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Aktuell: Erb- und Nachlassrecht

Ohne ordnungsgemäße Unterschrift sind Nachträge auf Testamenten unwirksam.


13.10.2011 - von Beate Wypchol

Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: 6 U 117/10, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es im Wesentlichen um die Anwendung des § 2247 Abs. 1 BGB ging. Hiernach muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es ist zu beachten, dass die Unterschrift Vor- und Nachname des oder der Erblassers/in enthalten soll.
Eine Unterschrift in anderer Weise reicht regelmäßig nicht aus, wenn an der Urheberschaft der Unterschrift ernstliche Zweifel bestehen.

Im entschiedenen Fall war ein Zusatz zum Testament lediglich mit einer Initialabkürzung unterzeichnet worden. Die Initialen waren zum Einen nicht eindeutig zuzuordnen. Zum Anderen erfüllten sie, bei Zweifeln an der Urheberschaft durch die Erblasserin, nicht die Erfordernisse des Gesetzes.

Zudem ist bei der Abfassung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen stets darauf zu achten, die zuzuwendenden Gegenstände oder Vermögenswerte möglichst genau zu bezeichnen. Das Gericht monierte nämlich, dass die alleinige Bezeichnung „Mein Konto“ zu unbestimmt war, weil mehr als ein Konto vorhanden war.

Zwar ist es weiterhin grundsätzlich möglich ein Testament eigenhändig zu verfassen und durch eigene Unterschrift zu einem wirksamen und rechtsbeständigen Dokument werden zu lassen. Allerdings zeigt die kleine Auswahl an Stolpersteinen, dass sachkundiger Rat regelmäßig vor Abfassung eines Testamentes eingeholt werden sollte.





Neues Erbschaftsteuerrecht sowie Schenkungssteuerrecht 01.01.2010


27.09.2010 - von Beate Wypchol

Nachdem die nahen Familienangehörigen wie Ehepartner, Kinder und Enkel durch die Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 besser gestellt wurden, indem die Freibeträge für diese Erbengruppe erhöht und die Steuersätze gleichzeitig abgesenkt wurden, wurden Geschwister sowie Neffen und Nichten wie entfernte Verwandte behandelt. Ihr Steuerfreibetrag betrug nur 20.000,00 € und ein Erbe, das darüber hinaus ging, wurde mit 30 bis 50 Prozent versteuert.
Zum 01.01.2010 wurde zwar der niedrige Freibetrag von 20.000,00 € für diese Erbengruppe nicht angehoben, doch wurden zumindest die Steuersätze auf 15 bis 43 Prozent gesenkt.
Wer nicht will, dass der Fiskus kräftig miterbt, sollte rechtzeitig die Möglichkeit der Schenkung zu Lebzeiten ins Auge fassen. Die Schenkung kann dabei mit verschiedenen Auflagen verbunden werden, die den Willen des Schenkers darstellen. Möchte z.B. der Schenker, dass das verschenkte Haus auf jeden Fall im Familienbesitz verbleibt, kann ein Widerrufsrecht des Schenkers vereinbart werden für den Fall, dass der Beschenkte sich nicht daran hält. Oder es kann vereinbart werden, dass das Haus an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte keine Angehörigen hinterlässt.
Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beginnen nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist wieder neu. Die Freibeträge lassen sich daher durch gut überlegte Schenkungen nach Plan mehrmals nutzen. Dadurch wird auch das Vermögen vor dem Zugriff des Fiskus geschützt. Beim steuerunschädlichen Schenken hilft die spezialisierte Rechtsanwältin



Das polnische Sozialversicherungssystem - Hinterbliebenenrente und Leistungen aus den offenen Pensionsfonds - Erbrecht aktuell


13.05.2009

Das Sozialversicherungssystem in Polen ist anders als das System in Deutschland. Anders muss aber nicht immer fremd bedeuten. In Polen existiert ein Drei-Säulen-System.
Die I. Säule wird von einem öffentlich-rechtlichen Träger – der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)- verwaltet. Die Teilnahme an dem System ist obligatorisch und die zukünftige Rente wird aus laufenden Beiträgen finanziert. Die II. Säule wird durch privatrechtliche Träger, sog. offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne) verwaltet. Die Teilnahme am System ist wiederum obligatorisch für Bürger, die nach dem 01.01.1969 geboren sind. Nur die Bürger, die zwischen dem 01.01.1949 und dem 31.12.1968 geboren sind, können wählen, ob sie sich bei offenen Pensionsfonds versichern möchten. Die III. Säule wird, ähnlich wie die II. Säule durch private Träger- (indywidualne konto emerytalne) verwaltet. Der Beitritt zu diesem System erfolgt auf freiwilliger Basis.

Nach dem Tode eines Familienmitgliedes kann gegebenenfalls eine Geldleistung aus dem Sozialsystem an Hinterbliebene fließen, die nach deutschen Maßstäben nicht offensichtlich rentenberechtigt sind. Die Rente, die das gestorbene Familienmitglied aus der I. Säule (ZUS) bekommen hätte, ist jedoch nicht vererbbar. Hier kommt eine Hinterbliebenenrente in Frage. Sie steht berechtigten Familienangehörigen derjenigen Person zu, die zum Zeitpunkt ihres Todes über eine bereits festgestellte Altersrente, Erwerbsminderungsrente, verfügte bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung einer dieser Leistungen erfüllte. Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben grundsätzlich: eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten, als Kinder angenommene Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres. Die Hinterbliebenenrente wird in Höhe von 85% bis 95 % der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde bzw. zustand, gezahlt, in Abhängigkeit davon, wie viele berechtigte Personen es gibt.

Als weitere Möglichkeit kommen Leistungen aus der II. Säule (OFE) in Betracht. Erbberechtigte Familienmitglied haben Anspruch auf Leistungen. Die Art der Auszahlung der Versicherung ist in Polen sehr umstritten. Nach der neuesten Rechtsprechung wird das Geld der hinterbliebenen Person grundsätzlich in zwei Raten ausgezahlt. Der erste Teil wird direkt ausgezahlt. Der andere Teil wird auf das persönliche Rentenversicherungskonto des Erbberechtigten überwiesen und erst in der Pensionszeit ausgezahlt. Kompliziert wird es, wenn der Erbberechtigte nicht in Polen rentenversicherungspflichtig ist.

Auch wenn man vom Erblasser die Versicherungsleistung nicht explizit zugewendet bekommen hat, gibt es ggf. die Möglichkeit, an das verbleibende Geld, zumindest anteilig, zu kommen.

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Die Patientenverfügung - aktuell diskutiert – bis ein gesetzlicher Rahmen abgesteckt wird ist Folgendes zu beachten: Persönlichkeitsrecht aktuell


29.01.2009

Noch ist gesetzlich nicht verankert, wer im Falle einer schweren Erkrankung über das Schicksal eines Menschen/ Patienten in dessen Sinne entscheiden kann oder muss. Verfügungen dieses Menschen im Vorfeld können Ärzten, Familie und Freunden Gewissheit über die Wünsche des Patienten verschaffen und es ihnen erleichtern, das Interesse des Patienten durchzusetzen. Dabei ist grundsätzlich Nachfolgendes zu beachten:
Man sollte sich im Klaren darüber sein, für welche Situation welche Behandlung gewünscht oder gerade nicht gewünscht wird. Hierzu ist es unabdingbar sich bei einem Arzt oder medizinisch geschultem Personal über die lebenserhaltenden Maßnahmen und Techniken zu informieren und zu deren Wirkungsweisen Fragen zu stellen. Es sollten auch verschiedene Stadien eines möglichen Krankheitsverlaufes bedacht werden. Idealerweise hilft hier der Hausarzt, der im Falle, dass sein Patient in eine entsprechende Situation gerät, von Arzt zu Arzt den Wunsch des Patienten vertreten kann. Der so gefundene Konsens kann dann, z.B. von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Form einer Patientenverfügung abgefasst werden.
In einer Präambel kann verfasst werden worin der Betroffene seine Grundhaltung, Wertevorstellungen und religiöse Anschauung darlegen. Dieser Teil kann bei der Interpretation helfen. Die Verfügung sollte regelmäßig aktualisiert werden.
In Zukunft könnte eine Verfallsklausel eine Überprüfung alle 5 Jahre nötig werden lassen.
Schon jetzt sollte über eine zeitliche Begrenzung nachgedacht werden, denn eine solche Verfügung ist weitreichend und sowohl die medizinische als auch die persönliche Entwicklung kann eine einmal gefundene Überzeugung von einem Tag zum anderen umwerfen. Zur Durchsetzung der Patientenverfügung benötigt der Patient einen ihm vertrauten Sachwalter, der gegenüber dem medizinischen Personal im Fall der Fälle die Interessen des Patienten vertritt. Neben dem bereits erwähnten Hausarzt können hier Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer eine wichtige Rolle übernehmen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Patientenverfügung nicht isoliert, sondern sinnvollerweise in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung getroffen werden sollte. Für die beiden letztgenannten hält zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz unter http://www.bmj.bund.de/das-betreuungsrecht Beispiele und Informationen vor.



Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform, Erbrecht aktuell


08.12.2008

Nachdem der Bundestag die lange umstrittene Erbschaftsteuerreform bereits beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am Freitag, 05.12.2008, dieser „in letzter Minute“ zugestimmt. Die Reform tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Gewinner der Reform sind die nahen Verwandten. Die Steuerfreibeträge werden für Ehepartner (auch die eingetragene Lebensgemeinschaften), Kinder und Enkel erheblich erhöht. Für Ehepartner erhöht sich der Freibetrag von 307.000,00 € auf 500.000,00 € und für eingetragene Lebenspartner sogar von 5.200,00 € auf ebenfalls 500.000,00 €. Kinder der Erblasser sollen bis zu 400.000,00 € steuerfrei erben können, Enkel bis zu 200.000,00 €.
Personen, die nicht zu dem genannten Kreis gehören, also auch Geschwister, Nichten und Neffen, können lediglich 20.000,00 € steuerfrei erben.
Darüber hinaus soll nach der Neuregelung die zu Wohnzwecken selbstgenutzte Immobilie bei der Übertragung im Erbfall grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit sein, ohne dass dafür der persönliche Freibetrag belastet wird. Das Wohneigentum muss allerdings nach dem Erbfall 10 Jahre selbst genutzt werden und es dürfen nicht mehr als 200 m² sein.
Die eigentlichen Verlierer der Reform sind die Besitzer von mehreren bzw. teuren Immobilien. Die vererbten Immobilien werden künftig nach ihrem Verkaufswert besteuert. Dieser liegt rund 40 % über dem heute maßgeblichen steuerlichen Wert.
Auch jede weitere Wohnimmobilie, die nicht vom Erben selbstbewohnt wird, muss versteuert werden, und zwar anhand dem Wert, der den Freibetrag übersteigt.



Erbrecht – ob neu oder alt, - wer kein Testament verfasst, bekommt nach dem Gesetz nur selten seinen (letzten) Willen! Erbrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


01.02.2008 - von Jörg Reich

Die Erbrechtsreform kommt, soviel ist sicher. Wann? - Ist im Zweifel eine Frage der Zeit, wobei der Entwurf nicht mehr streitig ist und mit einer Verabschiedung des Reformgesetzes wohl zum Ende des Jahres zu rechnen ist.
Es wird Änderungen geben, die versuchen den geänderten gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Allerdings ist ein Gesetz immer für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und wird deshalb nur in den seltensten Fällen den individuellen Bedürfnissen gerecht.
Im Falle des Erbrechts besteht daher die Möglichkeit ein Testament abzufassen. Mit dem Testament kann man den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern und gesetzliche Erben in dem was ihnen zukommen würde, beschränken. Gezielte Zuwendungen in Form eines Vermächtnisses sind zudem möglich.
Auch Pflegeleistungen, ein Novum der Reform, können per Testament schon heute honoriert werden.
Die Frage, ob es sinnvoll ist, derzeit noch etwas zu Regeln oder ob man individuell eher von der Reform profitieren wird, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Gut beraten ist man in jedem Fall, wenn man die öffentliche Diskussion über die Erbrechtsreform zum Anlass nimmt, sich über seinen (letzten) Willen Gedanken zu machen.
Nur all zu oft regelt das Gesetz, ob neu oder alt, mehr schlecht als recht, was der Erblasser zu Lebzeiten versäumte.



Titelthema Erben, Erbrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007

Aktuelles zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes!(mehr...)


 
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