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Aktuell: Computer- und Internetrecht |
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Update, die Kanzleiapp von Anwalt ZRWD schon nach kurzer Zeit erfolgreich und jetzt mit verbesserten Funktionen27.01.2012 - von Jörg Reich Schon nach kurzer Zeit wurde die Kanzleiapp von ZRWD sehr gut angenommen und von den Usern gut bewertet. Mit der Kanzleiapp haben iPhone, iPad oder iPod Benutzer sozusagen den Anwalt zum Mitnehmen für die Westentasche dabei. Neben interaktiven Tools, mit denen z. B. ein potenzielles Bußgeld berechnet werden kann, informieren Blog und Urteilsticker über News zum Thema Recht. Hilfreich und nicht nur im Falle eines Verkehrsunfalls der Schadensmelder, mit dem unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis Kontakt zum Anwalt aufgenommen werden kann und sämtliche zur Bearbeitung des Falles notwendigen Daten nebst Bildern per E-Mail an den Anwalt direkt versendet werden können. Wer z. B. an der Unfallstelle noch auf die Polizei wartet kann also sämtliche Vorarbeiten für die Schadensabwicklung gleich vor Ort in der Wartezeit durchführen und weiß die Sache bereits in der Bearbeitung des Anwalts noch bevor er selbst zu Hause ist. Die App mit den jetzt geupdateten verbesserten Funktionen steht im APP Store zum kostenlosen Download zur Verfügung. Einfach bei der Suche: Anwalt ZRWD eingeben! „Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“.08.11.2011 - von Dominic Döring Herr Rechtsanwalt Dominic Döring nimmt heute Abend an der Veranstaltung "Äußerungsrecht im Netz" in Berlin als Gast teil. „Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“. Veranstaltungsort eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., Berliner Verbindungsbüro,Marienstr. 12 (Gartenhaus), 10117 Berlin Impressum bei Facebook ist notwendig01.11.2011 - von Dominic Döring Wie das Landgericht Aschaffenburg nun wohl erstmalig im Falle von Facebook entschieden hat muss bei einer Facebook Seite die zu „Marketingzwecken“ genutzt wird, der jeweilige Seitenbetreiber auch ein Impressum anbringen. Die Impressumspflicht nach der Vorschrift des § 5 Telemediengesetz gilt damit auch für Facebookseiten. Die Impressumsangabe muss vollständig sein. Es reicht also nicht nur dort Anschrift und Telefonnummer zu hinterlassen. Des Weiteren soll es auch nicht reichen nur eine so genannte Infoseite zu unterhalten oder die Überschrift „Kontakt zu“ verwenden. Die Angaben müssen dabei gar nicht unbedingt direkt der Sozialmedia Seite bei Facebook zu entnehmen sein. Es reicht nach der so genannten „Zwei-Klick-Regel“ auf das Impressum einer dahinter stehenden Webseite zu verlinken. Das Gericht würdigt damit auch den Umstand, dass oftmals in Sozialnetworks wenig Platz für derartige Angaben ist. Problematisch ist sicherlich der Fall, wenn eine zunächst privat genutzte Facebookseite darüber hinaus auch einem waagegehaltenen Marketingzweck dienen kann. Urteil vom Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2HK O 54/11. Anmerkung: Sicherlich wird auch wie im Telemediengesetz vorgesehene Möglichkeit zu verwenden sein den Link „Anbieterkennzeichnung“ zu nennen, wobei der Autor der Ansicht ist, dass sich über 95% der Internetnutzer für den geläufigen Begriff des Impressums entscheiden würde, anstatt für das deutsche Wortungetüm Anbieterkennzeichnung. Ebay: Produktbild sollte genau zur Ware passen!25.10.2011 - von Dominic Döring Wer auf Ebay auf Nummer sicher gehen möchte der sollte auch nur das Produkt abbilden, was er auch wirklich verkaufen möchte. Ein Produktbild sollte auf keinen Fall Details oder Zubehör abbilden die tatsächlich später beinhaltet sind. Ob ein klärender Hinweis im späteren Text wie etwa „Zubehör wird nicht mit verkauft“ ausreicht um die Haftung zu beschränken ist rechtlich umstritten und erscheint sehr risikobehaftet. Der Anbieter und Verkäufer sollte sowohl bei der Abbildung des Produkts als auch bei der Beschreibung der Funktionsweise und Features größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Hält sich der Anbieter hieran nicht, hat er neben der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Käufer ggf. auch eine Abmahnung zu befürchten, denn das wird Wettbewerbsrecht sieht Sanktionen vor wenn über wesentliche Merkmale eines Produkts getäuscht wird (Irreführung, UWG). Wir werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass aus urheberrechtlichen Gründen Produktbilder für das Internet am besten in Eigenregie produziert werden, oder ein eigener Fotograf engagiert wird, der seine Rechte an den Shopbetreiber abtritt. Fremdfotos sollt ein Händler nur "einbinden" wenn er die schriftliche Erlaubnis von tatsächlichen Urheber der Fotos/Bilder hat. Sonst droht eine kostenträchtige Abmahnung. (Urheberrecht) Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, ZRWD.de, Gießen Ich soll nicht mehr bei Ebay verkaufen dürfen...25.10.2011 - von Dominic Döring Unfaire Onlinevertriebsbeschränkungen, die Internethändler dadurch benachteiligen, dass es ihnen seitens von Markenherstellern verboten wird die Produkte über das Internet gänzlich oder aber über Ebay zu verkaufen, sind nun der Grund einer umfangreichen Beschwerdeaktion. Über 750.000 Ebaynutzer aus Großbritannien, Deutschland und Frankreich ziehen zu Felde und möchten die EU-Kommission davon überzeugen die entsprechende Gesetzgebung, die Leitlinien und das Begriffsmonster der so genannten „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (kurz Vertikal-GVO)“ zu überarbeiten. Bisher knebeln viele Markenhersteller den Onlineverkauf durch umfangreiche Vertragswerke mit denen sie versuchen Preise künstlich zu stabilisieren und bestimmten Vertriebskarnelen den Hauch einer gewissen Exklusivität zu verleihen. Die entsprechende Petition findet sich im Internet unter: www.ebaycompains.com/de Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, Gießen, ZRWD.de Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar!20.10.2011 - von Dominic Döring Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar! VG Gießen, Beschluss vom 8.7.2011 – 8 L 2046/11 Das Verwaltungsgericht in Gießen entschied, dass ein Notebook/Laptop nicht gepfändet werden darf. Persönliche Gebrauchsgegenstände oder Sachen die dem Haushalt dienen, dürfen nicht der Pfändung unterworfen werden. Ein Notebook fällt darunter. Die Konsequenz: Sind solche Geräte – hier im Wege eines Verwaltungsverfahrens, z.B. wg Steuerschulden - gepfändet worden, müssen Sie zurückgegeben werden. Gestützt auf die neuere Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 270, 274 [303]), dass „informationstechnische Systeme allgegenwärtig und für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien“ und die Sichtweise des Oberlandesgerichts in München, wonach die „ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre“ (OLG München in BayVBl 2010, 546 [547]), schloss sich das VG in Gießen dieser Sichtweise an. Quelle: Neue Juristische Wochenschrift, NJW, Ausgabe 43, 2011, Seite 3179 [Eigene Anmerkung:] Anders könnte der Fall liegen sollten mehrere Computer im Haushalt verfügbar sein, bspw. ein „Desktop-PC“ mit Internet-Anschluss und ein Laptop/Notebook oder ggf. ein moderner Tablet-PC. Dann könnten die „Luxusgegenstände“ gepfändet werden, wenn ein fuinktionsfähiger, „internetfähiger“ Computer in dem Haushalt des Schuldners zurückbleibt. Abmahnung wegen Rechtsverstoßes im Internet erhalten – was ist zu tun?11.10.2011 - von Dominic Döring In den Herbstferien 2011 erhalten Internetnutzer häufig Abmahnungen nach dem Benutzen von sog. Tauschbörsen (P2P-Netzwerke). Es geht meist um das Hochladen von Filmen, Computerspielen oder um Musik. Seltener geht es um Produktfotos die für Internetverkäufe aus fremder Quelle „entführt“ wurden oder Stadtplänen oder Anfahrtsskizzen. Auch werden öfters registrierte Markennamen benutzt, um eigene Verkaufsangebote zu fördern. Spezialisierte Anwaltskanzleien verlangen dann meist recht rasch eine Unterlassungserklärung vom Inhaber des Internet-Anschlusses. Die ungewollte Post sollte sorgfältig behandelt werden und der Vorwurf und seine Umstände geprüft. Das Haftungsrisiko trifft den Verantwortlichen meist wenn er Inhaber des Netzanschlusses ist ( Anschlussinhaber), den Webseitenbetreiber oder die im Internetportal angemeldete Person. Ignoriert werden sollten die anwaltlichen Schriftsätze nicht, denn schnell können unverhofft ein paar Hundert Euro Kosten entstehen, die auch gerichtlich geltend gemacht werden. Ob der Anspruch gegen Sie berechtigt ist, ein Gerichtsverfahren droht und die Fragen zur Haftung und Kosten, berät sie ein Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung auf diesem Gebiet, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Internet-, Urheber- und Medienrecht, bzw. geistigen Eigentums, Markenrecht und gewerblichem Rechtsschutz. Veranstaltung - Social Media in Gießen27.09.2011 - von Dominic Döring Wir werden heute Abend an der Veranstaltung des Einzelhandelsverbandes, Handelsverband Mitte in den Räumen der Volksbank Mittelhessen teilnehmen. http://www.einzelhandelsverband.de/newsletter/Flyer_Facebook.pdf Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.05.09.2011 - von Dominic Döring Unterschiedliche Auffassungen zweier Gerichte in Frankfurt und Hamburg verursachen Kopfzerbrechen. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09 Link: http://openjur.de/u/83542.html), dass ein Hotelier der seinen Gästen einen Internetzugang über ein WLAN gewährt, die Verbindung dabei sicherheitsaktiviert und verschlüsselt ist und seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften“ hingewiesen hat, rechtlich nicht haftet für von Gästen begangene Urheberrechtsverletzungen, sprich unzulässigem Download von Filmen, Software, Fotos und Musik. Grundsätzlich, so das Gericht, und im Unterschied zur Verwendung eines eBay-Kontos, sei der Nutzer grundsätzlich berechtigt, seinen Anschluss oder Account beliebigen Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit fehle es bei solcher Zugriffsmöglichkeit auch schon an einer Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Weil der Anschlussinhaber nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann er ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen musste. Das Gericht hat damit auch den abmahnenden Anwälten aufgegeben zu überprüfen, wann und ob sie einen Hotelbetrieb abmahnen. In solcher Situation hätten sich die Abmahner vorher informieren müssen. Eine Abmahnung durch anwaltlichen Schriftsatz gegen ein Hotel stellt unter den gegebenen Umständen einen Eingriff in den sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ dar. Hotelbetreiber achten seitdem auf folgende Punkte als Minimum: - Hinweis an die Gäste keinerlei rechtswidrige Handlungen während Überlassung des WLAN-Anschlusses zu begehen. - Den Anschluss zu verschlüsseln und sicherheitsaktivieren, was bedeuten mag, ein kryptisches Passwort zu verwenden, bei gleichzeitiger Verschlüsselungsmethode WPA 2, und dieses Passwort in Zeitabständen zu ändern. Doch reicht das überhaupt aus? Während dieses Urteil den Hotelbetreibern scheinbar eine Richtschnur an die Hand gab, die keine hohen Investitionskosten für eine Hotspot-Installation verschlingt, urteilte das Landgericht in Hamburg anders. Diesmal zu Thema Haftung eines Internetcafés. Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10, Link: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310%20O%20433/10), verbot das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internetcafés, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Gericht in Hamburg ist der Auffassung, dass das Überlassen des Internetzugangs an Dritte eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich birgt, dass von diesen Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen wie „Portsperrungen“ möglich und zumutbar um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dass jedoch der Antragsgegner irgendwelche solcher Maßnahmen ergriffen habe, sei nicht ersichtlich, sonst hätte es nicht zu einer solchen Verletzung kommen können. [Anmerkung des Autors: Das Landgericht Hamburg hat sich scheinbar nur wenig mit dem technischen Hintergrund einer solchen „Portsperrung“ auseinandergesetzt, also dem „Aussperren“ bestimmter Adressen und Filterung von Datensegmenten auf Netzwerkprotokollebene sowie deren Funktionsweise und Nutzen….] Weitere Filterungs- oder Handlungsvorschläge unterbreitete das Landgericht leider nicht und hinterlässt mit diesem unbefriedigenden Ergebnis ratlose Kaffeehausbesitzer, die sich selbst ihre „zumutbaren Maßnahmen“ suchen müssen um derartige Rechtsverletzungen Ihrer Gäste zu verhindern. Leider haben sich weder das Landgericht Frankfurt am Main, noch das LG Hamburg in Ihren Ausführungen mit den Vorschriften des Telemediengesetzes, hier insbesondere § 8 TMG und § 7 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt. Nach diesen Vorschriften sind „Diensteanbieter“ ggf. als „Accessprovider“ privilegiert und es kann von ihnen nicht verlangt werden, die „übermittelten oder gespeicherten Informationen“ zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Daten der Gäste werden schließlich nur im Internet „durchgeleitet“. Besonders enttäuschend ist der Umstand, dass das Landgericht Hamburg, dort allerdings eine andere Kammer, zuvor in einem Urteil festgestellten, dass derlei „geforderte Überwachung“ gar nicht im Einklang steht mit einem anderen Gesetz, dem Telekommunikationsgesetz. Überwachung der „Gäste“ kann sogar verboten sein. Die andere Kammer des Landgerichts Hamburg führte in seiner Entscheidung (LG Hamburg Urteil vom 12. März 2010 Az: 308 O 640/08) zuvor noch aus: „Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG.“ Mehr als Zugang, also access, hat ein Hotel oder ein Cafe auch regelmäßig nicht versprochen. Hinweis: Die Situation für Internet-Cafés und Hotels in Deutschland ist technisch die gleiche. Die Gäste bekommen für einen gewissen Zeitraum Zugang zum Internet, meist per WLAN. Die unterschiedliche Beurteilung der Situation durch die Gerichte zurzeit muss alarmieren. Das Urteil aus Frankfurt nützt keinem Hotel- oder Café-Betreiber, wenn er am Gericht in Hamburg verklagt wird und dort mit seinen „Frankfurter Argumenten“ nicht durchdringt. Die Klage vor einem entfernt liegenden Gericht ist bei typischen Internet-Taten, bspw. einer Urheberrechtsverletzung durch den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ jederzeit möglich. Zurzeit drängt dies zahlreiche Internetcafés und Hotels wieder dazu auf teure professionelle Hotspotsysteme zu setzen, bei denen sich der Gast meist anmelden muss oder das Angebot „kostenloses Internet“ wieder einzustellen, oder aber zum Gang in die Illegalität bzw. „Grauzone“, denn wer nach der bisherigen Infrastruktur des Internets seinen Verkehr ausschließlich über ausländische Proxyserver leitet wird wohl keine Abmahnung aus Deutschland bekommen können. Am Rande bemerkt: Die weiterhin durch das Internet geisternde Ansicht, Hotspot- und WLAN-Betreiber seien als Diensteanbieter automatisch verpflichtet gem. § 113a und b Telekommunikationsgesetz, Verbindungsdaten für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern, weil sie selbst ja zu kleinen Telefongesellschaften gegenüber ihren „Gästen“ würden, ist jedenfalls zu Zeit (Stand 2011) hinfällig. Diese Normen sind zurzeit durch das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011) für verfassungswidrig erklärt worden, damit nichtig und gelten nicht. Welche neue Form der Vorratsdatenspeicherung von Gesetzgeber beschlossen wird, ist zurzeit schon wieder heftigst politisch umstritten. Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring beraten durch Rechtsanwalt Jörg Reich seit 2004 und Rechtsanwalt Dominic Döring seit 2006 diesem Bereich des technischen Rechts inzwischen bundesweit Privatpersonen, mittelständisch Der Gegendarstellungsanspruch im Internet11.07.2011 - von Dominic Döring Bewertungen, Benotungen, Äußerungen über Firmen und Produkte im Internet Verriss – Meinungsfreiheit – Schmähkritik – Mund-zu-Mund-Propaganda – der gute Ruf eines Unternehmens Üble Bewertungen eines Unternehmens oder einer Dienstleistung führen häufig zur Notwendigkeit einer Gegendarstellung – inzwischen auch im Internet. Für den Druck- und Pressebereich gelten die jeweiligen Landespressegesetze, für den Bereich gelten das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag. Es findet sich im Telemediengesetz selbst keine Regelung zum Thema der Gegendarstellung. Diese Vorschrift ist im Rundfunkstaatsvertrag zu finden, der sog. § 56 RStV, vormals auch § 14 MDStV (alter Mediendienstestaatsvertrag). Hierbei gilt jedoch, dass nicht für jedes Angebot, das ins Internet eingestellt wird ein solcher Gegendarstellungsanspruch besteht. Der Anspruch besteht nur bei „Journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, in denen periodische Druckerzeugnisse in Text und Bild vollständig oder teilweise wiedergegeben werden. Die Ausgestaltung der Gegendarstellung findet sich in § 56 RStV: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) VI. Abschnitt (Telemedien) § 56 (1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden. (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, 2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht, 3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder 4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht. (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt. Die Formulierung der Gegendarstellung orientiert sich dabei nur an den (falschen) Tatsachenbehauptungen. Diese sind mit Beweisen und Gegenbeweisen angreifbar. Werturteile sind hingegen mit einer Gegendarstellung nicht angreifbar. Eine Formulierung könnte sinngemäß wie folgt aussehen: Sie schreiben im Zusammenhang mit…. ….“[Zitat des Geäußerten]“… „Dazu stelle(n) ich(wir) fest: Es gab kein ….. Soweit Sie durch die Darstellung „..[…]Man habe…,“ den Eindruck erwecken,… stelle ich fest: Das ist falsch. Ich kenne keinen solchen Umstand ….. Am besten lassen Sie sich vorher beraten. Oft missglückt: Der Gewährleistungsausschluss bei Privat-Verkäufen via eBay.11.07.2011 - von Dominic Döring Oft finden sich bei eBay Sätze wie "Versand zahlst du, Ebay zahl ich", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme" Diese reichen aber nicht aus, um das sensible Gebilde „Gewährleistungsauschluss“ mit dem eBay-Bieter zu vereinbaren. Das musste auch schon die Verbraucherzentrale NRW bei einer Untersuchung im Jahre 2002 feststellen. Seit dem hat sich aber nicht viel verändert. Ein verwandtes Problem ist die Garantie. Sie wird im bürgerlichen Sprachgebrauch oft mit Mangelfreiheit und Gewährleistung gleichgesetzt – verständlich aber gefährlich für den Händler (auch für Privat-Händler). Eine Garantie ist eine freiwillige Sache, die oft nur von Herstellern eingeräumt wird um sich besser auf dem Absatzmarkt gegenüber der Konkurrenz darzustellen. Die (Sach-Mängel-)Gewährleistung ist aber eine gesetzliche Pflicht des Verkaufenden. Diese Pflicht kann bei Privatverkäufern ausgeschlossen werden – wenn dies sehr deutlich gegenüber dem Kunden dargestellt wird. Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für Neuwaren, für gebrauchte Dinge gesetzlich 1 Jahr. Der Privathändler kann die Gewährleistung komplett ausschließen. Wer jetzt also sagt: „Keine Garantie“ sagt u.U. gar nichts zum Thema „Gewährleistungsausschluss“ und haftet normal weiter für Sachmängel an seiner Versteigerungsware. Hier taucht nun ein weiteres Problem auf: Wer nun aus Vorsicht gleich alles ausschließen will („ich übernehme keine Garantie und keine Gewährleistung für Mängel an dieser Ware“) und sich dann aber vollmundig an die Beschreibung seiner Ware begibt (Produktbeschreibung, Hinweise, Merkmale, technische Daten) muss sich meist an dieser Beschreibung festhalten lassen, z.B. wenn er Funktionen der Ware beschreibt, die vielleicht gar nicht vorhanden sind. Er haftet dann für die beschriebenen Merkmale und entkräftet seinen „Garantie- und Gewährleistungsausschluss“ sofort wieder. (Urteil vom Bundesgerichtshof VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006). Wer es sogar mit der Beschreibung nicht ehrlich meint oder übertreibt, muss u.U. befürchten wie sein Kunde –völlig zurecht- wegen dieser Täuschung den Vertrag anfechtet, Schadensersatz geltend macht für bisherige Bemühungen oder gleich zur nächsten Polizeidienststelle in das Betrugsdezernat läuft und Strafanzeige erstattet. Also Vorsicht bei der Produktbeschreibung und dem Gewährleistungsausschluss bei Ebay! Ein sehr interessantes Urteil hierzu aus dem Jahre 2008: Wer bei eBay falsche Angaben über den Zustand seines angebotenen Produktes macht, kann sich bei einer Beschwerde vom Käufer nicht auf die Klausel zum Haftungsausschluss berufen. (Landgericht Krefeld, Urteil vom 1.2.2008 - 1 S 119/07). Im konkreten Fall war es um einen gebrauchten Plasma-Fernseher für 1790,- EUR gegangen. Das Gerät hatte eine erhebliche Geräuschkulisse von über 50 Dezibel erzeugt. Schon das ein Sachmangel. In der Produktbeschreibung hieß es dann auch "Top-Zustand" und "sieht echt klasse aus" was das Gericht noch als eine bloße „Anpreisung“, sprich Werbeaussage duldete. Hierdurch sei noch kein bestimmter Zustand „garantiert“ oder „deklariert“ worden. Anders aber sah das Gericht die Bezeichnung/Beschreibung "das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer". Dadurch habe der Verkäufer in seinem eBay-Angebot Eigenschaften des Geräts durch Angaben zur Beschaffenheit näher beschrieben und zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht, die später aber gefehlt hätten. In solchen Fällen habe der Bundesgerichtshof (siehe Urteil oben) schon festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln ungültig seien - unabhängig davon, ob im Einzelfall Arglist anzunehmen sei. Die Folge: Der Plasmabildschirm musste gegen Rückerstattung des Geldes zurückgenommen werden. Youtube: Beim Diebstahl gefilmt, Prangerwirkung kann Strafe mildern11.07.2011 - von Dominic Döring Verehrte Leser und Mandanten, wir möchten Sie auf einen Blog-Artikel des Kollegen Bach bei "Schadensfix" hinweisen: sehr lesenswert: http://www.schadenfixblog.de/fahrraddiebstahl-auf-youtube-%E2%80%93-mildere-strafe/ Das Filmen ist u.U. gar nicht zulässig - ungeachtet dessen kann eine Prangerwirkung des Internets aber die Strafe mildern, wenn der "Täter" bereits genug gestraft wurde. Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten02.07.2011 - von Dominic Döring Abmahnung, Vertragsstrafe und Lizenzanalogie...Finger weg von fremdem Kartenmaterial. Es passiert schon mal: Der Webdesigner war sich noch sicher, die Karte und Anfahrtskizze könne bei mehr oder weniger starke „Veränderung oder Verzerrung“ auf der neuen Homepage verwendet werden um Kunden ans Ziel zu bringen und schon kommt eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplan- / Landkartenausschnitts ins Haus. Den rechtlichen Streit wer sich um urheberrechtliche Belange kümmern muss, lassen wir ausdrücklich außen vor. Webdesigner, Programmierer, SEO-Agenturen und Grafiker, sowie ihre Kundschaft tun gut daran, gerade diese Frage des „verwendeten Materials“ vorher vertraglich zu fixieren. Ein Rechtsstreit kann schnell genauso teuer werden – wie der Programmierauftrag. In der Folge einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe zu zahlen. Die Skizze/Planausschnitt muss entfernt werden. Oft gibt es hektische Telefonate zum Webdesigner/Admin der Seite. Nicht jeder hält die Verbindungsdaten zu „seinem“ Server bewusst „vorrätig“ in der Schreibtischschublade – obwohl das sinnvoll sein kann, bspw. wenn der „Designer“ sich im Urlaub befindet…. Unverfänglicher kann da das Angebot von Google sein, eine Karte online als Anfahrtsskizze zu schalten. Verlinkungen sind inzwischen am Handy oder Smartphone abrufbar und Ortsangaben und Wegweiser können direkt ins Navigationsprogramm eines modernen Handys übernommen werden. Gewerbliche Anbieter sowie freie Berufe wie Anwälte, Architekten und Ärzte, sollten Vorsicht walten lassen und genau auf die Lizenzbestimmungen von Google achten. Technisch ist darauf zu achten nur über die Google-api , eine Programmierschnittstelle (Application Programming Interface) mit individuellem Schlüssel (durch Anmeldung erhältlich) den Zugang zum Kartenausschnitt herstellen. Der Webdesigner hilft bei den Details. Keinesfalls sollte nur ein Screenshot von einer Google-Landkarte verwendet werden. Wer heutzutage hofft nicht „erwischt“ zu werden, übersieht die Firmen die sich inzwischen gezielt auf die Suche nach Lizenzmaterial im Netz machen. Automatisch wird dort nach Material gesucht, das ansonsten nur über Lizenzgebühren weitergegeben wird. Darunter sind professionelle Fotos von Presseagenturen, Fotografen und auch Geografiediensten. Gerichte sehen als ausgleichende Gerechtigkeit im Falle des Rechststreites das Modell der Lizenzanalogie. Der Geschädigte Kartenverlag ist so zu stellen, als habe er offiziell einen Kartenauschnitt mit Lizenz verkauft. Es kann auch eine andere Art des Schadensersatzes für den Kartenverlag gewählt werden, wobei dies seltener vorkommt. Das Landgericht Berlin entschied im Jahre 2009, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nachzuweisen wäre, dass man die offiziell dargestellten üblichen „Preise laut Liste“ auch wirklich am Markt erzielt, da sonst über eine Preisliste auch sinngemäß überhöhte Preise (Mondpreise) gefordert werden könnten. Wer sich als Privatmann, also nicht gewerblicher und kommerzieller Benutzer, auch Nichtunternehmer genannt, fremden Kartenmaterials bedient, kann sich ggf. auf die Regelung des § 97a Abs. II UrhG berufen. Muss jedoch beachten dass diese spezielle Vorschrift des Urheberrechts nicht den eigentlichen Schadenersatz begrenzt, der dem Kartenverlag zusteht. Die Vorschrift deckelt nur die Anwaltskosten für die Abmahnung – nicht den Schadensersatz, der regelmäßig danach bemessen wird, was zu zahlen gewesen wäre, wenn der Privatmann offiziell eine Lizenz über das Kartenmaterial gekauft hätte. Das Amtsgericht in München entschied 2009 (Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 8713/09) das für ein übliches Internetformat an Kartenausschnitt ca. 675-820 Euro für vergleichbare Karten erzielt werden könne. AG Düsseldorf: 2500 EUR Streitwert für einen einzelnen Song28.06.2011 - von Dominic Döring Das Amtsgericht in Düsseldorf „beschränkte“ den Streitwert für den rechtswidrigen Upload eines einzelnen Liedes auf 2.500,- EUR. Der ursprüngliche Streitwert – aus dem u.a. die Gebühren für Anwälte zu errechnen sind – von über 10.000 EUR sei zu hoch gegriffen. 2.500,- EUR seien für einen solchen Urheberrechtsverstoß angemessen und verhältnismäßig urteilte das Gericht am Rhein. Urteil des AG Düsseldorf v. 05.04.2011 - Az.: 57 C 15740/09 Media-Angebote der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte, Gießen erweitert und deutlich verbessert!28.06.2011 Die bundesweit tätigen Rechtsanwälte mit Sitz in Gießen haben ihr Medienangebot im Internet und für mobile Datenanwendungen unter www.zrwd.de erweitert und erneut verbessert. Die vor kurzem eingeführte IPhone App erfreut sich einem regen Interesse und wird sehr gut angenommen. Über die App können Interessierte die neuesten Fachveröffentlichungen der Kanzlei lesen, und sich zudem über den Urteilsticker auf dem neuesten rechtlichen Stand halten. Nützliche Programm Features für unterwegs runden die App ab. Hier der Link zum kostenfreien App-Download: http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8 Der eigens hierzu eingerichtete Newsfeed ist selbstverständlich auch über das Internet oder internetfähige Handys (android) kostenfrei abrufbar. Hier der News-Feed- Link: http://www.anwaelte-giessen.de/anwaelte-giessen.de.rss Zudem wurde in vielen Details das Angebot auf den Homepages der Kanzlei benutzerfreundlicher und smartphonefähig gestaltet. So kann über ein mobiles Endgerät durch einfaches Anklicken die Verbindung zum gewünschten Rechtsanwalt ohne Zwischenschritte erfolgen. Weiter ausgebaut wurde auch die Anwaltshotline. Über die 0 901 20 21 21 (€ 2,-/Minute inklusive Mehrwertsteuer aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz) erhalten Mandanten eine juristische Sofortortung, einfach, kostengünstig, individuell und ebenfalls ohne weitere Zwischenschritte. Die Abrechnung erfolgt bequem über die Telefonrechnung. Hier der Link zur Anwaltshotline und dem Sofortberatungsangebot: www.redlexx.de Auf dem Portal www.Onlinescheidung-Anwalt.de haben Interessierte die Möglichkeit sich weitreichend über das Thema Scheidung und Scheidungsfolgen zu informieren. Es besteht die Möglichkeit online die wesentlichen Angaben zur Vorbereitung eines Scheidungsantrags schnell und kostengünstig zu übermitteln. In diesem Zusammenhang wurde auch das Brief-zu-E-Mail Service Angebote entwickelt. Es öffnet Getrenntlebenden und viel Reisenden die Möglichkeit sicher und unter Wahrung des Briefgeheimnisses Ihre Post an jeden beliebigen Ort der Welt weitergeleitet zu bekommen. Hier der Link zum Angebot Brief-zu-E-Mail Service: http://www.anwaelte-giessen.de/s63/die+kanzlei+in+gie%C3%9Fen/brief+-+zu+-+e+-+mail+service.html Unter dem Blog www.bankundkapitalmarktrecht.com werden gezielt Anleger angesprochen, die sich zum Schutz ihrer Interessen über die neusten rechtlichen Entwicklungen informieren können. Erstes Urteil in Deutschland: dDos-Attacke als strafbar angesehen!14.06.2011 - von Dominic Döring ![]() Verteilte Angriffe auf Serverinfrastrukturen in Form sog. "Distributed Denial of Service"-Attacken sind nun erstmalig als strafbar angesehen worden....die Strafrechtsnorm des § 303 b StGB bekommt damit weitere Konturen...Urteil vom LG Düsseldorf vom 22. März 2011 Aktenzeichen: 3 KLs 1/11 Lesen Sie die aktuelle Meldung bei Heise.de: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Landgericht-Duesseldorf-dDoS-Angriffe-sind-strafbar-1259530.html IHK Frankfurt, Informationsveranstaltung: Recht des Online-Marketing und E-Commerce14.06.2011 - von Dominic Döring ![]() ![]() E-Commerce- und Internet-Recht 2011 Am heutigen Dienstag nehmen wir als Gäste an der Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main teil. Themen werden sein: Recht des Online-Marketing und E-Commerce Pflichtangaben nach bürgerlichem Recht, HGB, Gewerbeordnung etc. Impressum (Umfang) Erreichbarkeit (Telefonnummer?), E-Mail, Auffindbarkeit) Widerrufsrechte im Fernabsatz: Grenzen, Umfang und Formulierung Erstattung von Hinsendekosten und Rücksendekosten nach Widerruf AGB-Einbeziehung auf der Homepage und bei ebay Gewerbliches Handeln im Rahmen von Versteigerungen Telemedien-Gesetz (TMG) Zulässigkeit des Telemarketing (Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung), Werbung über E-Mail, Newsletter-Versand, Spam Europäisches Recht: Änderungsvorschläge zur E-Commerce- und Verbraucherrechte-Richtlinie etc. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bagatellgrenze Datenschutzrecht Social Media und Recht DE-Mail Internet- und Domainrecht Schutz von Internet-Adressen als Unternehmenskennzeichen Verwechslungsgefahr Zulässigkeit von (Hyper-)Links und Frames, Pop-up-Fenstern, Meta-Tags (Key-Word-Stuffing)‚ Key-Word-Advertising, Google Adwords Haftung für Links bei rechtswidrigen und falschen Inhalten (Strafbare Aussagen, Markenverletzungen usw.) Haftung des Admin-C, Host-Providers und Content-Providers, Foren-Betreibers als Täter oder Störer nach UWG, Marken- u. Urheberrecht Referent ist Prof. Dr. Thomas Hoeren, http://www.frankfurt-main.ihk.de/veranstaltungen/2011/06/10175/index.html E-Mail gesetzeskonform archivieren31.05.2011 - von Dominic Döring Wir möchten Ihnen das aktuelle Thema in der Zeitschrift iX Magazin für professionelle Informationstechnik (Heft 06/2011) empfehlen: E-Mail gesetzeskonform archivieren Compliance: Mail-Archivierung seit zehn Jahren gesetzlich geregelt (Seite 84, Printausgabe) Link: http://www.heise.de/ix/desktops/2011/6/ Handyrechnung muss nicht mehr die Existenz kosten!24.05.2011 - von Dominic Döring LG Arnsberg widersprach einer 1600-Euro-Handyrechnung wg Internetnutzung. Gleichzeitig gaben die Richter dem Provider zu verstehen, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten. Der Beklagte und Mobilfunkkunde konnte vor Gericht glaubhaft machen, sein Telefon bewusst jedenfalls nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben, nicht jedoch für Datenverkehr. Viele Handnutzer, so weiß der Autor, unterschätzen das Eigenleben von „smarter Technik“, insbesondere den „Update-Hunger“ von installierter Kleinsoftware (App genannt). Die Richter bemängelten, dass erst eine Sicherheitssperre ab einer „vierstelligen Summe“ greife („Kostenairbag“ ist bei Datenverkehr eigentlich nicht vorgesehen) außerdem, so wurde weiter bemängelt, weise die Rechnung oft nur die Hinweise einer Datenverbindungen und der damit verbundenen Zeitangabe aus. Innerhalb der EU greift übrigens ein Kostenairbag (Kostenbremse) bereits bei 50,.- EUR. Innerhalb Deutschlands aber nicht ! Das Konzept des „GPRS-by-Call-Tarifs“ gerät mit diesem Urteil ins Wanken und eine Handyrechnung muss auch nicht mehr die Existenz kosten. Das Gericht sprach dem Handynetzprovider etwas mehr als 3,- EUR (Drei Euro!) als Schadensersatz zu. Landgericht Arnsberg (NRW), Urteil vom 06. Mai 2011, Az. I-3 S 155/10 Rechtschutzversichert bei Urheberechtsverletzung kann teuer werden20.04.2011 - von Dominic Döring Es dürfte sich bereits rum gesprochen haben, dass Rechtsschutzversicherungen bei Urheberrechtsverletzungen wie zum Beispiel dem Download von Musik, Filmen, Bildern oder E -Books, aufgrund der vertraglichen Bedingungen nicht eintrittspflichtig sind. Das heißt, wer das Urheberrecht verletzt und bei einem Rechtsanwalt Rat sucht, muss die hierfür entstehenden Kosten selbst tragen. Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die ihren Kunden, wenn sie im Falle einer Urheberechtsverletzung um Deckungszusage anfragen, zwar keine Deckungszusage erteilen, aber das Angebot unterbreiten, die eigens eingerichtete Rechtsberatung am Telefon kostenlos zu nutzen. Nachfolgend ein Fall aus der Praxis: Der Mandant hatte aus dem Internet einen Sampler mit vielen verschiedenen Songs von verschiedenen Künstlern herunter geladen. Der Mandant ist rechtschutzversichert und fragte seine Rechtschutzversicherung um Deckungszusage nach. Hier erhält er zwar eine Absage, daraufhin aber gleich das freundlich gemeinte Angebot die Rechtsanwaltshotline der Rechtschutzversicherung kostenlos benutzen zu dürfen. Der dort beratende Rechtsanwalt spricht nach kurzem Zuhören der Schilderung des Sachverhaltes die Empfehlung aus, die Unterlassungserklärung zu zeichnen und den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, weil man in der Angelegenheit eh keine Erfolgsaussichten habe. Der Mandant verfährt entsprechend dem anwaltschaftlichen Rat. Das Ergebnis der Mandant bekommt fortan auch von den Rechtsvertretern der übrigen Künstler, als wenn die sich abgesprochen hätten, Abmahnungen mit in der Summe horrenden Zahlungsansprüchen. Das gut gemeinte und in vielen Fällen praktikable Angebot der Rechtsschutzversicherungen kann in komplizierteren und speziellen Rechtsgebieten so letztlich sehr teuer werden. Zu Ostern: Schöne Feiertage – Abmahnwelle über die Osterferien19.04.2011 - von Dominic Döring Beim Filesharing erwischt? Abmahnungen durch Rechtsanwälte der Medienindustrie machen auch vor Osterferien oder Feiertagen nicht halt. Im Gegenteil, diese Zeit wird gezielt zur Abmahnung von Filesharing und Upload in den einschlägigen Tauschbörsen genutzt. Massenhaft werden während der Ferien- und Feiertage wieder Songs, Filme und Software aber auch der Download von Bildern und Benutzersoftware abgemahnt. Das zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2010 und die nun bereits ansteigenden Fallzahlen. Besonders aktiv sind zurzeit die Rechtsanwaltskanzleien: Rechtsanwältin Kruse .rka (Reichelt Klute Aßmann), Kanzlei Rasch aus Hamburg, Schutt/Waettke, sowie Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München, wobei die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollzähligkeit erhebt und in alphabetischer Reihenfolge erfolgte Die meisten Anschlussermittlungen im Bereich Mittelhessen erfolgen per Gerichtsbeschluss über die Telekom und die Firma 1und1. Wer vor oder nach der Feiertagen Hilfe und rechtlichen Rat zum Thema Unterlassungserklärung sucht, sollte nicht „überstürzt“ eine, anhand von unzähligen Mustern in do-it-yourself Manier selbstgestrickte Erklärung abgeben, Passagen streichen oder Kostenerklärungen und Zugeständnisse unterschreiben. Mit Hilfe eines Anwaltes können Erklärungen rechtlich korrekt angepasst und sowohl rechtlich als auch kostenmäßig „eingeschränkt“ werden. Per eMail erreichen Sie den spezialisierten Rechtsanwalt auch an den Feiertagen. Abmahnung Anwalt Gießen Hessen Marburg Wetzlar Ostern Filesharing Tauschbörsen-Nutzer Osterferien Rechtsanwälte Feiertage Frist Unterlassungserklärung Medienindustrie Upload Bittorrent eDonkey Urheberrecht MP3 Rasch Schutt Waetke DAV Fortbildungsbescheinigung - Rechtsanwalt Dominic Döring (mehr...)13.04.2011 - von Dominic Döring Kanzlei App - Anwalt App08.03.2011 - von Jörg Reich Visitenkarte war gestern – heute haben Sie Ihren Anwalt mit der App von ZRWD stets dabei und immer verfügbar. Ob im Straßenverkehr (Unfall-/ Bußgeld-Melder), im Job (Urteilsticker/ Blog zu aktuellen Rechtsthemen) oder im Privaten (Erbschaft/ Steuerrechner), per App gibt es Hilfe und je nach Wunsch einen bevorzugten Termin bei Ihrem Anwalt in der Kanzlei in Gießen. http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8 Wir informieren uns wieder auf der diesjährigen Cebit 2011 in Hannover03.03.2011 - von Dominic Döring ![]() Hierzu möchten wir den rechtlich Interessierten Besuchern der Messe auch die Themen unserer Arbeitsgemeinschaft DAVIT ans Herz legen. http://davit.de/veranstaltungen/veranstaltung+M5d3f0cfdbf5.html Die Veranstaltungen finden am Samstag, 5. März statt. Ihr Rechtsanwalt Dominic Döring BGH: Handysperrung erst ab 75 EURO Schulden22.02.2011 - von Dominic Döring Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kommt in einer aktuellen Entscheidung zu dem Schluss eine Regelung für die Festnetztelefonie - § 45k TKG – gelte auch für die Handynetze. Danach sei eine Sperrung des Telefonanschlusses erst möglich sobald der Kunde im Zahlungsverzug von mindestens 75 EURO ist. Anderslautende AGBs der Provider und Netzbetreiber seien unzulässig, bzw. unwirksam. (Vorschrift: § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) Bundesgerichtshof - Urteil des III. Zivilsenats vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: III ZR 35/10 Die Schwacke-Liste für alte Computer / IT-Hardware21.01.2011 - von Dominic Döring Gebrauchte PCs bewerten: http://www.bfl-it-index.de/ Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen.22.12.2010 - von Dominic Döring Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Die Telekom muss in Zukunft wohl auf auffällig hohe (DSL-) Rechnungen hinweisen Auffällig hoben Gebühren-Rechnungen müssen demnächst wohl immer dazu führen, dass der Kunde informiert wird.Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn sah für Telekom-Kunden eine sog. „Führsorgepflicht“ Entscheidung Az. 7 O 470/09 Die Telekom hatte für einen Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5756,19 Euro in Rechnung gestellt. Der Router der Kundin war dabei falsch konfiguriert, denn der Zugang wurde im Minutentakt abgerechnet, anstatt als „Flatrate“ (Pauschale) für ca. 40 EUR zu fungieren – in der Folge explodierten die Kosten. Die Kundin trägt allerdings auch eine Mitschuld wegen Nachlässigkeit. Sie hatte u.a. ihre Kontodaten nicht regelmäßig kontrolliert. Telefonkosten des Paketes und die anteiligen Kosten, als hätte die eine Flatrate, müsse sie bezahlen. Interessant an diesem Urteil ist der Aspekt, dass die Richter hier den eigentlich durch die Telekommunikationsprovider erfundenen „Kostenairbag“ gewissermaßen nun in gesetzlichen Regelungen fanden, die seit langem gelten – länger als es Handy und Internet gibt! Das Urteil ist rechtskräftig..... ...und erlaubt den Anwälten in solchen Fällen außergerichtliche und kostengünstige Vergleichsmöglichkeiten zu suchen. Fortbildung im IT-Recht,20.12.2010 - von Dominic Döring (Rechtsanwalt Dominic Döring) Zertifikat: ![]() kurze Anmerkung: Des Kunden Telefonrechnung mag so recht nicht stimmen....24.11.2010 - von Dominic Döring Der Telefonkunde muss darlegen und nachweisen, dass eine Telefonrechnung nicht richtig ist. (Vgl. Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2007 – Az 173 C 30528/06) Es muss daher auch vom Kunden der Nachweis erbracht werden, dass der Netzzugang von ihm nicht in zu vertretender Weise genutzt wurde. Eine bloße Behauptung einer betrügerischen Manipulation kann nicht aussreichen. Ein bloßes Leugnen eines Telefonates durch den Kunden befreit also nicht von der Zahlungspflicht. SIM Karte entsperren (lassen) strafbar?01.11.2010 - von Dominic Döring Das Thema ist noch nicht rechtlich ausdiskutiert: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,723864,00.html Heise.de : Landgericht Hamburg sagt 15 EURO Schadensersatz pro Song (Filesharing)29.10.2010 - von Dominic Döring http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-15-Euro-pro-Song-Schadensersatz-fuer-Filesharing-1126469.html ZEIT Artikel: Das aktuelle GEZ Urteil vom Bundesverwaltungsgericht27.10.2010 - von Dominic Döring Computer und Handys sind Rundfunkgeräte! http://www.zeit.de/digital/mobil/2010-10/gez-handy-gebuehren ZEIT Artikel: Nur ein paar Klicks bis zum finanziellen Ruin / Tauschbörsen-Nutzer sind leicht zu ermitteln27.10.2010 - von Dominic Döring Sehr geehrter Leser! Ich möchte Sie kurz auf zwei interessante Artikel in der ZEIT aufmerksam machen! http://www.zeit.de/cds-berlin/2010-10/illegale-downloads-herausfinden http://www.zeit.de/digital/internet/2010-10/illegal-download-abmahnung Identität von unserem Rechtsanwaltskollegen Florian Giese offenbar missbraucht18.10.2010 - von Dominic Döring Am 14.10.2010 erreichte auch unsere Rechtsanwaltskanzlei eine sehr seltsame Email mit dem Absender giese@rechtsanwalt-giese.info Darin steht der inzwischen im Internet wild diskutierte und anmaßende Quatsch eines Internetbetrügers, der vorgibt eben besagter Rechtsanwalt zu sein und für eine Firma aus dem Erotikbereich abzumahnen. Allerdings gibt er widersprechend vor, es gänge um illegal heruntergeladene musikalische Stücke. Mit einem Wort: es handelt sich um Betrug. Wir gehen davon aus, dass der Täter das Wochenende ab dem 15. Oktober genutzt hat um hunderte Getäuschte und Verunsicherte abzuzocken – mit Hilfe des UKash-Geldtransfers in 100,- EUR Beträgen. Zahlen Sie bitte keinesfalls mit Hilfe des UKash Verfahrens in einem solchen Abmahnfall. Das Geld ist in der Regel weg und kann nicht zurückerstattet werden. Die falsche Seite ist, wie verschiedentlich zu lesen ist, per sog. Whois-Protection registriert, angemeldet angeblich in den Niederlanden und gehostet in Moskau. Dort liegt die Webseite auf einem Server. Auffällig ist dabei, dass der Schöpfer dieses Betruges wohl nicht über eine Tastatur mit Umlauten verfügt (..musikalische Stucke) Prof. Hoeren - Das bekannte Internet-Recht Script14.10.2010 Das inzwischen sehr bekannte Skript "Internetrecht" findet man in der Rubrik "Materialien" zum Herunterladen unter: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren Quelle: uni-muenster.de Google-Streetview - Hauseigentümer, Ladenlokale, Mieter, widersprüchliche Interessen12.10.2010 - von Dominic Döring Datenschutz und Persönlichkeitsrecht - Widersprüchliche Interessen von Hauseigentümern, Mietern und Ladenlokalbetreibern bei Google-Streetview Das Bundesministerium für Verbraucherschutz informiert mich soeben, dass nach der mit Google getroffenen Vereinbarung Google Widersprüche von Mietern und Eigentümern berücksichtigen wird. Das heißt, dass das Gebäude unkenntlich gemacht wird, wenn einer von beiden Widerspruch einlegt. Dies gilt auch dann, wenn der andere, z.B. der Eigentümer, eine Veröffentlichung will. Ein Anspruch gegenüber Google auf Veröffentlichung der Aufnahme des eigenen Hauses besteht nicht. Etwas anderes gilt nur für Ladenlokale. Hier wird Google das Ladenlokal veröffentlichen, selbst wenn ein anderer Mieter Widerspruch eingelegt hat. In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht. ...so das Referat 224 für Bürgerangelegenheiten Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Rochusstraße 1, 53123 Bonn Telefon: +49 228 / 99 529-3316 Fax: +49 228 / 99 529-4404 Die Anfrage findet sich auch in den FAQs / Häufige Fragen zum Thema "Google Streetview" http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm GoogleStreetview - Ladenlokale bleiben sichtbar - auch wenn der Mieter darüber einer Darstellung widerspricht12.10.2010 - von Dominic Döring Nach Angaben des Verbraucherschutzministeriums wird Google ein "Ladenlokal" auch dann in seiner digitalen Ansicht veröffentlichen, wenn ein anderer Mieter im Wohnhaus Widerspruch eingelegt hat. In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht. Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen. www.zrwd.de Zu diesem und weiteren Themen siehe auch "Häufig gestellte Fragen zum Thema Google-Streetview: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm "Schwarzsurfen" nun doch keine Straftat mehr, sagt das Amtsgericht Wuppertal.11.08.2010 - von Jörg Reich Das Gericht in Wuppertal lehnte nun den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, ein Hauptsacheverfahren in einer Strafsache zu eröffnen – also die Anklage gegen einen Verdächtigten zuzulassen. Der Grund: Nach Auffassung des Gerichts – und entgegen einer sehr bekannten Entscheidung Jahre zuvor – ist das surfen über ein fremdes, ungesichertes WLAN (doch) nicht strafbar. (Urteil vom AG Wuppertal, Az 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) Im vorliegenden Fall war einem Tatverdächtigen vorgeworfen worden im August 2008 mit seinem Laptop ein drahtloses Netzwerk (WLAN, wireless-lan) gefunden und benutzt zu haben, ohne eine entsprechende Erlaubnis des Anschlussinhabers und auch ohne dafür zu bezahlen. Das Gericht entschied aber nun: Das sog. "Schwarzsurfen" erfülle weder den Tatbestand gem. § 89 I 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), also das „unbefugte Abhören von Nachrichten, noch den Tatbestand gem. §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), also das "Sichverschaffen von personenbezogenen Daten". Das Besondere an diesem Fall ist sicherlich, dass das Amtsgericht Wuppertal im Jahre 2007 noch genau die entgegengesetzte Rechtsansicht vertrat. (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06). Wohlgemerkt ! Es handelte sich um ein "ungesichertes Netzwerk". WEP Verschlüsselungen zu knacken hat schon eine andere (strafrechtliche) Dimension. Rechtsanwalt Dominic Döring, Medien- und IT-Recht, Gießen Netzfundstücke:23.07.2010 Horror-Handy-Rechnung und Horror-Qualität Sehr geehrte Leser, heute mal zwei interessante und nützliche Netzfundstücke: Ein SPIEGEL-Onlineartikel zum Thema: Datenroaming im Ausland (...und die Kosten) http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,707838,00.html Außerdem ein Netzfund zum Thema "Verbraucherschutz": Verschiedene Portale listen aktuelle Produktrückrufe auf.... http://www.produktrueckrufe.de/ http://ec.europa.eu/consumers/dyna/rapex/create_rapex.cfm?rx_id=287 http://www.rueckrufaktion.net/ Anmerkung: Rückrufaktionen sind Maßnahmen von Unternehmen zur Abwendung von Schäden. Personen- oder Sachschäden können durch fehlerhaft produzierte Produkte entstehen und damit zu erheblichen Kosten, negativer PR und Imageschäden führen. Der Hersteller haftet in Deutschland nach dem „Produkthaftungsgesetz“. Die rechtliche Grundlage für eine Rückrufaktion in Deutschland ist wiederum das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (auch GPSG). Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:22.07.2010 - von Dominic Döring Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht: Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet. Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt. - Ebay, Deutschland - Ed Hardy, Don Ed Hardy, Hardy Life LLC (Fashionrepublic AG, Berlin mit “trademark protection agreement”) - Freenet - KK-LOGISTICS (Stuttgart) - Christian Audigier ( Ihr Anwalt 24 AG, München ) - Dt. Telekom, T-Online, T-Mobile - Atari Europe S.A.S. - Antivirus-security.net (RS Web Services GmbH & Co KG) - BASE c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG - Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG - Blue Byte GmbH - Bushido, Künstlername von Herrn Anis Mohamed Ferchichi - Connection Enterprises Ltd. - ClickandBuy International Limited (Click and Buy) - Connects 2 Content GmbH (Fabriken.de) - Content Services Ltd. (- opendownload.de -) - Dat Repair (iPhone Reparaturservice) - DigiProtect zum Schutz digitaler Medien mbH - Debitel - E-Plus Service GmbH & Co. KG - Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkrakan AB - EMI Mucic Germany - Getty Images International Ltd - GDSR GmbH (Rechtewahrnehmungen) - Hustler Europe GmBH - Iron Maiden Holdings Ltd. - John Thompson Produstions - Lacoste (vertreten durch YELLO SPORT GmbH (Köln) und Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Hamburg) - Smaragd Service AG in der Schweiz als Beteiligte Dritte - Licence Keeper AG - Magma Film GmbH (u.a. Rechtsanwaltskanzlei Lihl aus Postbauer-Heng) - Mobilcom - NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH - Nexnet GmbH - Osco GmbH in Berlin - O2 Germany - Puaka Video Production GmbH - 1&1 Internet AG (1und1.de) - Purzel Video GmbH - Russkoe Stschaste Houm Video (GmbH nach russ. Recht) vertreten durch Rechtsanwalt Kruse aus Dortmund - Sony BMG Music Entertainment GmbH - Senator Film Verleih GmbH - Simply (Telekommunikationsunternehmen) - Spar Garant AG (Schweiz) - Talkline - TelDaFax Marketing GmbH - Tele 2 - The Phone House Telecom GmbH (GPRS by Call) - Ubisoft GmbH - Updown Entertainment - Unitymedia Hessen - Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co.KG - Verlagsgruppe Random House GmbH - Vodafone D2 GmbH - Warner Music Group - Win-Loads.Net Services / Media Intense GmbH - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zuxxez Entertainment AG Gegnerliste, Medien-, Telekommunikations- und Internetrecht, Bereich: Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, IP-Nummern-Ermittlung und Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsenproblematik, Auskunftsansprüche auszugsweise Piraten erhielten Abmahnung von Bushido....20.07.2010 - von Dominic Döring ...wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken im Internet Ein Protokoll einer aktuellen Vorstandssitzung zeigt unter TOP10, dass die Partei, die sich das "Internet" groß auf Ihre Fahne geschrieben hat, nun wohl Erfahrungen mit den Anwälten von Bushido machen musste. http://vorstand.piratenpartei.de/2010/07/15/protokoll-der-vorstandssitzung-2010-07-01/ Die Partei erhielt scheinbar eine Abmahnung wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken über das Netzwerk des Bundesvorstandes im Internet. Weitere Details zur Abmahnung und weiteren Taktik bleiben dem Leser vorenthalten – so diese Details bislang der Partei selbst klar sind. Es liegt jedoch nahe, dass sich, wie bereits Kollegen von uns berichten, sich die Partei nicht an der strengen Haftungsvorschrift des § 99 UrhG vorbeiwinden kann, da sie wohl einem Unternehmen gleichsteht. Während die Partei die Sache scheinbar politisch ausdiskutieren mag, wie dem weiteren Protokoll zu entnehmen ist – stimmen wir da eher der Einschätzung unserer Medienrechts- und Anwaltskollegen zu. Es droht hier nach "fruchtlosen", sprich reaktionslosem Ablauf der Frist sofort eine einstweilige Verfügung oder aber eine vielleicht genauso medienwirksames umfangreiches Vergleichsgespräch. Fragt sich nur für wen das weitere Verfahren medienwirksam sein wird. Folgen Sie uns auch bei Twitter Widerspruch GOOGLE Streetview14.07.2010 - von Dominic Döring Hier erhalten Sie die orig. Vordrucke/Formulare des Verbraucherschutzministeriums: http://www.bmelv.de/cln_173/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/MusterwiderspruchGoogleStreetview-Word.html Teilnahmezertifikat: |
Abmahnung Urheberrecht Medienrecht Giessen IP Gebrauchsmuster Geschmacksmuster anwalt.de/ Abmahnungen filesharing Tauschbörse Post vom Anwalt Arbeitsgericht Gießen Urteile Rechtsanwalt Vertretung Arbeitsrecht Giessen Kündigungsschutz Abfindung Mobbing Arztrecht Giessen Zahnarzt Inkasso Privatleistungen IGEL Nachbesserung Tierarzt Bankrecht Kapitalanlagerecht Giessen Anleihen Fonds Anlegerschutzanwalt Genussrechte Erbrecht Giessen Erben Vererben Schenken Familienrecht Giessen Scheidungsanwalt Geld Unterhalt Gesellschaftsrecht Giessen Gründungsberatung Kündigung Abtretung Gewerbemietrecht Giessen Mietausfall Vertragsgestaltung Baukostenzuschuss Handelsrecht Giessen HGB Handelsvertreter Immobilienfonds, Schiffsfonds, Sparplanfonds, Solar, Windkraft, Giessen Inkasso Giessen Forderungsmanagement Schuldnerverzeichnis Internetrecht Giessen Abmahnung Urheberrecht IT Software Vertrag Tauschbörse Bilder Musik Film Landgericht Gießen Urteile Rechtsanwalt Vertretung Mahnverfahren Giessen Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid Widerspruch Mietrecht Giessen Kündigung Schönheitsreparaturen Renovieren bei Auszug Nachsendeservice per E mail Pressekontakt Anwalt Medienanfragen Interview Rechtsberatung am Telefon, Anwalts Hotline, juristische Beratung am Telefon Reiserecht Giessen Reiserücktritt Verspätungen Umbuchungen Ausfall Reisewarnung Verkehrsrecht Giessen Unfall Bußgeld Unfallflucht Versicherungsrecht Giessen Vertragsrecht Giessen Liefervertrag Rahmenvertrag Vertragsstrafen Wettbewerbsrecht Giessen Abmahnung Gegenwehr Zwangsvollstreckungsrecht Giessen Zwangsversteigerung Rechtsbehelfe 0900 1 20 21 21 (2,00 €/Min. inkl. MwSt aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen)
Zorn Reich Wypchol DöringRechtsanwälte in SozietätWetzlarer Str. 95 Telefon: +49 (0)641 20 21 21 Öffnungs- und Sprechzeiten: Mo.- Fr. 9.00 Uhr - 13.30 Uhr Mi. nur vormittags 9.00 Uhr - 13.30 Uhr
Rechtsanwalt Dominic Döring
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