anleger nicht berücksichtigt werden. Die Bank hat angekündigt in Berufung zu gehen. Dennoch ist die Entscheidung wegweisend, weil bei einer Vielzahl von Fällen, auch bei anderen Banken, eine vergleichbare Situation beim Kauf von Lehmanprodukten vorlag. Geschädigte Anleger, die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab. Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins Pressemeldung der Citibank – Lehman Opfer, die von der Insolvenz besonders hart betroffen sind, sollen teilweise auf Kulanz entschädigt werden! Bankrecht aktuell28.05.2009 - von Jörg Reich Überraschend gab die Citibank Deutschland heute auf ihrer Internetseite: http://www.citibank.de/DEGCB/JPS/portal/MicrositesDe.do?ContentID=microStartLehm&from=FSB10 bekannt, dass geschädigte Lehmananleger, die bei der Citibank Anlagen gekauft haben, in besonderen Härtefällen auf eine kulanzweise Entschädigung von bis zu 80% hoffen dürfen. Nach eigenen Schätzungen der Citibank könnten bis zu einem Viertel der Anleger auf eine Entschädigung hoffen. Wie dies erfolgen soll und wer konkret auf eine Entschädigung hoffen darf, veröffentlicht die Citibank unter: http://www.citibank.de/JPS/portal/downloads/doc/Lehman_FAQ.pdf Anleger sollten den Anlass nutzen, sich kritisch mit dem vielleicht schon „abgeschriebenen Papier“ auseinander zu setzten und auch dann, wenn die von der Citibank aufgestellten Kriterien nicht auf den eigenen Fall passen, die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen lassen. Spezialisierte Rechtsanwälte können dies in der Regel schnell und versiert und bieten hierzu kostengünstige Pauschalen an. Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein. Lehman-Opfern, die im Jahr 2006 Zertifikate gezeichnet haben, droht die Verjährung – Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell18.05.2009 - von Jörg Reich Bislang kann man noch von keinem Durchbruch bei Gericht zu Gunsten der Anleger sprechen. Man kann derzeit nicht davon ausgehen, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit Banken dazu verpflichtet wären, Lehman-Opfer zu entschädigen. Den bislang erstrittenen Urteilen liegen sehr individuelle Ausgangssituationen zu Grunde. Eine Verallgemeinerung der Schiedssprüche ist daher noch nicht möglich. Wer die Zeit hat, sollte ggf. noch etwas zuwarten und die Entwicklung beobachten. Für alle die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab. Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsverein BGH entscheidet auf Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen – auch bei geschlossenen Fonds – Kapitalmarktrecht aktuell (mehr...)15.02.2009 - von Jörg Reich Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 510/07) besteht nunmehr kein Zweifel daran, dass das Verschweigen von Provisionen bzw. deren Höhe, auch bei geschlossenen Fonds, z.B. bei Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Schiffs-, Film- oder Medienfonds, dazu führt, dass Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten es die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass eine verdeckte Verkaufsprovision i.H.v. 8 % des Nominalwertes bei Kauf des Produktes zu Gunsten der Vermittler fällig wurde. Angesichts einer so hohen Provision besteht ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes. Gegner des Anspruchs können ggf. auch Dritte in den Vertrieb eingeschaltete natürliche oder juristische Personen sein, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschied (III ZR 90/08, 119/08). In den letztgenannten Entscheidungen musste eine Treuhänderin haften. Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. In der Vergangenheit dürfte es die Regel gewesen sein, dass sogenannte objektive Vermittler eben nicht über ihr persönliches Verkaufsinteresse aufgeklärt haben Die zitierten Entscheidungen unter (mehr...) Lehman Brothers – bei aller Zurückhaltung über pauschale Angaben zu den Erfolgsaussichten von Schadensersatzprozessen gegen die vermittelnden Banken – wer seinen Anspruch nicht geltend macht, kann kein Geld erstattet bekommen, Bankrecht aktuell, Rechtsanw11.11.2008 - von Jörg Reich Viele geprellte Anleger der Lehman Brothers Zertifikate haben Angst bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gutes Geld „schlechtem“ hinterher zu werfen. Diese Sorge überlagert häufig das berechtigte Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank wegen schlechter oder lückenhafter Beratung insbesondere in Bezug auf das Emittentenrisiko, in den Prospekten oft als „Kreditrisiko“ bezeichnet, und den Provisionsmargen der Banken. Dabei ist in vielen Fällen die rechtliche Situation als aussichtsreich zu bewerten und insbesondere regionale Bankhäuser mit überschaubaren Zertifikatsvolumina sind – natürlich unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit – erstaunlich entgegenkommend. Der spezialisierte Rechtsanwalt, der gleichgelagerte Fälle derzeit in größeren Stückzahlen bearbeitet, biete i.d.R kostengünstige Beratungspauschalen für die Einschätzung der individuellen Situation an. Alternativ sind Verbraucherzentralen gute Anlaufstellen für eine erste Einschätzung der Lage. In jedem Fall sollte der Verlust nicht klaglos hingenommen werden, auch wenn nicht immer ein Gericht zu bemühen sein wird. Wir bieten Ihnen kostengünstige Beratungspauschalen an und beraten zudem über unser Hotlineangebot unter www.redlexx.de Lehman Brothers & Co– erste Beratung vom Rechtsanwalt zum Zertifikat/ Kapitalanlage kostengünstig am Telefon16.10.2008 - von Jörg Reich Anleger Land auf Land ab sind zur Zeit sehr verunsichert über ihre Rechtsposition. Die Frage, ob ihnen geholfen werden kann, wird im Zweifel nur der spezialisierte Rechtsanwalt beantworten können. Viele Anleger scheuen jedoch wegen der hohen Gegenstandswerte und den daraus resultierenden, hohen Gebühren, den Gang zum Rechtsanwalt Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät, bietet Herr Rechtsanwalt Jörg Reich eine schnelle und kostengünstige Alternative. Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute (Kosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz können abweichen) und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren. In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt zehn bis fünfzehn Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen. Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus. Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen. Wir bieten keinen 24-Stunden-Service, weil wir eine echte Rechtsanwaltskanzlei sind und unsere Rechtsanwälte als Rechtsanwälte mit Besprechungen und Gerichtsterminen arbeiten. Wir versuchen in unserer Kernzeit für Sie ein bestmögliches Angebot an kompetenten Rechtsexperten vorzuhalten um Ihren und unseren hohen Erwartungen gerecht zu werden. Mehr über das Thema „Rechtsberatung am Telefon“ erfahren Sie auf unserer Homepage unter http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php Lehman Brothers – wann kann die beratende Hausbank in die Haftung genommen werden -Bankrecht aktuell13.10.2008 - von Jörg Reich Auch wenn derzeit noch nicht überblickt werden kann, wie sich das Insolvenzverfahren der Lehman Brothers entwickeln wird und ob auch die europäische Tochter, die Lehman Brothers Treasury Co B.V. davon betroffen ist, sprechen die Depotbewertungen eine eindeutige Sprache. Viele Anleger sind entsetzt, weil sie ihrer Auffassung nach ein 100% sicheres Produkt gekauft haben und fühlen sich falsch beraten. Ob eine Falschberatung und damit eine Haftung der vermittelnden Bank vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab: zunächst ist zu überprüfen, was im Risikoprofil festgehalten ist. Bei der Beratung durch die Bank werden Anleger darüber abgefragt, welche Erfahrung sie mit Finanzprodukten und deren Risiken haben und wie es um die Bereitschaft steht, Risiken bei der Anlage ihres Geldes in Kauf zu nehmen. Ist aus dem Risikoprofil zu entnehmen, dass der Anleger keinen Verluste hinnehmen möchte und ein sicheres Produkt sucht, dann sollten Zertifikate ohne Einlagenversicherung ihm nicht angeboten werden. Weiterhin ist zu fragen, ob die Bank versichert hat, es handele sich bei dem Zertifikat um eine absolut sichere Anlage. Oftmals wurde nämlich gerade die Frage des Emittentenrisikos und damit dem – wie jetzt die Gegenwart zeigt – nicht nur theoretischen Risiko des Totalverlustes, ausgespart. Bei zutreffender Belehrung darüber, das man für die Aussicht auf lediglich ein paar Prozentpunkte mehr gleichzeitig ein Verlustrisiko von bis zu 100% eingeht, hätten sicherlich viele Anleger eine sichere Sparanlage, die durch eine Einlagesicherung abgesichert ist und einen Garantiezins beinhaltet, vorgezogen. Diese Belehrung hätte die vermittelnde Bank vor allem den Anlegen angedeihen lassen sollen, die noch in diesem Jahr oder gar erst in der zweiten Jahreshälfte Zertifikate erworben haben. Die Banken haben zudem eine gewisse Nachsorgepflicht. D.h. im Idealfall, dass die Bank dem Anleger bevor es kritisch wird bescheid gibt und Optionen aufzeigt. Im ungünstigsten Fall hat die Bank noch kurz vor der Pleite geraten, die Papiere zu halten, obwohl der Anleger eigentlich, wenn auch mit Verlust, verkaufen wollte. Hat die Bank einen oder mehrere Fehler gemacht, stellt sich die Frage, ob der Fehler derselben auch nachgewiesen werden kann. Hierauf erstreckt sich die Arbeit spezialisierter Rechtsanwälte. In jedem Fall sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen ein Anspruch gegen die vermittelnde Bank zusteht. Als Anlaufstellen stehen die Verbraucherzentralen und spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Vorzeitige Darlehensablösung – ist die Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar – Bankenrecht aktuell18.08.2008 - von Jörg Reich Bei Immobilienfinanzierungen kann es vorkommen, dass wegen einer günstigeren Umfinanzierung oder der Veräußerung der Immobilie vor vollständiger Rückführung des Darlehens, die finanzierende Bank für den durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages entstandenen finanziellen Verlust eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. In einem Fall, den das Landgericht München I (AZ: 16 HK O 22814/05) zu entscheiden hatte, gelang es einer Darlehennehmerin die zunächst – um den Verkauf der sichernden Immobilie nicht zu gefährden - gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich gegenüber der Bank zurückzufordern. Streitgegenständlich hatte die Klägerin durch den Verkauf der für die Kredite sichernden Immobilie ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Ablösung der Darlehen. Der Erwerber bot sich, bei mindestens gleicher Bonität, der Bank als Ersatzkreditnehmer an. Dennoch wollte die Bank auf den Vorschlag der Darlehensnehmerin nicht eingehen, wohl weil sie ein noch besseres Geschäft bei zwischenzeitlich gestiegenen Zinsen witterte. Das Gericht entschied, das es der Bank zumutbar gewesen wäre, mit dem Erwerber als Ersatzkreditnehmer vorlieb zu nehmen und sich auf diese Weise schadlos zu halten. Auf einen Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung erkannten die Richter in diesem Fall nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Rückbuchung einer Lastschrift – die Frist von sechs Wochen ist nicht immer bindend, Verbraucherrechts aktuell: Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert:05.05.2008 Gerade durch die Möglichkeiten des Internets werden zunehmend Lastschriftverfahren ausgelöst ohne jegliche Unterschrift. Sechs Wochen hat der Kunde einer Bank in der Regel Zeit sich eine nicht vereinbarte Lastschrift zurückbuchen zu lassen. Als Stichtag gilt der Tag des Rechnungsabschlusses der Bank. Ab da läuft die Frist. Die meisten Banken behaupten schlicht die Frist gelte in jedem Fall nur bis zu sechs Wochen nach dem Abbuchungsdatum. Das ist so nicht richtig. Maßgeblich für den Bankkunden sind die AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank) und damit das AGB-Recht. Dieses wiederum ist verbraucherfreundlich. Die teilweise vorgeschobene Frist ab dem Belastungsdatum gilt nur für den Geldtransfer zwischen den Banken (Interbank-Transfer). Der normale Rechnungsabschluss der Bank erfolgt quartalsweise oder monatlich. Er kommt entweder aus dem Auszugsdrucker der Bank, per Post nach Hause oder per Email oder Selbst-Ausdruck aus dem Internet-Banking Programm. Der Kunde ist nur dann berechtigt, dem Einzug zu widersprechen, wenn er entweder keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Liegt keiner dieser Gründe vor und widerspricht der Kunde dem Einzug trotzdem, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Gerade über das Internet werden aber häufig Lastschriftverfahren ausgelöst ohne Berechtigung. Nur ein Beispiel sind Spiele- und Online-Zugänge, die mit zufällig erworbenen Kontodaten widerrechtlich angelegt werden. Bankkunden sollten aus diesen Gründen ihre Kontoauszüge regelmäßig prüfen. Besonders fatal ist es, wenn Kontoauszüge einfach in dem Müll oder ins Altpapier geworfen werden, ohne sie vorher zu schreddern. Werden Kontodaten in Papierform in großen Wohnhäusern direkt ins „Altpapier“ in den Mülleimer direkt neben dem Briefkasten geworfen, kann dies besonders gefährlich werden. Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kapitalanlagen wie geschlossenen Immobilienfonds und Eigentumswohnungen aufgrund von Beratungsfehlern, Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)28.01.2008 - von Jörg Reich Bei der Frage, wann und ob ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers bei der Anlage von Kapital z.B. in einen geschlossenen Immobilienfonds oder in eine Eigentumswohnung verjährt ist, kommt es allein auf die Kenntnis des konkreten Beratungsfehlers an. Bei der Beratung wurden in der Vergangenheit viele Fehler gemacht. So kann es sein, dass man bereits seit Jahren Kenntnis von einem Beratungsfehler hatte, der jedoch zwischenzeitlich verjährt ist und deshalb nicht mehr durchgesetzt werden kann. Wird nunmehr ein weiterer Beratungsfehler bekannt, so beginnt für diesen und den damit verbundenen Anspruch auf Schadensersatz erneut die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrer Entscheidung vom 09.11.2007, im Volltext unter (mehr...) + tex OIL & GAS INC. Beteiligungsformular an Erdöl-/ Erdgasprojekt mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:23.01.2008 - von Jörg Reich Kunden, die sich an Erdöl-/ Erdgasprojekten in den USA über eine Hamburger Verwalterfirma beteiligt haben, wurden Beteiligungsverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zur Zeichnung vorgelegt. Wegen der bei Vertragsschluss fehlerhaft erteilten Belehrung über das Recht zum Widerruf ist ein solcher auch heute noch möglich, mit der Folge, dass Anleger das eingesetzte Kapital zurückverlangen können. Insbesondere kann durch den Widerruf der Inanspruchnahme auf einen Kapitalnachschuss entgegengetreten werden. Kapitalanlagerecht am Telefon23.01.2008 Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, finden Sie schnell und kostengünstig eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage. Sie haben die volle Kostenkontrolle! Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren. In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt sechs Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen. Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus. Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen. Wir bieten keinen 24-Stunden-Service, weil wir eine echte Rechtsanwaltskanzlei sind und unsere Rechtsanwälte als Rechtsanwälte mit Besprechungen und Gerichtsterminen arbeiten. Wir versuchen in unserer Kernzeit für Sie ein bestmögliches Angebot an kompetenten Rechtsexperten vorzuhalten um Ihren und unseren hohen Erwartungen gerecht zu werden. Mehr über das Thema „Rechtsberatung am Telefon“ erfahren Sie auf unserer Homepage unter http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php Post in Sachen Engler, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:04.01.2008 - von Jörg Reich Mittlerweile ist die zweite Welle mit Anschreiben an geprellte Anleger im Umlauf, die Herrn Engler ihr Geld anvertraut haben. Ein ehemaliger Vermittler aus Bruchsal soll über eine GmbH abgetretene Rechte der Anleger über eine deutsch-amerikanische Rechtsanwaltskanzlei geltend machen, die Firmensitze in München und in den USA, Orlando, Florida betreibt. Hierzu sollen die Anleger zunächst das von ihnen gewährte Darlehen kündigen, sodann „die gesetzlichen Rechte“ abtreten und zu guter Letzt 1% der Anlagesumme für die Rechtsanwaltskosten auf eine Bankverbindung in Heilbronn überweisen. Hierbei ist auffällig, dass keiner der in den Anschreiben benannten Beteiligten eine komplette Kontaktadresse mitteilt. Insbesondere bleibt im Dunkeln, wer die „P...“ GmbH ist, welche die Rechte durchsetzen soll und hierzu das Geld einsammelt. Gravierend ist der Schritt, seine Rechte abzutreten, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten oder die verbriefte Sicherheit zu haben, die Rückabtretung der Rechte einfordern zu können. Werden nämlich die Rechte der Anleger nicht, oder nicht in dem Umfang verfolgt, wie es sinnvoll und möglich ist, kann der Anleger nach der Abtretung selbst nicht mehr eingreifen. Fraglich ist auch, welchen Anteil der Anleger an erstrittenen Geldern haben wird. Eine Quotierung ist ebenfalls nicht in der Abtretungsvereinbarung geregelt. Dem Anleger sollte bewusst sein, dass seine Ansprüche aus dem gekündigten Darlehen, sofern denn die Möglichkeit besteht, diese in Deutschland gerichtlich geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren verjähren. Wenn Engel(er) Flügel bekommen – Kapitalanlagerecht aktuell – Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:07.11.2007 - von Jörg Reich Herr Ulrich Engler ist auf der Flucht, seine Firma PCO pleite und das Geld der Anleger – wer weiß? Viele haben Herrn Engler und seinem vorübergehenden Erfolg vertraut. Jetzt ist der Schaden groß und die Ungewissheit noch größer. Und die Zeit tickt, denn unter den Geschädigten besteht ein Konkurrenzverhältnis. Sofern noch Gelder zu erreichen sind, werden diese nicht reichen, um den Schaden aller zu decken. Neben Engler selbst hafte aber möglicherweise auch noch seine Vertriebsmitarbeiter. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass Anlagevermittler verpflichtet sind, offen zu legen, welche Provisionen sie von den Anbietern bzw. Vermittlern von Anlageprodukten beim Verkauf an den Endkunden erhalten (das Urteil unter: Banken- und Kapitalmarktrecht). Die Vermittler des PCO Vertriebes haben wohl Provisionen weit über die üblichen Höhen hinaus erhalten. Im Einzelfall bis zu 30% und mehr. Es ist davon auszugehen, dass über diese Provisionspraxis nur wenige Vermittler aufgeklärt haben, weshalb hier gute Ansatzpunkte für einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegeben sind. Darüber hinaus kommt auch eine Haftung des Anlagevermittlers in Betracht, der nicht hinreichend über die Risiken der Anlage informiert hat. Derzeit ist also zu Prüfen, ob ein Anspruch gegen den hier in Deutschland ansässigen Anlagevermittler mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Banken müssen Provision offen legen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)22.03.2007 - von Jörg Reich Banken sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, offen zu legen, welche Provisionen Sie von den Anbietern bzw. Vermittlern von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten beim Verkauf an den Endkunden erhalten. Verletzen die Banken diese Verpflichtung, machen sie sich grundsätzlich dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Pflicht zur Offenlegung geht soweit, so die Richter, dass nicht nur übliche Ausgabeaufschläge zu beziffern sind, sondern auch jährlich anfallende „ kickback“-Gelder darzulegen sind. "Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen." (Zitat aus dem Urteil BGH XI ZR 56/05). Erst durch die Offenlegung der Provisionen kann der Anleger selbst sich ein Bild machen, ob bei der Beratung der Bank deren Umsatzinteresse oder das Wohl des Kunden im Vordergrund steht.(mehr...) |
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