ZORN   REICH   WYPCHOL   DÖRING
ANWAELTE-GIESSEN.DE
AKTUELLES
DIE KANZLEI IN GIEßEN
DAS TEAM
RECHTSGEBIETE
DOWNLOAD
IMPRESSUM

Aktuell: Computer- und Internetrecht

Update, die Kanzleiapp von Anwalt ZRWD schon nach kurzer Zeit erfolgreich und jetzt mit verbesserten Funktionen


27.01.2012 - von Jörg Reich

Schon nach kurzer Zeit wurde die Kanzleiapp von ZRWD sehr gut angenommen und von den Usern gut bewertet. Mit der Kanzleiapp haben iPhone, iPad oder iPod Benutzer sozusagen den Anwalt zum Mitnehmen für die Westentasche dabei. Neben interaktiven Tools, mit denen z. B. ein potenzielles Bußgeld berechnet werden kann, informieren Blog und Urteilsticker über News zum Thema Recht. Hilfreich und nicht nur im Falle eines Verkehrsunfalls der Schadensmelder, mit dem unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis Kontakt zum Anwalt aufgenommen werden kann und sämtliche zur Bearbeitung des Falles notwendigen Daten nebst Bildern per E-Mail an den Anwalt direkt versendet werden können. Wer z. B. an der Unfallstelle noch auf die Polizei wartet kann also sämtliche Vorarbeiten für die Schadensabwicklung gleich vor Ort in der Wartezeit durchführen und weiß die Sache bereits in der Bearbeitung des Anwalts noch bevor er selbst zu Hause ist. Die App mit den jetzt geupdateten verbesserten Funktionen steht im APP Store zum kostenlosen Download zur Verfügung. Einfach bei der Suche: Anwalt ZRWD eingeben!


„Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“.


08.11.2011 - von Dominic Döring


Herr Rechtsanwalt Dominic Döring nimmt heute Abend an der Veranstaltung "Äußerungsrecht im Netz" in Berlin als Gast teil.

„Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“.

Veranstaltungsort eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., Berliner Verbindungsbüro,Marienstr. 12 (Gartenhaus), 10117 Berlin




Impressum bei Facebook ist notwendig


01.11.2011 - von Dominic Döring


Wie das Landgericht Aschaffenburg nun wohl erstmalig im Falle von Facebook entschieden hat muss bei einer Facebook Seite die zu „Marketingzwecken“ genutzt wird, der jeweilige Seitenbetreiber auch ein Impressum anbringen. Die Impressumspflicht nach der Vorschrift des § 5 Telemediengesetz gilt damit auch für Facebookseiten. Die Impressumsangabe muss vollständig sein. Es reicht also nicht nur dort Anschrift und Telefonnummer zu hinterlassen.

Des Weiteren soll es auch nicht reichen nur eine so genannte Infoseite zu unterhalten oder die Überschrift „Kontakt zu“ verwenden. Die Angaben müssen dabei gar nicht unbedingt direkt der Sozialmedia Seite bei Facebook zu entnehmen sein. Es reicht nach der so genannten „Zwei-Klick-Regel“ auf das Impressum einer dahinter stehenden Webseite zu verlinken. Das Gericht würdigt damit auch den Umstand, dass oftmals in Sozialnetworks wenig Platz für derartige Angaben ist. Problematisch ist sicherlich der Fall, wenn eine zunächst privat genutzte Facebookseite darüber hinaus auch einem waagegehaltenen Marketingzweck dienen kann.

Urteil vom Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2HK O 54/11.

Anmerkung: Sicherlich wird auch wie im Telemediengesetz vorgesehene Möglichkeit zu verwenden sein den Link „Anbieterkennzeichnung“ zu nennen, wobei der Autor der Ansicht ist, dass sich über 95% der Internetnutzer für den geläufigen Begriff des Impressums entscheiden würde, anstatt für das deutsche Wortungetüm Anbieterkennzeichnung.




Ebay: Produktbild sollte genau zur Ware passen!


25.10.2011 - von Dominic Döring

Wer auf Ebay auf Nummer sicher gehen möchte der sollte auch nur das Produkt abbilden, was er auch wirklich verkaufen möchte. Ein Produktbild sollte auf keinen Fall Details oder Zubehör abbilden die tatsächlich später beinhaltet sind. Ob ein klärender Hinweis im späteren Text wie etwa „Zubehör wird nicht mit verkauft“ ausreicht um die Haftung zu beschränken ist rechtlich umstritten und erscheint sehr risikobehaftet.
Der Anbieter und Verkäufer sollte sowohl bei der Abbildung des Produkts als auch bei der Beschreibung der Funktionsweise und Features größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Hält sich der Anbieter hieran nicht, hat er neben der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Käufer ggf. auch eine Abmahnung zu befürchten, denn das wird Wettbewerbsrecht sieht Sanktionen vor wenn über wesentliche Merkmale eines Produkts getäuscht wird (Irreführung, UWG).

Wir werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass aus urheberrechtlichen Gründen Produktbilder für das Internet am besten in Eigenregie produziert werden, oder ein eigener Fotograf engagiert wird, der seine Rechte an den Shopbetreiber abtritt. Fremdfotos sollt ein Händler nur "einbinden" wenn er die schriftliche Erlaubnis von tatsächlichen Urheber der Fotos/Bilder hat. Sonst droht eine kostenträchtige Abmahnung.
(Urheberrecht)

Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, ZRWD.de, Gießen



Ich soll nicht mehr bei Ebay verkaufen dürfen...


25.10.2011 - von Dominic Döring

Unfaire Onlinevertriebsbeschränkungen, die Internethändler dadurch benachteiligen, dass es ihnen seitens von Markenherstellern verboten wird die Produkte über das Internet gänzlich oder aber über Ebay zu verkaufen, sind nun der Grund einer umfangreichen Beschwerdeaktion. Über 750.000 Ebaynutzer aus Großbritannien, Deutschland und Frankreich ziehen zu Felde und möchten die EU-Kommission davon überzeugen die entsprechende Gesetzgebung, die Leitlinien und das Begriffsmonster der so genannten „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (kurz Vertikal-GVO)“ zu überarbeiten. Bisher knebeln viele Markenhersteller den Onlineverkauf durch umfangreiche Vertragswerke mit denen sie versuchen Preise künstlich zu stabilisieren und bestimmten Vertriebskarnelen den Hauch einer gewissen Exklusivität zu verleihen. Die entsprechende Petition findet sich im Internet unter: www.ebaycompains.com/de

Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, Gießen, ZRWD.de



Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar!


20.10.2011 - von Dominic Döring

Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar!

VG Gießen, Beschluss vom 8.7.2011 – 8 L 2046/11

Das Verwaltungsgericht in Gießen entschied, dass ein Notebook/Laptop nicht gepfändet werden darf.
Persönliche Gebrauchsgegenstände oder Sachen die dem Haushalt dienen, dürfen nicht der Pfändung unterworfen werden. Ein Notebook fällt darunter. Die Konsequenz: Sind solche Geräte – hier im Wege eines Verwaltungsverfahrens, z.B. wg Steuerschulden - gepfändet worden, müssen Sie zurückgegeben werden.

Gestützt auf die neuere Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 270, 274 [303]), dass „informationstechnische Systeme allgegenwärtig und für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien“ und die Sichtweise des Oberlandesgerichts in München, wonach die „ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre“ (OLG München in BayVBl 2010, 546 [547]), schloss sich das VG in Gießen dieser Sichtweise an.

Quelle: Neue Juristische Wochenschrift, NJW, Ausgabe 43, 2011, Seite 3179


[Eigene Anmerkung:]
Anders könnte der Fall liegen sollten mehrere Computer im Haushalt verfügbar sein, bspw. ein „Desktop-PC“ mit Internet-Anschluss und ein Laptop/Notebook oder ggf. ein moderner Tablet-PC. Dann könnten die „Luxusgegenstände“ gepfändet werden, wenn ein fuinktionsfähiger, „internetfähiger“ Computer in dem Haushalt des Schuldners zurückbleibt.




Abmahnung wegen Rechtsverstoßes im Internet erhalten – was ist zu tun?


11.10.2011 - von Dominic Döring

In den Herbstferien 2011 erhalten Internetnutzer häufig Abmahnungen nach dem Benutzen von sog. Tauschbörsen (P2P-Netzwerke). Es geht meist um das Hochladen von Filmen, Computerspielen oder um Musik.

Seltener geht es um Produktfotos die für Internetverkäufe aus fremder Quelle „entführt“ wurden oder Stadtplänen oder Anfahrtsskizzen.

Auch werden öfters registrierte Markennamen benutzt, um eigene Verkaufsangebote zu fördern.

Spezialisierte Anwaltskanzleien verlangen dann meist recht rasch eine Unterlassungserklärung vom Inhaber des Internet-Anschlusses.

Die ungewollte Post sollte sorgfältig behandelt werden und der Vorwurf und seine Umstände geprüft. Das Haftungsrisiko trifft den Verantwortlichen meist wenn er Inhaber des Netzanschlusses ist ( Anschlussinhaber), den Webseitenbetreiber oder die im Internetportal angemeldete Person.

Ignoriert werden sollten die anwaltlichen Schriftsätze nicht, denn schnell können unverhofft ein paar Hundert Euro Kosten entstehen, die auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Ob der Anspruch gegen Sie berechtigt ist, ein Gerichtsverfahren droht und die Fragen zur Haftung und Kosten, berät sie ein Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung auf diesem Gebiet, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Internet-, Urheber- und Medienrecht, bzw. geistigen Eigentums, Markenrecht und gewerblichem Rechtsschutz.



Veranstaltung - Social Media in Gießen


27.09.2011 - von Dominic Döring

Wir werden heute Abend an der Veranstaltung des Einzelhandelsverbandes, Handelsverband Mitte in den Räumen der Volksbank Mittelhessen teilnehmen.

http://www.einzelhandelsverband.de/newsletter/Flyer_Facebook.pdf



Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.


05.09.2011 - von Dominic Döring

Unterschiedliche Auffassungen zweier Gerichte in Frankfurt und Hamburg verursachen Kopfzerbrechen.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09 Link: http://openjur.de/u/83542.html), dass ein Hotelier der seinen Gästen einen Internetzugang über ein WLAN gewährt, die Verbindung dabei sicherheitsaktiviert und verschlüsselt ist und seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften“ hingewiesen hat, rechtlich nicht haftet für von Gästen begangene Urheberrechtsverletzungen, sprich unzulässigem Download von Filmen, Software, Fotos und Musik.

Grundsätzlich, so das Gericht, und im Unterschied zur Verwendung eines eBay-Kontos, sei der Nutzer grundsätzlich berechtigt, seinen Anschluss oder Account beliebigen Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit fehle es bei solcher Zugriffsmöglichkeit auch schon an einer Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.

Weil der Anschlussinhaber nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann er ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen musste.

Das Gericht hat damit auch den abmahnenden Anwälten aufgegeben zu überprüfen, wann und ob sie einen Hotelbetrieb abmahnen. In solcher Situation hätten sich die Abmahner vorher informieren müssen. Eine Abmahnung durch anwaltlichen Schriftsatz gegen ein Hotel stellt unter den gegebenen Umständen einen Eingriff in den sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ dar.

Hotelbetreiber achten seitdem auf folgende Punkte als Minimum:

- Hinweis an die Gäste keinerlei rechtswidrige Handlungen während Überlassung des WLAN-Anschlusses zu begehen.
- Den Anschluss zu verschlüsseln und sicherheitsaktivieren, was bedeuten mag, ein kryptisches Passwort zu verwenden, bei gleichzeitiger Verschlüsselungsmethode WPA 2, und dieses Passwort in Zeitabständen zu ändern.

Doch reicht das überhaupt aus?

Während dieses Urteil den Hotelbetreibern scheinbar eine Richtschnur an die Hand gab, die keine hohen Investitionskosten für eine Hotspot-Installation verschlingt, urteilte das Landgericht in Hamburg anders.

Diesmal zu Thema Haftung eines Internetcafés.

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10, Link: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310%20O%20433/10), verbot das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internetcafés, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Gericht in Hamburg ist der Auffassung, dass das Überlassen des Internetzugangs an Dritte eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich birgt, dass von diesen Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden.
Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen wie „Portsperrungen“ möglich und zumutbar um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dass jedoch der Antragsgegner irgendwelche solcher Maßnahmen ergriffen habe, sei nicht ersichtlich, sonst hätte es nicht zu einer solchen Verletzung kommen können.
[Anmerkung des Autors: Das Landgericht Hamburg hat sich scheinbar nur wenig mit dem technischen Hintergrund einer solchen „Portsperrung“ auseinandergesetzt, also dem „Aussperren“ bestimmter Adressen und Filterung von Datensegmenten auf Netzwerkprotokollebene sowie deren Funktionsweise und Nutzen….]
Weitere Filterungs- oder Handlungsvorschläge unterbreitete das Landgericht leider nicht und hinterlässt mit diesem unbefriedigenden Ergebnis ratlose Kaffeehausbesitzer, die sich selbst ihre „zumutbaren Maßnahmen“ suchen müssen um derartige Rechtsverletzungen Ihrer Gäste zu verhindern.
Leider haben sich weder das Landgericht Frankfurt am Main, noch das LG Hamburg in Ihren Ausführungen mit den Vorschriften des Telemediengesetzes, hier insbesondere § 8 TMG und § 7 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt. Nach diesen Vorschriften sind „Diensteanbieter“ ggf. als „Accessprovider“ privilegiert und es kann von ihnen nicht verlangt werden, die „übermittelten oder gespeicherten Informationen“ zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Daten der Gäste werden schließlich nur im Internet „durchgeleitet“.

Besonders enttäuschend ist der Umstand, dass das Landgericht Hamburg, dort allerdings eine andere Kammer, zuvor in einem Urteil festgestellten, dass derlei „geforderte Überwachung“ gar nicht im Einklang steht mit einem anderen Gesetz, dem Telekommunikationsgesetz. Überwachung der „Gäste“ kann sogar verboten sein.

Die andere Kammer des Landgerichts Hamburg führte in seiner Entscheidung (LG Hamburg Urteil vom 12. März 2010 Az: 308 O 640/08) zuvor noch aus:

„Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG.“

Mehr als Zugang, also access, hat ein Hotel oder ein Cafe auch regelmäßig nicht versprochen.

Hinweis: Die Situation für Internet-Cafés und Hotels in Deutschland ist technisch die gleiche. Die Gäste bekommen für einen gewissen Zeitraum Zugang zum Internet, meist per WLAN.

Die unterschiedliche Beurteilung der Situation durch die Gerichte zurzeit muss alarmieren.

Das Urteil aus Frankfurt nützt keinem Hotel- oder Café-Betreiber, wenn er am Gericht in Hamburg verklagt wird und dort mit seinen „Frankfurter Argumenten“ nicht durchdringt.

Die Klage vor einem entfernt liegenden Gericht ist bei typischen Internet-Taten, bspw. einer Urheberrechtsverletzung durch den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ jederzeit möglich. Zurzeit drängt dies zahlreiche Internetcafés und Hotels wieder dazu auf teure professionelle Hotspotsysteme zu setzen, bei denen sich der Gast meist anmelden muss oder das Angebot „kostenloses Internet“ wieder einzustellen, oder aber zum Gang in die Illegalität bzw. „Grauzone“, denn wer nach der bisherigen Infrastruktur des Internets seinen Verkehr ausschließlich über ausländische Proxyserver leitet wird wohl keine Abmahnung aus Deutschland bekommen können.

Am Rande bemerkt: Die weiterhin durch das Internet geisternde Ansicht, Hotspot- und WLAN-Betreiber seien als Diensteanbieter automatisch verpflichtet gem. § 113a und b Telekommunikationsgesetz, Verbindungsdaten für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern, weil sie selbst ja zu kleinen Telefongesellschaften gegenüber ihren „Gästen“ würden, ist jedenfalls zu Zeit (Stand 2011) hinfällig. Diese Normen sind zurzeit durch das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011) für verfassungswidrig erklärt worden, damit nichtig und gelten nicht. Welche neue Form der Vorratsdatenspeicherung von Gesetzgeber beschlossen wird, ist zurzeit schon wieder heftigst politisch umstritten.



Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring beraten durch Rechtsanwalt Jörg Reich seit 2004 und Rechtsanwalt Dominic Döring seit 2006 diesem Bereich des technischen Rechts inzwischen bundesweit Privatpersonen, mittelständisch



Der Gegendarstellungsanspruch im Internet


11.07.2011 - von Dominic Döring

Bewertungen, Benotungen, Äußerungen über Firmen und Produkte im Internet
Verriss – Meinungsfreiheit – Schmähkritik – Mund-zu-Mund-Propaganda – der gute Ruf eines Unternehmens

Üble Bewertungen eines Unternehmens oder einer Dienstleistung führen häufig zur Notwendigkeit einer Gegendarstellung – inzwischen auch im Internet.

Für den Druck- und Pressebereich gelten die jeweiligen Landespressegesetze, für den Bereich gelten das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag. Es findet sich im Telemediengesetz selbst keine Regelung zum Thema der Gegendarstellung. Diese Vorschrift ist im Rundfunkstaatsvertrag zu finden, der sog. § 56 RStV, vormals auch § 14 MDStV (alter Mediendienstestaatsvertrag).

Hierbei gilt jedoch, dass nicht für jedes Angebot, das ins Internet eingestellt wird ein solcher Gegendarstellungsanspruch besteht.

Der Anspruch besteht nur bei „Journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, in denen periodische Druckerzeugnisse in Text und Bild vollständig oder teilweise wiedergegeben werden.

Die Ausgestaltung der Gegendarstellung findet sich in § 56 RStV:


Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)

VI. Abschnitt (Telemedien)



§ 56

(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.


(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.






Die Formulierung der Gegendarstellung orientiert sich dabei nur an den (falschen) Tatsachenbehauptungen. Diese sind mit Beweisen und Gegenbeweisen angreifbar. Werturteile sind hingegen mit einer Gegendarstellung nicht angreifbar.


Eine Formulierung könnte sinngemäß wie folgt aussehen:

Sie schreiben im Zusammenhang mit….

….“[Zitat des Geäußerten]“…

„Dazu stelle(n) ich(wir) fest: Es gab kein …..

Soweit Sie durch die Darstellung „..[…]Man habe…,“ den Eindruck erwecken,…
stelle ich fest: Das ist falsch. Ich kenne keinen solchen Umstand …..




Am besten lassen Sie sich vorher beraten.



Oft missglückt: Der Gewährleistungsausschluss bei Privat-Verkäufen via eBay.


11.07.2011 - von Dominic Döring

Oft finden sich bei eBay Sätze wie "Versand zahlst du, Ebay zahl ich", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme"
Diese reichen aber nicht aus, um das sensible Gebilde „Gewährleistungsauschluss“ mit dem eBay-Bieter zu vereinbaren. Das musste auch schon die Verbraucherzentrale NRW bei einer Untersuchung im Jahre 2002 feststellen. Seit dem hat sich aber nicht viel verändert.

Ein verwandtes Problem ist die Garantie. Sie wird im bürgerlichen Sprachgebrauch oft mit Mangelfreiheit und Gewährleistung gleichgesetzt – verständlich aber gefährlich für den Händler (auch für Privat-Händler).

Eine Garantie ist eine freiwillige Sache, die oft nur von Herstellern eingeräumt wird um sich besser auf dem Absatzmarkt gegenüber der Konkurrenz darzustellen.

Die (Sach-Mängel-)Gewährleistung ist aber eine gesetzliche Pflicht des Verkaufenden. Diese Pflicht kann bei Privatverkäufern ausgeschlossen werden – wenn dies sehr deutlich gegenüber dem Kunden dargestellt wird. Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für Neuwaren, für gebrauchte Dinge gesetzlich 1 Jahr. Der Privathändler kann die Gewährleistung komplett ausschließen.

Wer jetzt also sagt: „Keine Garantie“ sagt u.U. gar nichts zum Thema „Gewährleistungsausschluss“ und haftet normal weiter für Sachmängel an seiner Versteigerungsware.

Hier taucht nun ein weiteres Problem auf:
Wer nun aus Vorsicht gleich alles ausschließen will („ich übernehme keine Garantie und keine Gewährleistung für Mängel an dieser Ware“) und sich dann aber vollmundig an die Beschreibung seiner Ware begibt (Produktbeschreibung, Hinweise, Merkmale, technische Daten) muss sich meist an dieser Beschreibung festhalten lassen, z.B. wenn er Funktionen der Ware beschreibt, die vielleicht gar nicht vorhanden sind.
Er haftet dann für die beschriebenen Merkmale und entkräftet seinen „Garantie- und Gewährleistungsausschluss“ sofort wieder. (Urteil vom Bundesgerichtshof
VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006).

Wer es sogar mit der Beschreibung nicht ehrlich meint oder übertreibt, muss u.U. befürchten wie sein Kunde –völlig zurecht- wegen dieser Täuschung den Vertrag anfechtet, Schadensersatz geltend macht für bisherige Bemühungen oder gleich zur nächsten Polizeidienststelle in das Betrugsdezernat läuft und Strafanzeige erstattet.

Also Vorsicht bei der Produktbeschreibung und dem Gewährleistungsausschluss bei Ebay!


Ein sehr interessantes Urteil hierzu aus dem Jahre 2008:

Wer bei eBay falsche Angaben über den Zustand seines angebotenen Produktes macht, kann sich bei einer Beschwerde vom Käufer nicht auf die Klausel zum Haftungsausschluss berufen. (Landgericht Krefeld, Urteil vom 1.2.2008 - 1 S 119/07).

Im konkreten Fall war es um einen gebrauchten Plasma-Fernseher für 1790,- EUR gegangen.
Das Gerät hatte eine erhebliche Geräuschkulisse von über 50 Dezibel erzeugt.
Schon das ein Sachmangel.
In der Produktbeschreibung hieß es dann auch "Top-Zustand" und "sieht echt klasse aus" was das Gericht noch als eine bloße „Anpreisung“, sprich Werbeaussage duldete. Hierdurch sei noch kein bestimmter Zustand „garantiert“ oder „deklariert“ worden.

Anders aber sah das Gericht die Bezeichnung/Beschreibung "das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer".
Dadurch habe der Verkäufer in seinem eBay-Angebot Eigenschaften des Geräts durch Angaben zur Beschaffenheit näher beschrieben und zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht, die später aber gefehlt hätten. In solchen Fällen habe der Bundesgerichtshof (siehe Urteil oben) schon festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln ungültig seien - unabhängig davon, ob im Einzelfall Arglist anzunehmen sei.

Die Folge: Der Plasmabildschirm musste gegen Rückerstattung des Geldes zurückgenommen werden.



Youtube: Beim Diebstahl gefilmt, Prangerwirkung kann Strafe mildern


11.07.2011 - von Dominic Döring

Verehrte Leser und Mandanten,

wir möchten Sie auf einen Blog-Artikel des Kollegen Bach bei "Schadensfix" hinweisen:

sehr lesenswert:

http://www.schadenfixblog.de/fahrraddiebstahl-auf-youtube-%E2%80%93-mildere-strafe/

Das Filmen ist u.U. gar nicht zulässig - ungeachtet dessen kann eine Prangerwirkung des Internets aber die Strafe mildern, wenn der "Täter" bereits genug gestraft wurde.



Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten


02.07.2011 - von Dominic Döring

Abmahnung, Vertragsstrafe und Lizenzanalogie...Finger weg von fremdem Kartenmaterial.

Es passiert schon mal: Der Webdesigner war sich noch sicher, die Karte und Anfahrtskizze könne bei mehr oder weniger starke „Veränderung oder Verzerrung“ auf der neuen Homepage verwendet werden um Kunden ans Ziel zu bringen und schon kommt eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplan- / Landkartenausschnitts ins Haus.
Den rechtlichen Streit wer sich um urheberrechtliche Belange kümmern muss, lassen wir ausdrücklich außen vor. Webdesigner, Programmierer, SEO-Agenturen und Grafiker, sowie ihre Kundschaft tun gut daran, gerade diese Frage des „verwendeten Materials“ vorher vertraglich zu fixieren. Ein Rechtsstreit kann schnell genauso teuer werden – wie der Programmierauftrag.
In der Folge einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Skizze/Planausschnitt muss entfernt werden. Oft gibt es hektische Telefonate zum Webdesigner/Admin der Seite. Nicht jeder hält die Verbindungsdaten zu „seinem“ Server bewusst „vorrätig“ in der Schreibtischschublade – obwohl das sinnvoll sein kann, bspw. wenn der „Designer“ sich im Urlaub befindet….
Unverfänglicher kann da das Angebot von Google sein, eine Karte online als Anfahrtsskizze zu schalten. Verlinkungen sind inzwischen am Handy oder Smartphone abrufbar und Ortsangaben und Wegweiser können direkt ins Navigationsprogramm eines modernen Handys übernommen werden. Gewerbliche Anbieter sowie freie Berufe wie Anwälte, Architekten und Ärzte, sollten Vorsicht walten lassen und genau auf die Lizenzbestimmungen von Google achten. Technisch ist darauf zu achten nur über die Google-api , eine Programmierschnittstelle (Application Programming Interface) mit individuellem Schlüssel (durch Anmeldung erhältlich) den Zugang zum Kartenausschnitt herstellen. Der Webdesigner hilft bei den Details.
Keinesfalls sollte nur ein Screenshot von einer Google-Landkarte verwendet werden.
Wer heutzutage hofft nicht „erwischt“ zu werden, übersieht die Firmen die sich inzwischen gezielt auf die Suche nach Lizenzmaterial im Netz machen. Automatisch wird dort nach Material gesucht, das ansonsten nur über Lizenzgebühren weitergegeben wird. Darunter sind professionelle Fotos von Presseagenturen, Fotografen und auch Geografiediensten.
Gerichte sehen als ausgleichende Gerechtigkeit im Falle des Rechststreites das Modell der Lizenzanalogie. Der Geschädigte Kartenverlag ist so zu stellen, als habe er offiziell einen Kartenauschnitt mit Lizenz verkauft.
Es kann auch eine andere Art des Schadensersatzes für den Kartenverlag gewählt werden, wobei dies seltener vorkommt.
Das Landgericht Berlin entschied im Jahre 2009, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nachzuweisen wäre, dass man die offiziell dargestellten üblichen „Preise laut Liste“ auch wirklich am Markt erzielt, da sonst über eine Preisliste auch sinngemäß überhöhte Preise (Mondpreise) gefordert werden könnten.
Wer sich als Privatmann, also nicht gewerblicher und kommerzieller Benutzer, auch Nichtunternehmer genannt, fremden Kartenmaterials bedient, kann sich ggf. auf die Regelung des § 97a Abs. II UrhG berufen. Muss jedoch beachten dass diese spezielle Vorschrift des Urheberrechts nicht den eigentlichen Schadenersatz begrenzt, der dem Kartenverlag zusteht. Die Vorschrift deckelt nur die Anwaltskosten für die Abmahnung – nicht den Schadensersatz, der regelmäßig danach bemessen wird, was zu zahlen gewesen wäre, wenn der Privatmann offiziell eine Lizenz über das Kartenmaterial gekauft hätte.
Das Amtsgericht in München entschied 2009 (Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 8713/09) das für ein übliches Internetformat an Kartenausschnitt ca. 675-820 Euro für vergleichbare Karten erzielt werden könne.



AG Düsseldorf: 2500 EUR Streitwert für einen einzelnen Song


28.06.2011 - von Dominic Döring


Das Amtsgericht in Düsseldorf „beschränkte“ den Streitwert für den rechtswidrigen Upload eines einzelnen Liedes auf 2.500,- EUR.

Der ursprüngliche Streitwert – aus dem u.a. die Gebühren für Anwälte zu errechnen sind – von über 10.000 EUR sei zu hoch gegriffen. 2.500,- EUR seien für einen solchen Urheberrechtsverstoß angemessen und verhältnismäßig urteilte das Gericht am Rhein.

Urteil des AG Düsseldorf v. 05.04.2011 - Az.: 57 C 15740/09




Media-Angebote der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte, Gießen erweitert und deutlich verbessert!


28.06.2011

Die bundesweit tätigen Rechtsanwälte mit Sitz in Gießen haben ihr Medienangebot im Internet und für mobile Datenanwendungen unter www.zrwd.de erweitert und erneut verbessert. Die vor kurzem eingeführte IPhone App erfreut sich einem regen Interesse und wird sehr gut angenommen. Über die App können Interessierte die neuesten Fachveröffentlichungen der Kanzlei lesen, und sich zudem über den Urteilsticker auf dem neuesten rechtlichen Stand halten. Nützliche Programm Features für unterwegs runden die App ab.

Hier der Link zum kostenfreien App-Download: http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8

Der eigens hierzu eingerichtete Newsfeed ist selbstverständlich auch über das Internet oder internetfähige Handys (android) kostenfrei abrufbar.

Hier der News-Feed- Link: http://www.anwaelte-giessen.de/anwaelte-giessen.de.rss

Zudem wurde in vielen Details das Angebot auf den Homepages der Kanzlei benutzerfreundlicher und smartphonefähig gestaltet. So kann über ein mobiles Endgerät durch einfaches Anklicken die Verbindung zum gewünschten Rechtsanwalt ohne Zwischenschritte erfolgen.

Weiter ausgebaut wurde auch die Anwaltshotline. Über die 0 901 20 21 21 (€ 2,-/Minute inklusive Mehrwertsteuer aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz) erhalten Mandanten eine juristische Sofortortung, einfach, kostengünstig, individuell und ebenfalls ohne weitere Zwischenschritte. Die Abrechnung erfolgt bequem über die Telefonrechnung.

Hier der Link zur Anwaltshotline und dem Sofortberatungsangebot: www.redlexx.de


Auf dem Portal www.Onlinescheidung-Anwalt.de haben Interessierte die Möglichkeit sich weitreichend über das Thema Scheidung und Scheidungsfolgen zu informieren. Es besteht die Möglichkeit online die wesentlichen Angaben zur Vorbereitung eines Scheidungsantrags schnell und kostengünstig zu übermitteln.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Brief-zu-E-Mail Service Angebote entwickelt. Es öffnet Getrenntlebenden und viel Reisenden die Möglichkeit sicher und unter Wahrung des Briefgeheimnisses Ihre Post an jeden beliebigen Ort der Welt weitergeleitet zu bekommen.

Hier der Link zum Angebot Brief-zu-E-Mail Service: http://www.anwaelte-giessen.de/s63/die+kanzlei+in+gie%C3%9Fen/brief+-+zu+-+e+-+mail+service.html

Unter dem Blog www.bankundkapitalmarktrecht.com werden gezielt Anleger angesprochen, die sich zum Schutz ihrer Interessen über die neusten rechtlichen Entwicklungen informieren können.






Erstes Urteil in Deutschland: dDos-Attacke als strafbar angesehen!


14.06.2011 - von Dominic Döring

Kommunikationsrecht

Verteilte Angriffe auf Serverinfrastrukturen in Form sog. "Distributed Denial of Service"-Attacken sind nun erstmalig als strafbar angesehen worden....die Strafrechtsnorm des § 303 b StGB bekommt damit weitere Konturen...Urteil vom LG Düsseldorf vom 22. März 2011 Aktenzeichen: 3 KLs 1/11


Lesen Sie die aktuelle Meldung bei Heise.de:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Landgericht-Duesseldorf-dDoS-Angriffe-sind-strafbar-1259530.html



IHK Frankfurt, Informationsveranstaltung: Recht des Online-Marketing und E-Commerce


14.06.2011 - von Dominic Döring

IHK Frankfurt am Main


IHK Frankfurt am Main


E-Commerce- und Internet-Recht 2011



Am heutigen Dienstag nehmen wir als Gäste an der Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main teil.

Themen werden sein:


Recht des Online-Marketing und E-Commerce

Pflichtangaben nach bürgerlichem Recht, HGB, Gewerbeordnung etc.
Impressum (Umfang) Erreichbarkeit (Telefonnummer?), E-Mail, Auffindbarkeit)
Widerrufsrechte im Fernabsatz: Grenzen, Umfang und Formulierung
Erstattung von Hinsendekosten und Rücksendekosten nach Widerruf
AGB-Einbeziehung auf der Homepage und bei ebay
Gewerbliches Handeln im Rahmen von Versteigerungen
Telemedien-Gesetz (TMG)
Zulässigkeit des Telemarketing (Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung), Werbung über E-Mail, Newsletter-Versand, Spam
Europäisches Recht: Änderungsvorschläge zur E-Commerce- und Verbraucherrechte-Richtlinie etc.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bagatellgrenze
Datenschutzrecht
Social Media und Recht
DE-Mail

Internet- und Domainrecht

Schutz von Internet-Adressen als Unternehmenskennzeichen
Verwechslungsgefahr
Zulässigkeit von (Hyper-)Links und Frames, Pop-up-Fenstern, Meta-Tags (Key-Word-Stuffing)‚ Key-Word-Advertising, Google Adwords
Haftung für Links bei rechtswidrigen und falschen Inhalten (Strafbare Aussagen, Markenverletzungen usw.)
Haftung des Admin-C, Host-Providers und Content-Providers, Foren-Betreibers als Täter oder Störer nach UWG, Marken- u. Urheberrecht


Referent ist

Prof. Dr. Thomas Hoeren,

http://www.frankfurt-main.ihk.de/veranstaltungen/2011/06/10175/index.html



E-Mail gesetzeskonform archivieren


31.05.2011 - von Dominic Döring

Wir möchten Ihnen das aktuelle Thema in der Zeitschrift iX Magazin für professionelle Informationstechnik (Heft 06/2011) empfehlen:

E-Mail gesetzeskonform archivieren

Compliance: Mail-Archivierung seit zehn Jahren gesetzlich geregelt (Seite 84, Printausgabe)

Link: http://www.heise.de/ix/desktops/2011/6/



Handyrechnung muss nicht mehr die Existenz kosten!


24.05.2011 - von Dominic Döring

LG Arnsberg widersprach einer 1600-Euro-Handyrechnung wg Internetnutzung.

Gleichzeitig gaben die Richter dem Provider zu verstehen, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten.

Der Beklagte und Mobilfunkkunde konnte vor Gericht glaubhaft machen, sein Telefon bewusst jedenfalls nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben, nicht jedoch für Datenverkehr.

Viele Handnutzer, so weiß der Autor, unterschätzen das Eigenleben von „smarter Technik“, insbesondere den „Update-Hunger“ von installierter Kleinsoftware (App genannt).

Die Richter bemängelten, dass erst eine Sicherheitssperre ab einer „vierstelligen Summe“ greife („Kostenairbag“ ist bei Datenverkehr eigentlich nicht vorgesehen) außerdem, so wurde weiter bemängelt, weise die Rechnung oft nur die Hinweise einer Datenverbindungen und der damit verbundenen Zeitangabe aus.

Innerhalb der EU greift übrigens ein Kostenairbag (Kostenbremse) bereits bei 50,.- EUR. Innerhalb Deutschlands aber nicht !

Das Konzept des „GPRS-by-Call-Tarifs“ gerät mit diesem Urteil ins Wanken und eine Handyrechnung muss auch nicht mehr die Existenz kosten.


Das Gericht sprach dem Handynetzprovider etwas mehr als 3,- EUR (Drei Euro!) als Schadensersatz zu.


Landgericht Arnsberg (NRW), Urteil vom 06. Mai 2011, Az. I-3 S 155/10



Rechtschutzversichert bei Urheberechtsverletzung kann teuer werden


20.04.2011 - von Dominic Döring

Es dürfte sich bereits rum gesprochen haben, dass Rechtsschutzversicherungen bei Urheberrechtsverletzungen wie zum Beispiel dem Download von Musik, Filmen, Bildern oder E -Books, aufgrund der vertraglichen Bedingungen nicht eintrittspflichtig sind.
Das heißt, wer das Urheberrecht verletzt und bei einem Rechtsanwalt Rat sucht, muss die hierfür entstehenden Kosten selbst tragen.
Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die ihren Kunden, wenn sie im Falle einer Urheberechtsverletzung um Deckungszusage anfragen, zwar keine Deckungszusage erteilen, aber das Angebot unterbreiten, die eigens eingerichtete Rechtsberatung am Telefon kostenlos zu nutzen.
Nachfolgend ein Fall aus der Praxis: Der Mandant hatte aus dem Internet einen Sampler mit vielen verschiedenen Songs von verschiedenen Künstlern herunter geladen. Der Mandant ist rechtschutzversichert und fragte seine Rechtschutzversicherung um Deckungszusage nach. Hier erhält er zwar eine Absage, daraufhin aber gleich das freundlich gemeinte Angebot die Rechtsanwaltshotline der Rechtschutzversicherung kostenlos benutzen zu dürfen. Der dort beratende Rechtsanwalt spricht nach kurzem Zuhören der Schilderung des Sachverhaltes die Empfehlung aus, die Unterlassungserklärung zu zeichnen und den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, weil man in der Angelegenheit eh keine Erfolgsaussichten habe. Der Mandant verfährt entsprechend dem anwaltschaftlichen Rat. Das Ergebnis der Mandant bekommt fortan auch von den Rechtsvertretern der übrigen Künstler, als wenn die sich abgesprochen hätten, Abmahnungen mit in der Summe horrenden Zahlungsansprüchen.
Das gut gemeinte und in vielen Fällen praktikable Angebot der Rechtsschutzversicherungen kann in komplizierteren und speziellen Rechtsgebieten so letztlich sehr teuer werden.




Zu Ostern: Schöne Feiertage – Abmahnwelle über die Osterferien


19.04.2011 - von Dominic Döring

Beim Filesharing erwischt?
Abmahnungen durch Rechtsanwälte der Medienindustrie machen auch vor Osterferien oder Feiertagen nicht halt. Im Gegenteil, diese Zeit wird gezielt zur Abmahnung von Filesharing und Upload in den einschlägigen Tauschbörsen genutzt. Massenhaft werden während der Ferien- und Feiertage wieder Songs, Filme und Software aber auch der Download von Bildern und Benutzersoftware abgemahnt. Das zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2010 und die nun bereits ansteigenden Fallzahlen.
Besonders aktiv sind zurzeit die Rechtsanwaltskanzleien: Rechtsanwältin Kruse .rka (Reichelt Klute Aßmann), Kanzlei Rasch aus Hamburg, Schutt/Waettke, sowie Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München, wobei die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollzähligkeit erhebt und in alphabetischer Reihenfolge erfolgte Die meisten Anschlussermittlungen im Bereich Mittelhessen erfolgen per Gerichtsbeschluss über die Telekom und die Firma 1und1.
Wer vor oder nach der Feiertagen Hilfe und rechtlichen Rat zum Thema Unterlassungserklärung sucht, sollte nicht „überstürzt“ eine, anhand von unzähligen Mustern in do-it-yourself Manier selbstgestrickte Erklärung abgeben, Passagen streichen oder Kostenerklärungen und Zugeständnisse unterschreiben.
Mit Hilfe eines Anwaltes können Erklärungen rechtlich korrekt angepasst und sowohl rechtlich als auch kostenmäßig „eingeschränkt“ werden.
Per eMail erreichen Sie den spezialisierten Rechtsanwalt auch an den Feiertagen.

Abmahnung Anwalt Gießen Hessen Marburg Wetzlar Ostern Filesharing Tauschbörsen-Nutzer Osterferien Rechtsanwälte Feiertage Frist Unterlassungserklärung Medienindustrie Upload Bittorrent eDonkey Urheberrecht MP3 Rasch Schutt Waetke




DAV Fortbildungsbescheinigung - Rechtsanwalt Dominic Döring  (mehr...)


13.04.2011 - von Dominic Döring


Kanzlei App - Anwalt App


08.03.2011 - von Jörg Reich

Visitenkarte war gestern – heute haben Sie Ihren Anwalt mit der App von ZRWD stets dabei und immer verfügbar. Ob im Straßenverkehr (Unfall-/ Bußgeld-Melder), im Job (Urteilsticker/ Blog zu aktuellen Rechtsthemen) oder im Privaten (Erbschaft/ Steuerrechner), per App gibt es Hilfe und je nach Wunsch einen bevorzugten Termin bei Ihrem Anwalt in der Kanzlei in Gießen.


http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8



Wir informieren uns wieder auf der diesjährigen Cebit 2011 in Hannover


03.03.2011 - von Dominic Döring




Hierzu möchten wir den rechtlich Interessierten Besuchern der Messe auch die Themen unserer Arbeitsgemeinschaft DAVIT ans Herz legen.

http://davit.de/veranstaltungen/veranstaltung+M5d3f0cfdbf5.html

Die Veranstaltungen finden am Samstag, 5. März statt.


Ihr Rechtsanwalt Dominic Döring



BGH: Handysperrung erst ab 75 EURO Schulden


22.02.2011 - von Dominic Döring

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kommt in einer aktuellen Entscheidung zu dem Schluss eine Regelung für die Festnetztelefonie - § 45k TKG – gelte auch für die Handynetze. Danach sei eine Sperrung des Telefonanschlusses erst möglich sobald der Kunde im Zahlungsverzug von mindestens 75 EURO ist. Anderslautende AGBs der Provider und Netzbetreiber seien unzulässig, bzw. unwirksam. (Vorschrift: § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)


Bundesgerichtshof - Urteil des III. Zivilsenats vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: III ZR 35/10



Die Schwacke-Liste für alte Computer / IT-Hardware


21.01.2011 - von Dominic Döring

Gebrauchte PCs bewerten:

http://www.bfl-it-index.de/



Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen.


22.12.2010 - von Dominic Döring

Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen.

Die Telekom muss in Zukunft wohl auf auffällig hohe (DSL-) Rechnungen hinweisen
Auffällig hoben Gebühren-Rechnungen müssen demnächst wohl immer dazu führen, dass der Kunde informiert wird.Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn sah für Telekom-Kunden eine sog. „Führsorgepflicht“

Entscheidung Az. 7 O 470/09

Die Telekom hatte für einen Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5756,19 Euro in Rechnung gestellt. Der Router der Kundin war dabei falsch konfiguriert, denn der Zugang wurde im Minutentakt abgerechnet, anstatt als „Flatrate“ (Pauschale) für ca. 40 EUR zu fungieren – in der Folge explodierten die Kosten.

Die Kundin trägt allerdings auch eine Mitschuld wegen Nachlässigkeit. Sie hatte u.a. ihre Kontodaten nicht regelmäßig kontrolliert. Telefonkosten des Paketes und die anteiligen Kosten, als hätte die eine Flatrate, müsse sie bezahlen. Interessant an diesem Urteil ist der Aspekt, dass die Richter hier den eigentlich durch die Telekommunikationsprovider erfundenen „Kostenairbag“ gewissermaßen nun in gesetzlichen Regelungen fanden, die seit langem gelten – länger als es Handy und Internet gibt!

Das Urteil ist rechtskräftig.....

...und erlaubt den Anwälten in solchen Fällen außergerichtliche und kostengünstige Vergleichsmöglichkeiten zu suchen.



Fortbildung im IT-Recht,


20.12.2010 - von Dominic Döring

(Rechtsanwalt Dominic Döring)

Zertifikat:

Fortbildungszertifikat Rechtsanwalt Döring










kurze Anmerkung: Des Kunden Telefonrechnung mag so recht nicht stimmen....


24.11.2010 - von Dominic Döring

Der Telefonkunde muss darlegen und nachweisen, dass eine Telefonrechnung nicht richtig ist. (Vgl. Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2007 – Az 173 C 30528/06)
Es muss daher auch vom Kunden der Nachweis erbracht werden, dass der Netzzugang von ihm nicht in zu vertretender Weise genutzt wurde. Eine bloße Behauptung einer betrügerischen Manipulation kann nicht aussreichen.

Ein bloßes Leugnen eines Telefonates durch den Kunden befreit also nicht von der Zahlungspflicht.



SIM Karte entsperren (lassen) strafbar?


01.11.2010 - von Dominic Döring

Das Thema ist noch nicht rechtlich ausdiskutiert:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,723864,00.html







Heise.de : Landgericht Hamburg sagt 15 EURO Schadensersatz pro Song (Filesharing)


29.10.2010 - von Dominic Döring

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-15-Euro-pro-Song-Schadensersatz-fuer-Filesharing-1126469.html







ZEIT Artikel: Das aktuelle GEZ Urteil vom Bundesverwaltungsgericht


27.10.2010 - von Dominic Döring

Computer und Handys sind Rundfunkgeräte!

http://www.zeit.de/digital/mobil/2010-10/gez-handy-gebuehren







ZEIT Artikel: Nur ein paar Klicks bis zum finanziellen Ruin / Tauschbörsen-Nutzer sind leicht zu ermitteln


27.10.2010 - von Dominic Döring

Sehr geehrter Leser!

Ich möchte Sie kurz auf zwei interessante Artikel in der ZEIT aufmerksam machen!

http://www.zeit.de/cds-berlin/2010-10/illegale-downloads-herausfinden

http://www.zeit.de/digital/internet/2010-10/illegal-download-abmahnung







Identität von unserem Rechtsanwaltskollegen Florian Giese offenbar missbraucht


18.10.2010 - von Dominic Döring

Am 14.10.2010 erreichte auch unsere Rechtsanwaltskanzlei eine sehr seltsame Email mit dem Absender giese@rechtsanwalt-giese.info
Darin steht der inzwischen im Internet wild diskutierte und anmaßende Quatsch eines Internetbetrügers, der vorgibt eben besagter Rechtsanwalt zu sein und für eine Firma aus dem Erotikbereich abzumahnen. Allerdings gibt er widersprechend vor, es gänge um illegal heruntergeladene musikalische Stücke. Mit einem Wort: es handelt sich um Betrug.

Wir gehen davon aus, dass der Täter das Wochenende ab dem 15. Oktober genutzt hat um hunderte Getäuschte und Verunsicherte abzuzocken – mit Hilfe des UKash-Geldtransfers in 100,- EUR Beträgen.
Zahlen Sie bitte keinesfalls mit Hilfe des UKash Verfahrens in einem solchen Abmahnfall. Das Geld ist in der Regel weg und kann nicht zurückerstattet werden.

Die falsche Seite ist, wie verschiedentlich zu lesen ist, per sog. Whois-Protection registriert, angemeldet angeblich in den Niederlanden und gehostet in Moskau. Dort liegt die Webseite auf einem Server.

Auffällig ist dabei, dass der Schöpfer dieses Betruges wohl nicht über eine Tastatur mit Umlauten verfügt (..musikalische Stucke)







Prof. Hoeren - Das bekannte Internet-Recht Script


14.10.2010

Das inzwischen sehr bekannte Skript "Internetrecht" findet man in der

Rubrik "Materialien" zum Herunterladen unter:


http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren


Quelle: uni-muenster.de



Google-Streetview - Hauseigentümer, Ladenlokale, Mieter, widersprüchliche Interessen


12.10.2010 - von Dominic Döring

Datenschutz und Persönlichkeitsrecht - Widersprüchliche Interessen von Hauseigentümern, Mietern und Ladenlokalbetreibern bei Google-Streetview

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz informiert mich soeben, dass nach der mit Google getroffenen Vereinbarung Google Widersprüche von Mietern und Eigentümern berücksichtigen wird.

Das heißt, dass das Gebäude unkenntlich gemacht wird, wenn einer von beiden Widerspruch einlegt. Dies gilt auch dann, wenn der andere, z.B. der Eigentümer, eine Veröffentlichung will. Ein Anspruch gegenüber Google auf Veröffentlichung der Aufnahme des eigenen Hauses besteht nicht.
Etwas anderes gilt nur für Ladenlokale. Hier wird Google das Ladenlokal veröffentlichen, selbst wenn ein anderer Mieter Widerspruch eingelegt hat. In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht.


...so das Referat 224 für
Bürgerangelegenheiten
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)

Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Telefon: +49 228 / 99 529-3316
Fax: +49 228 / 99 529-4404


Die Anfrage findet sich auch in den FAQs / Häufige Fragen zum Thema "Google Streetview"

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm









GoogleStreetview - Ladenlokale bleiben sichtbar - auch wenn der Mieter darüber einer Darstellung widerspricht


12.10.2010 - von Dominic Döring

Nach Angaben des Verbraucherschutzministeriums wird Google ein "Ladenlokal" auch dann in seiner digitalen Ansicht veröffentlichen, wenn ein anderer Mieter im Wohnhaus Widerspruch eingelegt hat.

In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen. www.zrwd.de

Zu diesem und weiteren Themen siehe auch "Häufig gestellte Fragen zum Thema Google-Streetview:
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm



"Schwarzsurfen" nun doch keine Straftat mehr, sagt das Amtsgericht Wuppertal.


11.08.2010 - von Jörg Reich


Das Gericht in Wuppertal lehnte nun den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, ein Hauptsacheverfahren in einer Strafsache zu eröffnen – also die Anklage gegen einen Verdächtigten zuzulassen.

Der Grund:
Nach Auffassung des Gerichts – und entgegen einer sehr bekannten Entscheidung Jahre zuvor – ist das surfen über ein fremdes, ungesichertes WLAN (doch) nicht strafbar.

(Urteil vom AG Wuppertal, Az 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08)

Im vorliegenden Fall war einem Tatverdächtigen vorgeworfen worden im August 2008 mit seinem Laptop ein drahtloses Netzwerk (WLAN, wireless-lan) gefunden und benutzt zu haben, ohne eine entsprechende Erlaubnis des Anschlussinhabers und auch ohne dafür zu bezahlen.

Das Gericht entschied aber nun:
Das sog. "Schwarzsurfen" erfülle weder den Tatbestand gem. § 89 I 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), also das „unbefugte Abhören von Nachrichten, noch den Tatbestand gem. §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), also das "Sichverschaffen von personenbezogenen Daten".


Das Besondere an diesem Fall ist sicherlich, dass das Amtsgericht Wuppertal im Jahre 2007 noch genau die entgegengesetzte Rechtsansicht vertrat.

(AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).

Wohlgemerkt ! Es handelte sich um ein "ungesichertes Netzwerk". WEP Verschlüsselungen zu knacken hat schon eine andere (strafrechtliche) Dimension.


Rechtsanwalt Dominic Döring, Medien- und IT-Recht, Gießen



Netzfundstücke:


23.07.2010

Horror-Handy-Rechnung und Horror-Qualität



Sehr geehrte Leser,

heute mal zwei interessante und nützliche Netzfundstücke:


Ein SPIEGEL-Onlineartikel zum Thema:
Datenroaming im Ausland (...und die Kosten)

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,707838,00.html


Außerdem ein Netzfund zum Thema "Verbraucherschutz": Verschiedene Portale listen aktuelle Produktrückrufe auf....

http://www.produktrueckrufe.de/

http://ec.europa.eu/consumers/dyna/rapex/create_rapex.cfm?rx_id=287

http://www.rueckrufaktion.net/

Anmerkung:
Rückrufaktionen sind Maßnahmen von Unternehmen zur Abwendung von Schäden.

Personen- oder Sachschäden können durch fehlerhaft produzierte Produkte entstehen und damit zu erheblichen Kosten, negativer PR und Imageschäden führen. Der Hersteller haftet in Deutschland nach dem „Produkthaftungsgesetz“.

Die rechtliche Grundlage für eine Rückrufaktion in Deutschland ist wiederum das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (auch GPSG).











Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:


22.07.2010 - von Dominic Döring



Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet.
Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt.


- Ebay, Deutschland

- Ed Hardy, Don Ed Hardy, Hardy Life LLC (Fashionrepublic AG, Berlin mit “trademark protection agreement”)
- Freenet

- KK-LOGISTICS (Stuttgart)

- Christian Audigier ( Ihr Anwalt 24 AG, München )
- Dt. Telekom, T-Online, T-Mobile
- Atari Europe S.A.S.
- Antivirus-security.net (RS Web Services GmbH & Co KG)
- BASE c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
- Blue Byte GmbH
- Bushido, Künstlername von Herrn Anis Mohamed Ferchichi
- Connection Enterprises Ltd.
- ClickandBuy International Limited
(Click and Buy)
- Connects 2 Content GmbH (Fabriken.de)
- Content Services Ltd. (- opendownload.de -)
- Dat Repair (iPhone Reparaturservice)
- DigiProtect zum Schutz digitaler Medien mbH
- Debitel
- E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkrakan AB
- EMI Mucic Germany
- Getty Images International Ltd
- GDSR GmbH (Rechtewahrnehmungen)
- Hustler Europe GmBH
- Iron Maiden Holdings Ltd.

- John Thompson Produstions
- Lacoste (vertreten durch YELLO SPORT GmbH (Köln) und Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Hamburg)

- Smaragd Service AG in der Schweiz als Beteiligte Dritte
- Licence Keeper AG
- Magma Film GmbH (u.a. Rechtsanwaltskanzlei Lihl aus Postbauer-Heng)
- Mobilcom
- NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
- Nexnet GmbH
- Osco GmbH in Berlin
- O2 Germany
- Puaka Video Production GmbH
- 1&1 Internet AG (1und1.de)
- Purzel Video GmbH

- Russkoe Stschaste Houm Video (GmbH nach russ. Recht) vertreten durch Rechtsanwalt Kruse aus Dortmund

- Sony BMG Music Entertainment GmbH
- Senator Film Verleih GmbH
- Simply (Telekommunikationsunternehmen)
- Spar Garant AG (Schweiz)


- Talkline
- TelDaFax Marketing GmbH
- Tele 2
- The Phone House Telecom GmbH (GPRS by Call)
- Ubisoft GmbH
- Updown Entertainment
- Unitymedia Hessen
- Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co.KG
- Verlagsgruppe Random House GmbH
- Vodafone D2 GmbH
- Warner Music Group
- Win-Loads.Net Services / Media Intense GmbH
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Zuxxez Entertainment AG


Gegnerliste, Medien-, Telekommunikations- und Internetrecht, Bereich: Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, IP-Nummern-Ermittlung und Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsenproblematik, Auskunftsansprüche

auszugsweise





Piraten erhielten Abmahnung von Bushido....


20.07.2010 - von Dominic Döring



...wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken im Internet


Ein Protokoll einer aktuellen Vorstandssitzung zeigt unter TOP10, dass die Partei, die sich das "Internet" groß auf Ihre Fahne geschrieben hat, nun wohl Erfahrungen mit den Anwälten von Bushido machen musste.

http://vorstand.piratenpartei.de/2010/07/15/protokoll-der-vorstandssitzung-2010-07-01/

Die Partei erhielt scheinbar eine Abmahnung wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken über das Netzwerk des Bundesvorstandes im Internet.

Weitere Details zur Abmahnung und weiteren Taktik bleiben dem Leser vorenthalten – so diese Details bislang der Partei selbst klar sind.

Es liegt jedoch nahe, dass sich, wie bereits Kollegen von uns berichten, sich die Partei nicht an der strengen Haftungsvorschrift des § 99 UrhG vorbeiwinden kann, da sie wohl einem Unternehmen gleichsteht.

Während die Partei die Sache scheinbar politisch ausdiskutieren mag, wie dem weiteren Protokoll zu entnehmen ist – stimmen wir da eher der Einschätzung unserer Medienrechts- und Anwaltskollegen zu. Es droht hier nach "fruchtlosen", sprich reaktionslosem Ablauf der Frist sofort eine einstweilige Verfügung oder aber eine vielleicht genauso medienwirksames umfangreiches Vergleichsgespräch.

Fragt sich nur für wen das weitere Verfahren medienwirksam sein wird.



Folgen Sie uns auch bei Twitter







Widerspruch GOOGLE Streetview


14.07.2010 - von Dominic Döring

Hier erhalten Sie die orig. Vordrucke/Formulare des Verbraucherschutzministeriums:

http://www.bmelv.de/cln_173/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/MusterwiderspruchGoogleStreetview-Word.html







Teilnahmezertifikat:
Medien- und IT-Recht, Anwaltstag Aachen 2010


05.07.2010

(Rechtsanwalt Dominic Döring)

PDF im neuen Fenster öffnen








Landgericht Darmstadt: Eltern haften für teuren Anruf der Kinder (Onlinespiele)


05.07.2010

Eltern sollten die 0900er Rufnummerngasse sperren lassen, denn Sie können für teuere Anrufe ihrer minderjährigen Kinder haftbar gemacht werden!

Das Landgericht in Darmstadt hatte entschieden, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese über eine sog. "0900er- Rufnummer" virtuelle Spielgegenstände für ein Onlinespiel kaufen.


PDF des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste e.V."


Eine Mutter war vom Telekommunikationsunternehmen verklagt worden auf die Bezahlung von Entgelten. Zuvor hatte der Sohn den Mehrwertdienst angerufen um virtuelles Spielgeld (hier: sog. "Drachenmünzen") für eine Online-Game im Internet zu kaufen.
Die Richter befanden, dass die beklagte Mutter als Anschlussinhaberin für die Handlungen ihrer Kinder zu haften habe, denn sie habe versäumt alle technisch zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, die verhinderten, dass ihre Kinder ungewollt kostenpflichtige Rufnummern über den heimischen Telefonanschluss anwählen können.

0900er Rufnummern sollten gesperrt werden. Das kann binnen Minuten telefonisch mit dem Telefonanbieter geklärt werden.










ZRWD nun auch über Twitter


04.06.2010

Follow ZRWD on Twitter







Fortbildung und Zusammentreffen: Deutscher Anwaltstag 2010


09.05.2010



Rechtsanwalt Döring wird am 61. Deutschen Anwaltstag am 13. bis 15. Mai 2010 in Aachen teilnehmen und sich auf den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften, Medien, IT und Mietrecht informieren.

61. Deutscher Anwaltstag in Aachen

Link und Programm:

http://anwaltverein.de/DAT

http://anwaltverein.de/downloads/Anwaltstag/DAT-2010/61.-DAT-01-Programm.pdf







E-Commerce und Onlinehandel


16.04.2010



Grundsätzliche (Un-)Vereinbarkeit mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie nun geklärt.

EUGH: Die "Hinsendekosten" sind bei Widerruf vom Unternehmer zu tragen.

Der EUGH hatte in einer deutschen Rechtssache (Az: C 511/08) eine weitreichende Entscheidung im Sinne der Verbraucher getroffen, nachdem ihm der Rechtsstreit im Jahre 2008 vom Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Urteil wirkt sich auf den gesamten EU-Handel, also auch auf den deutschen Internethandel aus.
Dem Online-Händler bleibt nun nur noch die Möglichkeit die Kosten auf die tatsächliche Rücksendung zu beschränken. Die betreffende Bestimmung der Fernabsatzrichtlinie (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2) stehe der deutschen Regelung entgegen, nach der der Verkäufer dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware bei Widerruf auferlegen darf.

Ob nun die Widerrufsbelehrung zu ändern ist, weil der durch den EUGH festgestellte Verstoß eine Informationspflicht auslösen könnte, bleibt unklar. Fraglich ist auch, ob eine Interpretation der Richtlinie und des aktuellen EUGH-Urteils erlauben würde, dem Verbraucher bis zu einem Kaufpreis von 40 EUR dem die Rücksendekosten eben doch aufzuerlegen, "analog" der 40 EUR Regelung für die Rücksendekosten.

Fakt ist aber: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), welche die "Hinsendekosten" dem Verbraucher auferlegen, sind nun EU-rechtswidrig und damit unzulässig. Den Onlinehändlern kann nur empfohlen werden ihre AGBs zu überprüfen.
Als Auswirkung werden wohl bald Kaufpreise erhöht werden, damit öfter versandkostenfrei geliefert werden kann, denn das zuvor "ausbalancierte deutsche System" ist ins Ungleichgewicht geraten, so Fachverbände,
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, die deutsche Rückgaberegelung im Onlinehandel an das Europarecht anpassen, um einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorzubeugen.
Unternehmer in europäischen Nachbarländern können bereits Rücksendekosten ihren Kunden berechnen.
Bisher wurde die häufig erhobene "Versandkostenpauschale" in Deutschland immer als Hürde für den Verbraucher gesehen, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen.











Seminar zum mobilen Arbeiten, Datensicherheit und Datenschutz


12.04.2010

Rechtsanwalt Döring wird am Kompaktseminar der IHK Gießen-Friedberg




" Always online "
Mobiles Arbeiten und Datensicherheit und Datenschutz
Kompaktseminar mit Live-Hacking

Donnerstag, 15. April 2010, 16:30 – 20:00 Uhr
IHK Gießen-Friedberg,
Seminargebäude, Flutgraben 4, 35390 Gießen


als Gast teilnehmen




[Link:]

Veranstaltungsprogramm












Abo-Fallen-Urteil


18.03.2010

Das Marbuger "Abo-Falle-Urteil"

Sehr verehrter Leser, liebe Mandantschaft:

Heute dürfen wir Ihre Aufmerksamkeit auf einen Internetbeitrag zum Thema der Abo-Falle, (Bezahl-Abo, u.a. opendownload) lenken:

http://www.teltarif.de/abo-falle-urteil-olaf-tank/news/38027.html

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/KW_10-2010.pdf

Nun auch bei heise-online:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abwehr-von-Abofallen-Forderungen-muss-erstattet-werden-959390.html

Ergänzung, nun auch bei Golem.de:
Neues Urteil auch vom Amtsgericht in Bonn (Aktenzeichen: 103 C 422/09)

http://www.golem.de/1003/73998.html




Achtung: Abmahnung per Email oder gar per Telefon möglich!


08.03.2010 - von Dominic Döring

Firmen sollten bei SPAM Filtern äußerste Sorgfalt walten lassen.

Bleibt eine E-Mail mit einem Abmahnungsschreiben darin in der Firewall beim Empfänger „hängen“, geht dies auch zu Lasten des Empfängers.

So entschied kürzlich das Landgericht Hamburg die Frage der Kosten in einem Abmahnfall.
(Urteil Landgericht Hamburg v. 07.07.2009, AZ: 312 O 142/09)

Die Folge:
Da es für Abmahnungen keine Formanforderungen gibt – es gibt keine gesetzliche Regelung - konnte eine Abmahnung schon vorher per Fax, Einschreiben (die üblichen Wege), oder eben Email oder gar per Telefon erklärt werden.

Die Besonderheit:
Das Landgericht Hamburg ließ als Argument oder Ausrede eben nicht die Filterfunktion der Firewall, also die SPAM-Filterung, zu und ließ als Beweis für den Zugang der unheilvollen Post, die Blindkopie (BCC Funktion, Email) an den Kollegen zu. Weil er sich die Email praktisch gleich selbst an sich oder den Bürokollegen sendete, konnte der Abmahnende die Übermittlung der digitalen Post beweisen.

Fazit:
Eine Abmahnung sollte man zunächst immer ernst nehmen und prüfen - egal auf welchem Wege sie kommt.



Vorratsdatenspeicherung hat ein Ende, in ihrer jetzigen Form | entsprechende Daten sind umgehend zu löschen


02.03.2010

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland erklärte heute, am ersten Tag der Cebit 2010 in Hannover, am 2. März 2010 die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften für nichtig. Ein passender Termin, wie der Unterzeichner findet.

Rechtsanwalt Döring hatte sich privat im Jahre 2007 an der Verfassungsbeschwerde, die federführend durch den Berliner Rechtsanwalt und Buchprüfer Meinhard Starostik in Karlsruhe für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingereicht wurde, beteiligt in Form einer Unterschrift zur Sammelbeschwerde.

Das Internet selbst hatte zu einer extrem hohen Beteiligung in der Bevölkerung geführt, schließlich lagen fast 35.000 Klagen in Karlsruhe vor.
Wieder mal haben nun die obersten Verfassungshüter mit ihrer Entscheidung die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt und zugleich der Innenpolitik einen deutlichen Fingerzeig gegeben, wie die Grundrechte der Bürger zu schonen sind.
Inzwischen ist eine bessere Sensibilisierung zum Thema Datenschutz quer durch die Bevölkerung zu bemerken, die sich jedoch erst langsam in konkrete Reaktionen umsetzt, etwa zum Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechts zum Beispiel in sozialen Netzwerken.


Die Politik muss nun deutlicher Stellung nehmen, als zuletzt vielleicht Ende Februar bei anderen Fragen geschehen ist, nämlich zur größten Petition in der Geschichte des Bundestages (von 134.015 Deutschen aufgeworfen), zum Thema der „Netzsperren“ gegen Kinderpornografie – wodurch der Verdacht einer Internet-Zensur aufkam.

Letztendlich tragen auch die Skandale der letzen Wochen und Monate dazu bei. Auf den Telekom-Datenskandal, gestohlene Kreditkartendaten und Einwohnermeldeamtsdaten, folgten öffentlich sichtbare Fahndungsdaten der Polizei, zahlreiche Steuer-CDs aus der Schweiz und schließlich die versuchte Erpressung mit gestohlenen Krankenkassendaten.

Datenschutz ist ein mit spitzen Fingern und Schulterzucken quittierter Begriff der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts, fast so verstaubt wirkend, bürokratisch und nicht-schillernd wie das Wort Verwaltung selbst. Aber in letzter Zeit ist der für den deutschen Datenschutz zuständige Bundesbeauftragte mit seinem Konterfei regelmäßiger in den Medien zu erblicken als die Bundeskanzlerin.

Datenschutz und Datenenthaltsamkeit werden gerade erst wieder aktuell.

Quer durch alle Parteien wird es zu Diskussionen über das neue Urteil und seine Vorgaben kommen – spätestens, wenn im Laufe der nächsten Tage die Referenten und Mitarbeiter den Politikern die Nachrichten und Beiträge am Computer ausgedruckt haben.

Derweilen löschen die Branchen-Riesen ihre Speicher – bei der Telekom allein 19 Terrabyte (laut Infodienst Golem.de) – die Verbindungsdaten der Journalistenhandys, die direkt aus dem Bundesverfassungsgericht berichteten, werden einige der letzten Daten gewesen sein, die die Provider mitgeschrieben haben.
Die Service-Provider (Access-und Telekommunikations-Provider) werden die Frage einer Schadensersatzpflicht gegen Staat wegen Ihres Aufwandes prüfen.

Nun gilt es die Politik zu beobachten, neue gesetzliche Regelungen stehen an, die sich an das Karlsruher Urteil anlehnen werden und einen sehr engen Rahmen haben dürften – nämlich die Grenze zu schweren Verbrechen, dann darf wieder gespeichert werden.




[lesenswert zum heutigen Thema:]

Thema Vorratsdatenspeicherung weltweit: Erläuterung bei Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung


Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php


Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 2. März 2010
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-008


Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Volltext.
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-124.html




Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:


21.01.2010

Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

21. Januar 2010

Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet.
Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt.

Gegnerliste, Medien-, Telekommunikations- und Internetrecht, Bereich: Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, IP-Nummern-Ermittlung und Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsenproblematik, Auskunftsansprüche

auszugsweise:

- Ebay, Deutschland

- Ed Hardy, Don Ed Hardy, Hardy Life LLC (Fashionrepublic AG, Berlin mit “trademark protection agreement”)

- KK-LOGISTICS (Stuttgart)

- Christian Audigier ( Ihr Anwalt 24 AG, München )
- Dt. Telekom, T-Online, T-Mobile
- Atari Europe S.A.S.
- Antivirus-security.net (RS Web Services GmbH & Co KG)
- BASE c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
- Blue Byte GmbH
- Bushido, Künstlername von Herrn Anis Mohamed Ferchichi
- Connection Enterprises Ltd.
- ClickandBuy International Limited
(Click and Buy)
- Connects 2 Content GmbH (Fabriken.de)
- Content Services Ltd. (- opendownload.de -)
- DigiProtect zum Schutz digitaler Medien mbH
- E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkrakan AB
- EMI Mucic Germany
- Getty Images International Ltd
- Hustler Europe GmBH
- Iron Maiden Holdings Ltd.

- John Thompson Produstions

- Smaragd Service AG in der Schweiz als Beteiligte Dritte
- Licence Keeper AG
- Magma Film GmbH (u.a. Rechtsanwaltskanzlei Lihl aus Postbauer-Heng)
- NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
- Nexnet GmbH
- Osco GmbH in Berlin
- O2 Germany
- Puaka Video Production GmbH
- 1&1 Internet AG (1und1.de)
- Purzel Video GmbH
- Sony BMG Music Entertainment GmbH
- Senator Film Verleih GmbH

- TelDaFax Marketing GmbH
- Tele 2
- The Phone House Telecom GmbH (GPRS by Call)
- Ubisoft GmbH
- Updown Entertainment
- Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co.KG
- Vodafone D2 GmbH
- Warner Music Group
- Win-Loads.Net Services / Media Intense GmbH
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Zuxxez Entertainment AG




Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich, IT, Medien, Computer, Internet und Telekommunikation


21.01.2010

Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Zivilrechts, dort das Wirtschaftsrecht, IT-Recht (Informationstechnologie-Recht), d.h Internet, E-Commerce, Abmahnungen, das Überprüfen von Internetauftritten, Rechtsstreitigkeiten auf der Internet-Handelsplattform eBay, Rechtsprobleme der Webdesigner, Designschutz, Lohn-, Vergütungs- und Haftungsansprüche bei Programmierleistungen, Überprüfung von Softwareverträgen, Providerhaftungsfragen, Domain- und Namensstreitigkeiten online und offline. TK-Recht, Rechtsprobleme im Bereich der Telekommunikation (DSL-Verträge, Handy-Verträge, Kostenfallen: „GPRS-by-Call“-Problematiken), Rechtsprobleme im Bereich des Download/Herunterladen von geschützten Werken, illegalen Inhalten
Gewerblicher Rechtsschutz, Geheimhaltung, Rechtsprobleme im Vertrieb, Probleme rechtlicher Art beim Schutz neuer Entwicklungen, geistiges Eigentum.

Medienrecht und Recht der Äußerungen, Bewertungsportale, Schmähkritiken, Mobbing und Persönlichkeitsverletzungen,



Darf eine Telefonrechnung die Existenz kosten? Telekommunikationsrecht aktuell


05.08.2009

Handyfalle GPRS by Call

„GPRS by Call“ ist ein kryptischer Begriff im IT- und TK- Bereich.
Er bezeichnet einen paketorientierten Übertragungsdienst der geeignet ist, Internetdaten beim Surfen auf ein Handy zu übertragen. GPRS ist dabei langsamer als das neuere UMTS.
Leider stellen sich immer wieder Handy-Verträge mit diesem Tarif als fatale Kostenfallen dar.
Ein sogenannter „GPRS by Call“-Tarif, also ein Tarif für das gelegentliche Nutzen des mobile Internets, ist grundsätzlich für denjenigen geeignet, der keine Flat-Rate wünscht oder benötigt.
Die meisten dieser Tarife eignen sich jedoch wegen der Kostenstruktur nur für kurzes Abrufen von kleinen Informationspaketen. Mehr wird hier schnell sehr teuer.
Der GPRS-by-Call Tarif wird regelmäßig in kleinsten Einheiten abgerechnet. Z.B. in einer 10 Kilobyte-Taktung. Diese Größe zeigt dem Fachkundigen, dass dieser Dienst nur für das Abrufen von digitalen Minimalinformationen geeignet ist, wie etwa das Abrufen von Emails (ohne Datenanhänge) oder aktuellen Verkehrsinfos für ein Navigationsgerät.
Ob dieser Tarif und seine Funktionen auf dem Handy geschaltet ist, erfahren die meisten Benutzer nur durch umständliche Rückfragen bei ihrem Provider oder durch genauste Lektüre des Mobilfunkvertrages und der Zusätze. Oft finden Handykunden ihre Unterlagen nur online abrufbar, beispielsweise wenn Sie bereits das Handy online bestellt haben.
Ein Phänomen – viele Handys „gehorchen“ ihren meist ahnungslosen Besitzern nicht und entwickeln ein Eigenleben. Unbemerkt installiert sich ein Update für irgendeine Software auf dem Handy oder die zusatzkostenfreie Verbindung zum WLAN-Anschluss daheim wird unterbrochen und eine neue zum teuren GPRS-byCall - Datenfunk zum Internet wird hergestellt. Es reicht oft schon ein Verbindungsabbruch zum heimische DSL Router und das Handy „überbrückt“ die Verbindung scheinbar selbstständig und ohne nachzufragen. Die Firmware der Handys und ihre heimlichen Funktionen bleiben suspekt.
Besonders hart trifft es diejenigen, die beispielsweise eine komplette Navigations-Software „nachladen“ oder „updaten“. Wer sich kurz vor einem Ausflug ins europäische Nachbarland eine neue Auslandskarte herunterlädt, ist schnell um seine Reisekasse erleichtert ohne es zu merken. Einige hundert, nicht selten mehrer tausend Euro werden dann laut Rechnung der Mobilfunkanbieter fällig.
Auch gänzlich unbemerkte, eigenmächtige Aktionen der neuen Handygenerationen können, z.B. bei Auslandsaufenthalten, zu sehr teuren Rechnungen führen.
Betroffene sollten nicht gleich zahlen sondern den spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, der in vielen Fällen helfen kann.

Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Geistiges Eigentum und Medien sowie IT-Recht des Deutschen Anwaltsverein






Persönliche Daten achtlos ins Altpapier? Medienrecht aktuell


04.05.2009

Das Wühlen in Mülltonnen und Containern muss ekelig sein – jedenfalls in den USA. Dort kennt man die präzise Trennung von Müll, wie wir sie in Deutschland haben nur rudimentär.
In Krisenzeiten fallen hierzulande die Preise für das Altpapier rapide – der Markt ist fast zum Erliegen gekommen. Doch wieviel müssen wohl die in der Müll-Tonne enthaltenen Daten wert sein – jedenfalls für bestimmte Personen?
Wie schon erwähnt ist der Müll meist recht sauber getrennt. Neben zahlreichen Verpackungen finden sich auch sehr häufig private Unterlagen.
Als ich neulich an einem Samstag mein Alt-Papier zur Tonne brachte, staunte ich nicht schlecht. Jemand hat - so scheint es - einen Teil seines vergangenen Lebens weggeworfen. Aktenweise Lebensläufe, Urkunden, Gerichtspost, ein altes Urteil, Scheidungsunterlagen, eine Aufstellung vom Arbeitsamt über Zahlungen, handschriftlich notierte Kontoverbindungs- und Zugangsdaten der Kinder, Unterhaltsaufstellungen. Häufig sehe ich auch scheinbar frustriert weggeworfene und vielleicht einmal in der Mitte zerrissene Konto-Auszugspost im Mülleimer direkt neben den Briefkästen - leichtsinnig und unüberlegt!

Wem gehört nun dieser Müll. Es wird einerseits vertreten, der Wegwerfende habe das Eigentum aufgegeben (Dereliktion), dann könnte jeder den Müll mitnehmen, andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, der Müll sei dem Abfuhr-Unternehmen quasi per „Einwurf“ übereignet worden – zur Entsorgung. Diese Ansicht scheint nicht nur vernünftig, sondern auch allein praxistauglich. Der Gewinn an der „Papier“-Verwertung steht dem Müllunternehmen zu.
Außerdem besteht für die Normalbevölkerung, anders als für Unternehmer ein öffentlicher Anschlusszwang. Man kann sich seine Müllabfuhr also nicht aussuchen. Doch wer holt Ihren Müll ab? Und was geschieht damit anschließend?
Im Rahmen der Verwertung wird der Müll anschließend meist weiterverkauft – ob dabei mit persönlichen Daten immer korrekt umgegangen wird, ist Vertrauenssache. Die Geschichte zeigt eindrucksvoll: Niemand braucht erst einen Trojaner oder ein anderes Schnüffelprogramm auf dem Computer installiert zu haben - sie nehmen einfach sein Alt-Papier mit. Die blaue Tonne kann also spannender sein als jeder Krimi.
Beim samstäglichen Einkauf, entdeckte ich dann bei einem Discounter und einer Kaffee-Kette ein Sonderangebot an Akten-Vernichtern, zum Teil für unter 20 Euro. Das wäre doch eine Anschaffung wert – auch für den Privatmann.

Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Geistiges Eigentum und Medien sowie IT-Recht des Deutschen Anwaltsverein




Aus unserer Tätigkeit im Bereich Internet-Recht, Online- und Medienrecht, IT-Recht, Presserecht…


17.03.2009

· Entwicklung von AGBs bezüglich eines Ebay-Shops, eines Online-Shops.
· Beratung bezüglich der neuen VerpackungsVO für den Internet-Versandhandel.
· Beratung bezüglich des neuen UWG mit Bezug auf Internethandel.
· Beratung bezüglich Vergütungsansprüchen aus einem Software Vertrag
(Software-Erstellung, Lohnanspruch, Abfindung, Umsatzbeteiligung,
Lizenzanspruch, Provision).
· Beratung bezüglich Domainstreitigkeit eines Sport Vereins. (Namensrecht,
Prioritätsprinzip, Vertrauensschutz, Schadensersatz).
· Beratung bezüglich eines Anspruchs gegenüber der lokalen Presse
(Schadensersatz, Persönlichkeitesrecht, Klarstellung und Richtigstellung,
Gegendarstellungsanspruch)
· Lizenzfragen zur Bündelung mit einem Röntgen-Gerät in einer Arztpraxis
· Haftungsfragen für Internetseite, Foren-Haftung
· Jugendschutzbestimmungen für eine Webseite, Vermittlung von
Jugendschutzbeauftragten, Vermittlung von AVS und Adult-Check-Systemen,
Kontaktaufnahme zur zuständigen Landesmedienanstalt
· Datenschutzfragen einer Webseite/Forum
· Beratung bzgl. Werbeverträgen/Designerverträgen, Probleme einer präzisen
Leistungsbeschreibung



Was ist Internetrecht?


03.12.2008

Sicherlich kann hier keine trennscharfe Definition erfolgen. Dazu ist das Thema Internetrecht einfach zu dynamisch. Jeden Tag kommen neue Begrifflichkeiten hinzu.
Die Netzgemeinde hat schon Schwierigkeiten den Begriff Web 2.0 zu erläutern.
Um Ihnen eine kleinen Einblick in mögliche Fallvarianten zu geben, habe ich hier eine kleine Auswahl aufgezählt.
Marken- und Namensrechte im Internet
Filesharing, Tauschbörsen, auch P2P (peer to peer) genannt
Fremde Inhalte, Urheberrechtsverletzungen
Impressumspflichten auf Webseiten und Web- und Onlineshops
Das leidige Thema einer vermeindlich korrekten Widerrufsbelehrung
Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGBs
Domain Streitigkeiten
Rechtliche Auseinandersetzungen mit Providern (DSL-Provider,Hosting, Acces- Provider)
Gefahren bei Handyrechnungen
Äußerungsrecht, Pressefreiheiten,
Wettbewerbsbehinderungen
Plagiats-Abwehr
Aus eigener Erfahrung bieten wir an, ihre Gegner auf mögliche Insolvenz und
Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Oft verbirgt sich hinter einem florierenden Ebay-
Händler eine kritische und unklare wirtschaftliche Situation



Filesharing, Verwirrung um den Begriff „des gewerblichen Ausmaßes“ oder richterliche Ausgestaltung - peu à peu – Internetrecht aktuell


22.10.2008

Ab dem September 2008 gilt das reformierte Urheberrecht. Es basiert auf einer Reformvorgabe durch die EU-Richtlinien 2004/48/EG (Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums) und dem dazu passenden deutschen Reformgesetz, dem sog. „UrhRReformG“.
Nun enthält das Urhebergesetz eine eigene Abteilung zum Thema „Abmahnung“ (vgl. § 97a UrhG). Das bereits bekannten Verfahren mit Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung bleibt. Neu ist, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf der Seite des Geschädigten für „unerheblichen Rechtsverletzung“ außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf eine schadensersatzfähige Summe i.H.v.100 Euro gedeckelt werden. Zu den Punkten: „im geschäftlichen Verkehr“ und „Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung, haben jetzt bereits einige Gerichte Stellung genommen! Besonders bekannt sind die Entscheidungen aus Köln und Frankenthal. Unterschiedlicher könnten sie indes kaum sein. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.09.2008. Az: 28 AR 4/08) führte aus das ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 97a UrhG bereits dann angenommen wird, wenn ein „einziges Album“ im Internet zum Tausch angeboten werde.
Das Landgericht LG Frankenthal in der Pfalz (Beschluss vom 15.09.2008, Az: 6 O 156/08) hat zur Begriffsauslegung auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Rate gezogen und den handelsrechtlichen Gewerbebegriff zugrunde gelegt.
Damit folgte das Gericht einem Orientierungsmaßstab, wie auch zahlreiche Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften in der Vergangenheit.
Das bedeutet schlicht: ein gewerbliches Ausmaß ist erst erreicht ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen(!). Dementsprechend lehnte das Gericht auch den Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider nach § 101 UrhG ab. Die IP-Nummer bleibt damit verdeckt – keine Name und keine Anschrift werden herausgegeben.
Die beiden Entscheidungen zeigen: Die Wahrheit wird wohl irgendwo dazwischen liegen, denn es ergibt sich ein erheblicher Spielraum für die Gesetzesauslegung. Entweder ein klassisches CD-Album, oder aber 3.000 einzelne Dateien…
Experten hatten genau das bereits im Vorfeld befürchtet und den Hauptkritikpunkt der neuen Regelung – die Unklarheit der Norm, kritisiert.
Diese gilt es nun zu konkretisieren, was inzwischen landauf-landab Gerichte beschäftigt.
Die Landgerichte in Köln (Az: 28 AR 6/08), Bielefeld (Az: 4 O 328/08), Oldenburg (Az: 5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (Az: 2-06 O 534/08) und Nürnberg (Az: 3 O 8013/08) gehen davon aus, dass bereits „ein Album“ die Schwelle zum gewerblichen Ausmaß überschreitet.
Das LG Oldenburg (Az: 5 O 2421/08, siehe oben) geht dabei noch einen Schritt weiter und sieht bereits „in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei.“
Das LG Nürnberg (siehe oben) hat entschieden, dass das „gewerbliche Ausmaß" ab einer Anzahl von 13 Musikstücken gegeben ist und hat damit gewissermaßen eine Definition eines „Albums“ vorgegeben. LG Köln (siehe oben) hat dazu noch eine zeitliche Komponente entdeckt und sieht ein gewerbliches Ausmaß auch dann, wenn umfangreiches Datenmaterial öffentlich im Internet zugänglich gemacht wird und zwar unmittelbar nachdem ein originaler Tonträger auf dem deutschen Musik-Markt erschienen ist.





Autowerbung – Klebefolie – GEZ-Gebührenpflicht- wer sein Auto als Werbefläche nutz, muss ggf. gewerbliche GEZ-Gebühren zahlen, Medienrecht aktuell


28.08.2008

Ein Privatmann hatte großflächig auf seinem privaten Pkw auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hingewiesen. Der SWR entdeckte die Werbung und sendete dem Mann einen Gebührenbescheid für das gewerblich genutzt Autoradio zu. In einer anschließenden Klage machte der Autohalter vergeblich geltend, dass das Fahrzeug privat genutzt würde. Andere, vergleichbare Fahrzeughalter die auf ihren Autos Werbung für Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser machen, würden schließlich auch nicht zur Gebührenerstattung herangezogen. Dies sei eine Ungleichbehandlung. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz gab dem SWR recht. Der SWR begründete seinen Gebührenbescheid damit, dass durch die Werbeaufschrift eben keine reine private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es komme dabei nicht auf den Umfang der nicht privaten Nutzung an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute. Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar. (VG Mainz, Urt. v. 07.07.2008, 4 K 461/08.MZ) Quelle u.a.: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz v. 23.07.2008.
Nach der Urteilsbegründung des Gerichts dürfen nun alle Mitarbeiter von Diskotheken, Kneipen aber auch Supermärkten oder sonstigen Diskountern, die von Ihren Arbeitgebern nahegelegt bekommen, einen Aufkleber ihres Unternehmens auf dem privaten Kfz gut sichtbar zu platzieren, sich vor den Außendienstmitarbeitern der GEZ hüten.
Eindeutiges Ziel dieser Werbung ist es, das Geschäft des Arbeitgebers zu fördern. Der Vorteil für den Kraftfahrzeughalter liegt in dem Erhalt und der Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes.



Keine Gebührenpflicht (GEZ) für beruflich genutzten PC mit Internetzugang


31.07.2008

Im konkreten Fall wehrte sich ein Rechtsanwalt gegen die ihm auferlegte Rundfunkgebührenpflicht bezogen auf einen beruflich eingesetzten Computer mit DSL – Internetzugang.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) entschied nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, dass die technische Möglichkeit allein Rundfunkprogramme zu empfangen im konkreten Fall nicht ausreiche, den Gebührenanspruch auszulösen.
Der Computer biete, anders als Radio- und Fernsehgeräte die primär zum Empfang von Rundfunksendungen hergestellt und angeschafft werden, eine Vielzahl anderer Einsatzzwecke für die er, gerade bei einer beruflichen Nutzung, originär eingesetzt wird.
Eine Gebührenpflicht würde nach Ansicht der Richter, das Grundrecht der Informationsfreiheit in unzulässiger Weise einschränken, weshalb das Merkmal „zum Empfang bereithalten“ verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ausschließlich beruflich genutzte Computer von der Gebührenpflicht auszunehmen sind.



Der Mandant und seine Daten


25.06.2008

Vertrauliche Nachrichten, also auch die Email an den Kunden, sollten auf Wunsch oder bei Bedarf passwort-verschlüsselt werden.
Dabei sind einfache, praxistaugliche Verfahren gefragt.
E-Mails sind als Kommunikationsmittel unentbehrlich geworden. Täglich werden Millionen ungeschützter geschäftlicher Nachrichten versendet.
Eine Email ist in den Weiten des Internet in etwa so geschützt, wie eine Postkarte auf dem Postweg – mit dem Unterschied, dass die Postkarte nur vereinzelt von Dritten gelesen werden könnte.
Verwender von Email-Kommunikationsmitteln vertrauen ihre Email einem Rechner-Verbund an, der Millionen Papierstücke binnen Sekunden durchsuchen könnte. Könnte!
Insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Ärzte und andere Unternehmen, die auf elektronischem Weg hochsensible Daten mit ihren Mandanten und Geschäftspartnern austauschen, stehen vor der Herausforderung, entsprechenden technischen Schutz zu gewährleisten. Es geht nicht darum die Post derart hochgradig zu verschlüsseln, dass die Entschlüsselung eine Herausforderung für die Geheimdienste darstellt. In erster Linie soll die nackte Email (Postkarte) mit einem digitalen Sichtschutz (Umschlag) versehen werden. For your eyes only!
Das Problem besteht jedoch darin, dass nicht jeder potentielle Email-Empfänger verschlüsselte Emails empfangen kann, bzw. sie anschließend auch entschlüsseln (öffnen) kann.
Nicht jeder Kunde, aber auch nicht jeder Unternehmer hat die erforderlichen Computerkenntnisse und verfügt beispielsweise über eine eigene zertifizierte Signatur oder aber einen gängige Verschlüsselungsmethode wie beispielsweise OpenPGP/GnuPGP.
Alternativ können die Daten recht einfach in eine PDF-Datei umgewandelt werden, bevor sie Ihre Reise durch das Internet antreten. Die (vertrauliche) Nachricht – vielleicht ein eingescanntes Original-Dokument – wird dabei in eine Passwort-Verschlüsselte PDF-Datei umgewandelt (meist über die Dokumenten-Optionen einstellbar) und als Anhang selbst wieder per E-Mail übermittelt. Einfacher geht es derzeit nicht. Der Mandant oder Kunde braucht nur noch einen PDF-Reader (Adobe Acrobat Reader, etc.), ein kostenloses Programm zu Ansehen von PDF-Dateien und die Pin zur Entschlüsselung. Für besonders sensible und sicherheitsrelevante Daten kann auch auf das System PGP zurückgegriffen werden. Pretty good privacy (PGP), bzw. seine öffentliche Weiterentwicklung, das sog. Open-PGP, bzw. GnuPGP ist ein international anerkannter Standard für Datenverschlüsselung. Das Programm GnuPGP, können Sie z.B. hier runterladen. Alternativ können sogenannte Plug-Ins für E-Mail-Programme (z.B. Enigmail, WinPT) verwendet werden, mit dem die Verschlüsselung von Mails und Anhängen noch einfacher wird. PGP erfordert aber gewiss etwas Einarbeitung und Erfahrung – ist aber kein Hexenwerk. Der bei der Installation erzeugte sog. „public-key“ kann im Anschluss über weltweite Keyserver oder ganz einfach auf der Unternehmens-Homepage veröffentlicht werden. Damit verschlüsselt der Absender dann seine Email an die Unternehmen. Allerdings können weder PDF, noch PGP eine sog. „zertifizierte“ oder auch „qualifizierte“ digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ersetzen.
Diese Art der Signatur ist bisher wenig verbreitet – insbesondere unter Privatpersonen – schon wegen der Kosten. In Zukunft wird sie allerdings den Vorteil haben, dass mit ihr sowohl der Absender eindeutig nachgewiesen werden kann und die Nachricht zusätzlich verschlüsselt ist. Dieses Verfahren



Dumpster Diving – oder was macht Ihr Altpapier denn so nach Feierabend? Medienrecht aktuell  (mehr...)


16.06.2008

In der Tat, Dumpster Diving, also das Wühlen in Mülltonnen und Containern muss ekelig sein – jedenfalls in den USA. Dort kennt man die präzise Trennung von Müll, wie wir sie in Deutschland haben nur rudimentär.
Neulich habe ich erfahren, dass eine bloße blaue Papier-Container-Tonne, mit dem Schiebe-Deckel und den Rollen, wie sie oft vor Wohnanlagen steht, gefüllt derzeit einen zwei- bis dreistelligen Eurobetrag wert ist, wenn sie prall gefüllt ist und so gut wie keinen anderen Müll enthält.
Doch wie viel müssen wohl die in der Tonne enthaltenen Daten wert sein – jedenfalls für bestimmte Leute. Wie schon erwähnt ist der Müll meist recht sauber getrennt. Neben zahlreichen Verpackungen finden sich auch sehr häufig private Unterlagen.
Als ich neulich an einem Samstag mein Alt-Papier zur Tonne brachte, staunte ich nicht schlecht. Jemand hat - so scheint es - einen Teil seines vergangenen Lebens weggeworfen. Aktenweise Lebensläufe, Urkunden, Gerichtspost, Scheidungsunterlagen, eine Aufstellung vom Arbeitsamt über Zahlungen, handschriftlich notierte Kontoverbindungsdaten der Kinder, Unterhaltsaufstellungen. Häufig sehe ich auch scheinbar frustriert weggeworfene und vielleicht einmal in der Mitte zerrissene Konto-Auszugspost im Mülleimer direkt neben den Briefkästen - leichtsinnig und unüberlegt.
Wem gehört nun dieser Müll. Es wird einerseits vertreten, der Wegwerfende habe das Eigentum aufgegeben (Dereliktion), dann könnte jeder den Müll mitnehmen, andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, der Müll sei dem Abfuhr-Unternehmen quasi per „Einwurf“ übereignet worden – zur Entsorgung. Diese Ansicht scheint nicht nur vernünftig, sondern auch allein Praxistauglich. Die Angst der Müllunternehmen, jemand anderes könne den Müll abholen, wächst ja von Tag zu Tag, denn eine blaue Tonne (Rollgefäß mit 1100L!) bringt ca. 80-280,- Euro Gewinn nach der Verwertung, so wird gemutmaßt. Außerdem besteht für die Normalbevölkerung, anders als für Unternehmer ein öffentlicher Anschlusszwang. Man kann sich seine Müllabfuhr also nicht aussuchen.
Im Rahmen der Verwertung wird der Müll anschließend weiterverkauft – ob dabei mit persönlichen Daten immer korrekt umgegangen wird, ist Vertrauenssache. Die Geschichte zeigt eindrucksvoll: Niemand braucht erst einen Trojaner oder ein anderes Schnüffelprogramm auf dem Computer installiert zu haben - sie nehmen einfach sein Alt-Papier mit. Die blaue Tonne kann also spannender sein als jeder Krimi.
Als ich schließlich zum samstäglichen Einkaufen ging, entdeckte ich beim Discounter und einer Kaffee-Kette Sonderangebote an Akten-Vernichtern, zum Teil für unter 20 Euro. Das wäre doch eine Anschaffung wert – auch für den Privatmann.
(mehr...)


Post vom Nachbarn, dem alten Schulfreund oder der Urlaubsbekanntschaft – ob per Telefon, SMS oder Email – Finger weg von nicht angeforderten Zugangsdaten, Internetrecht aktuell


05.05.2008

Die Masche ist stets gleich oder ähnlich. In unserem Fall erhielten der Mandant und seine Frau in der letzten Woche einen Anruf, wonach sie ein „alter Freund“ suchte und sich mit ihnen verabreden wollte. Unser Mandant und seine Frau brachten diesen Anruf und das Angebot sofort, fälschlicherweise mit einem zuvor geführten „Internet-Telefonat“ in Verbindung. Dieses „Internet-Telefonat“ hatten sie über einen Bekannten mit einem Freund geführt. Die Person am Telefon nannte unserem Mandanten einen „Zugangs-Code“. Nachdem er diesen Code im Internet eingegeben hatte, erhielt er kurz darauf eine Rechnung der C... Enterprise Ltd. (nachbarschafts....com) über eine Gebühr von 54,- Euro für ein Jahres-Abo.
Das Ganze stellt sich als sog.“Cold Call“ dar – also ein ungebetener und verbotener Werbeanruf. Betroffene sollten sich an die örtlichen Verbraucherzentralen wenden und ggf. einen Rechtsanwalt einschalten.




DSL, Flatrate, Telefonanschluss, Handyvertrag und Kabelanschluss, als Neukunde umworben, als Bestandskunde alleingelassen und ignoriert, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


27.09.2007 - von Jörg Reich

In den letzten Monaten häufen sich die Beschwerden frustrierter Kunden, die als Bestandskunden von Telefon- und Kabelanbietern ignoriert werden.
Ob falsche Rechnungen, Nichtleistung seitens des Anbieters, falsche Tarife oder technische Probleme, der Bestandskunde erhält keine Hilfe.
Stattdessen wird er in nervenzermürbende und kostenpflichtige Hotlinewarteschleifen geparkt oder bekommt auf schriftliche Eingaben, wenn denn überhaupt, vorgefertigte automatisierte Antwortschreiben, die in keiner Weise auf das Problem oder deren Schilderung des Kunden eingehen.
Wenn das der Fall ist, sollte der Kunde seinem Anbieter schriftlich eine Frist setzen und ihn zur vertragsmäßigen Leistung auffordern.
Läuft die Frist ab, ohne dass der Anbieter sich meldet, hilft oft nur der Gang zum Rechtsanwalt.
Dem antworten die Anbieter in der Regel auch nicht sofort. Aber nach einigen Wochen setzt sich dann doch ein Sachbearbeiter namentlich mit der Angelegenheit auseinander.
Hiernach ist in der Regel das Problem schnell gelöst.



Anbieter von Online-Geschäften tragen hohes Risiko, Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:  (mehr...)


11.09.2007 - von Jörg Reich

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer über „die“ online Auktionsplattform seinen PKW verkauf.
Der Verkäufer forderte von dem Käufer die Bezahlung. Dieser wies die Forderung von sich und erklärte, dass er das Angebot nicht abgegeben habe. Ein Dritter müsse sich den Zugang zu dem Benutzerkonto verschafft haben.
Der Verkäufer klagte den Kaufpreis ein. Ohne Erfolg. Die Richter wiesen den Verkäufer darauf hin, dass es im Internet durchaus vorkomme, dass geheime Passwörter von Dritten illegal genutzt würden. Demzufolge hätten Anbieter bei Online-Geschäften mit diesem Risiko zu rechnen.
(mehr...)


Haftungsfalle: Passwortweitergabe – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


02.08.2007 - von Jörg Reich

Wie eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Köln, Beschluss vom 18.10.06, Az.: 28 O 364/06, klar stellt, kann auch derjenige als Störer zivilrechtlich in die Haftung genommen werden, der seinen PC, seinen Internetzugang und oder seine Passwörter Dritten zur Verfügung stellt.
Telefonische Beratung zum Thema unter 0900 1 20 21 21 (€ 2,-/min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG)
(mehr...)


Widerruf erklärt – Ware unfrei zurück? – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


30.07.2007 - von Jörg Reich

Nach einem neuerlichen Beschluss des OLG Hamburg können sich Händler nicht davon freizeichnen beim Verbraucherwiderruf unfreie Warenrücksendungen anzunehmen.
Für online gekaufte, telefonisch oder schriftlich bestellte Ware besteht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, wenn der Käufer Verbraucher - und der Verkäufer Unternehmer ist.
Die Rücksendekosten und das mit der Rücksendung verbundene Risiko trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach rückzusendende Ware ausreichend zu frankieren ist und unfrei Ware nicht angenommen wird, sind nichtig und zudem wettbewerbswidrig.
Händler tun gut daran, Ihre AGBs zu überarbeiten und zukünftig auch unfreie Ware anzunehmen.
(mehr...)


WLAN – Haftungsfalle unterschätzt, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


27.07.2007 - von Jörg Reich

Wie unlängst das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, AZ.: 2-3 O 771/06, entschied, haftet ein Anschlussinhaber selbst, wenn er Dritten die Möglichkeit durch eine ungeschützte WLanverbindung zum Download urheberrechtlich geschützter Werke einräumt.
Er muss, will er eine eigene Haftung vermeiden, geeignete Maßnahmen zum Schutz seines Netzwerkes ergreifen.
Als ungeeignet erachteten hierbei die angerufenen Richter das bloße Ausschalten des Computers.
Privatanwender sollten prüfen, ob eine Kabelverbindung nicht doch die bessere Wahl ist. Ansonsten unbedingt die Verschlüsselungsmöglichkeiten ausnutzen!
Auch sollte wohl überlegt sein, ob man die Zugangsdaten an Dritte, z.B. Nachbarn oder Freunde weitergibt.
(mehr...)


Datenschutz  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Datenschutz“ im Internet – das Cookie!

Cookies können dazu benutzt werden, um den Internet User auf Schritt und Tritt im Netz zu verfolgen.
Das Wort Datenschutz wird so immer mehr zum Fremdwort.
Die Programme, mit denen Menschen ausspioniert werden, werden immer perfekter, und sogenannte SAS-Institute versorgen weltweit mehr als 30000 Unternehmen mit solchen Analyseprogrammen.
(mehr...)


Deutscher Fernsehsender  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Deutscher Fernsehsender (privat) erwirkt Urteil gegen onlinetvrecorder
DÜSSELDORF: Die ProSiebenSat.1 Media AG hat beim Landgericht Leipzig ein Urteil gegen den Internetdienst onlinetvrecorder.com erwirkt.
(mehr...)


Gratis Download  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Gratis Download“ Jetzt wird´s teuer?

Seit Anfang des Jahres wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative gratis download Angebot diverser Internetanbieter auf einmal Rechnungen über Jahresgebühren erhalten, die so um die € 80,- bis € 100,- je nach Anbieter liegen.
(mehr...)


Gratis Internetzugang  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis Proben  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis SMS  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis Testfahrer  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Gratis Testfahrer“ Jetzt wird´s teuer?

Seit einiger Zeit wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative Gratis- Testfahrt- Angebot diverser Internetanbieter auf einmal im Briefkasten eine Rechnung über mindestens € 96,- und mehr finden.
(mehr...)


Heise-Urteil 2 - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Heise – Urteil! Berufung zurückgewiesen! Urteil trotzdem revidiert!

Vor kurzem endete in der zweiten Instanz die mündliche Verhandlung zu dem so genannten Heise- Urteil. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) wies die Berufung zurück.
In einem entscheidenden Punkt revidierte das OLG jedoch das in erster Instanz gefällte Urteil...
(mehr...)


Prepaid - Telekommunikationsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Prepaid & Co – Kein Verfall von Handyguthaben
OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

In einem Musterprozess hat das Oberlandesgericht München den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, entschied der 29. OLG-Zivilsenat am Donnerstag in zweiter Instanz. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten." ...
(mehr...)


Social Hacking - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Vorsicht bei Freemailkonten!
Untersuchungen ergaben, dass eine Vielzahl von Geschäftsleuten Freemail -Anbieter für ihre geschäftliche E-Mail-Korrepondenz nutzen. In Feldversuchen stellten Sicherheitsberater anschließend unter Beweis, dass zahlreiche Freemail-Konten innerhalb weniger Minuten mit einfachen Mitteln zu knacken sind.
Diese Tests wurden ausschließlich auf Methoden beschränkt, die keinerlei Spezialwissen erfordern und praktisch von jedem durchführbar sind. Die Ergebnisse dieser Tests sind alarmierend: E-Mail-Konten bei namhaften Anbietern konnten in weniger als zehn Minuten gehackt werden. Sind zu dem Konteninhaber nur einige wenige Informationen bekannt, reduzierte sich der Zeitaufwand oft auf weniger als fünf Minuten.

Die Folgen eines erfolgreichen Einbruchs sind für den Betroffenen in den allermeisten Fällen gravierend. Der Eindringling kann alle eingegangenen Mails lesen. Es ist ihm möglich, in die Privatsphäre des Konteninhabers einzudringen und beispielsweise firmeninterne Informationen zu erhalten, die mit Mails auf oder über dieses Konto gesendet wurden.
Der Eindringling kann alle Funktionen des Mail-Kontos uneingeschränkt nutzen und so auch eingegangene Mails löschen oder verändern, ehe der Konteninhaber sie gelesen hat. Das bedeuten, dass der Konteninhaber wichtige Mails entweder gar nicht erhält oder die Mails einen falschen, veränderten Inhalt haben.

Ein unbefugter Eindringling in ein Mail-Konto kann im Namen und mit der Absenderadresse des Konteninhabers Mails versenden, die nicht als Fälschung zu erkennen sind.
Der Eindringling kann sogar das Passwort ändern und so dem Konteninhaber am Abholen seiner E-Mails beziehungsweise am Senden von E-Mails hindern.
Ist man beruflich auf E-Mails angewiesen, kann damit ein empfindlicher Schaden zugefügt werden.

Missbräuchliche Handlungen lassen sich sogar automatisieren. Der Einbrecher kann beispielsweise hinterlegen, dass von jeder ein- und ausgehenden Mail eine Kopie an ein anderes E-Mail-Konto - nämlich das des Eindringlings - zu senden ist.
Der Effekt ist, dass sich der Eindringling nie wieder in das betreffende Konto einhacken muss, da er jede Mail, die über dieses Konto geht, zugleich auch automatisch auf sein eigenes E-Mail-Konto geschickt bekommt. Das funktioniert so lange, bis der Inhaber des betreffenden Kontos den Weiterleitungseintrag in den Grundeinstellungen bemerkt und löscht.
Das Diensteangebot einiger E-Mail-Anbieter, die auch Funktionen wie Telefon- und Adressbuchverwaltung, einen persönlichen Kalender und anderes mehr zur Verfügung stellen, birg zusätzliche Gefahr. Die Schäden, die einem Nutzer solcher Funktionen durch ein unbefugtes Eindringen in sein Account entstehen können, sind kaum absehbar.

Neben technischen Sicherheitslücken in Freemail-Systemen, die es Angreifern ermöglichen, ohne Authentisierung auf das System zuzugreifen, ist die Methode des sogenannten „Social Hacking“, des Erratens der Zugangsdaten, durchaus vielversprechend. Um auf diesem Weg unbefugten Zugang zu einem Mail-Konto zu erlangen, benötigt ein Eindringling entweder den Account-Namen oder die komplette E-Mail-Adresse des Opfers. Daten, die leicht zu besorgen sind.
Aus nachvollziehbaren Gründen wird auf eine detaillierte Darstellung der Verfahrensmodalitäten wie man sich sodann in ein Email-Konto unbefugterweise einhackt wegen der offensichtlichen Gefahr der Nachahmung verzichtet.
Nur soviel – schwer ist es nicht!

Als Gegenmaßnahmen empfiehlt es sich einen Freemail-Anbieter zu wählen, der keine beliebig vielen Fehl-Log-ins zulässt, ohne das E-Mail-Konto zu sperren.
Eine andere Möglichkeit für Anbieter, solche Attacken zu verhindern, besteht darin, dass zwischen jedem Fehl-Log-in eine immer längere Wartezeit notwendig ist, bis der nächste Log-in erfolgen kann.
Wegen der immer größeren Wartezeiten würde eine sogenannte Brute-Force-Attacke so lange dauern, dass sie praktisch undurchführbar ist. Und eine dritte, ebenfalls einfache Möglichkeit für den Freemail-Anbieter besteht darin, dem Konteninhaber nach dem Log-in anzuzeigen, ob Fehl-Log-ins erfolgten. Werden einem Konteninhaber solche Fehl-Log-ins angezeigt, dann weiß er zumindest, dass jemand (erfolgreich oder erfolglos) versucht hat, in sein Konto einzudringen.

Ein Passwort ist umso schwerer zu erraten, je länger es ist.
Für Passwörter bis zu einer Länge von vier bis fünf Zeichen braucht ein Angreifer kaum themenbezogene Wortlisten, sondern kann ein leistungsfähiges Brute-Force-Programm einfach alle möglichen Worte dieser Länge durchprobieren lassen.
Passworte mit einer Länge von acht und mehr Zeichen sind auf diese Weise auch mit sehr leistungsfähigen Computern nicht mehr zu ermitteln.
Sicherer ist ein Freemail-Anbieter, der eine Passwortlänge von mindestens acht Zeichen zwingend festlegen.
Gleiches gilt für die möglichen Zeichen. Je mehr Zeichen für ein Passwort verwendet werden können, umso mehr mögliche Passworte einer bestimmten Länge gibt es. Während ein Hacker beispielsweise ein sechsstelliges Passwort, in dem nur Kleinbuchstaben vorkommen dürfen, noch relativ einfach ermitteln kann, ist das Hacken eines Passworts, in dem Klein- und Großbuchstaben, Ziffern und 20 Sonderzeichen vorkommen können, praktisch unmöglich.

Kritisch sind Anbieter zu bewerten, die beim vergessen des Passwortes eine „geheime Frage“ stellen, bei deren Beantwortung das Passwort freigegeben wird.

Auch hier wird auf eine detaillierte Darstellung der Verfahrensmodalitäten wie man sich sodann in ein Email-Konto unbefugterweise einhackt wegen der offensichtlichen Gefahr der Nachahmung verzichtet.

Nutzern von Freemail-Diensten sowie sollte es bewusst sein, dass diese Konten oft leicht zu knacken sind. Es empfiehlt es sich, bei der Auswahl eines Freemail-Dienstes neben den dort angebotenen Features auch die Sicherheitsvorkehrungen mit in die Auswahl einzubeziehen.

Der firmeninterne Zugriff auf diese Dienste sollte in jedem Fall verboten werden.
Hiezu sollte das Verbot mit den Mitarbeiter erörtert werden und diese sollten schriftlich bestätigen das Verbot zur Kenntnis genommen zu haben.

Technisch sind alle bekannten URLs für den Zugriff aus dem Firmennetz zu sperren.

Eine Maßnahme, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass über das gehackte E-Mail-Konto Straftaten begangen werden können, besonderes Augenmerk verdient.
(mehr...)


Telefonmarketing profitiert möglicherweise von BGH-Urteil, Medienrecht aktuell, rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Telefonmarketing profitiert möglicherweise von BGH-Urteil

Anwalt 24.de:
Kaltakquiseanrufe bei Business-Kunden sind möglicherweise künftig nicht mehr wettbewerbswidrig.
So interpretiert der Wettbewerbsexperte Dr. Stephan Pauly das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes über Anrufe von Headhuntern am Arbeitsplatz...
(mehr...)


Werbelinks - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Urteil: Werbelinks müssen bei Online-Medien klar gekennzeichnet sein
Links bei Artikeln von Online-Medien die zu einer externen Homepage mit Werbung führen müssen innerhalb des Textes kenntlich gemacht werden. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor, so das Kammergerichts Berlin. Es sei ein klarer Verstoß gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung. Eine Unterlassungsforderung von Mitbewerbern sei gerechtfertigt (Az. 5 U 127/05)...
(mehr...)


 
Abmahnung Urheberrecht Medienrecht Giessen IP Gebrauchsmuster Geschmacksmuster

anwalt.de/ Abmahnungen filesharing Tauschbörse Post vom Anwalt

Arbeitsgericht Gießen Urteile Rechtsanwalt Vertretung

Arbeitsrecht Giessen Kündigungsschutz Abfindung Mobbing

Arztrecht Giessen Zahnarzt Inkasso Privatleistungen IGEL Nachbesserung Tierarzt

Bankrecht Kapitalanlagerecht Giessen Anleihen Fonds Anlegerschutzanwalt Genussrechte

Erbrecht Giessen Erben Vererben Schenken

Familienrecht Giessen Scheidungsanwalt Geld Unterhalt

Gesellschaftsrecht Giessen Gründungsberatung Kündigung Abtretung

Gewerbemietrecht Giessen Mietausfall Vertragsgestaltung Baukostenzuschuss

Handelsrecht Giessen HGB Handelsvertreter

Immobilienfonds, Schiffsfonds, Sparplanfonds, Solar, Windkraft, Giessen

Inkasso Giessen Forderungsmanagement Schuldnerverzeichnis

Internetrecht Giessen Abmahnung Urheberrecht IT Software Vertrag Tauschbörse Bilder Musik Film

Landgericht Gießen Urteile Rechtsanwalt Vertretung

Mahnverfahren Giessen Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid Widerspruch

Mietrecht Giessen Kündigung Schönheitsreparaturen Renovieren bei Auszug

Nachsendeservice per E mail

Pressekontakt Anwalt Medienanfragen Interview

Rechtsberatung am Telefon, Anwalts Hotline, juristische Beratung am Telefon

Reiserecht Giessen Reiserücktritt Verspätungen Umbuchungen Ausfall Reisewarnung

Verkehrsrecht Giessen Unfall Bußgeld Unfallflucht

Versicherungsrecht Giessen

Vertragsrecht Giessen Liefervertrag Rahmenvertrag Vertragsstrafen

Wettbewerbsrecht Giessen Abmahnung Gegenwehr

Zwangsvollstreckungsrecht Giessen Zwangsversteigerung Rechtsbehelfe



Anwalts - Hotline

0900 1 20 21 21

(2,00 €/Min. inkl. MwSt aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen)

Seit mehr als 5 Jahren bieten wir zum Thema Urheberrechts-Abmahnung günstige Fallpauschalen an, wobei die Kosten für unsere außergerichtliche Tätigkeit meist unter 200,- EUR (inkl.d MWSt) bleiben. Fachkundige und schnelle Bearbeitung erfolgt auch telefonisch, per Email, Fax oder per Post.

Zorn  Reich  Wypchol  Döring

Rechtsanwälte in Sozietät

Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
DE / Germany

(0641) 20 21 21

info@anwaelte-giessen.de

Telefon:  +49 (0)641 20 21 21
Telefax:  +49 (0)641  28 73 0  
  
 

Öffnungs- und Sprechzeiten:

Mo.- Fr.    9.00 Uhr - 13.30 Uhr   
                15.00 Uhr - 18.30 Uhr 

Mi.  nur vormittags 

                  9.00 Uhr - 13.30 Uhr  

Anfahrt    |    Routenplaner

Parkplatz2  kostenlosen Parkplätze vor der Kanzlei 

 

 

dav_rechts  

 

Fortbildungssymbol_farbig_JPG  *  Rechtsanwältin Beate Wypchol und

                               Rechtsanwalt Dominic Döring

 

 RSSFEED

 Hier finden Sie unseren RSS-Feed

 

 Follow ZRWD on Twitter Hier finden Sie uns bei Twitter

 

 ZRWD_APP    unsere iPhone App 

 

www.bankundkapitalmarktrecht.com

 

anwalt.de - Einfach zum Anwalt

humedica internationale hilfe