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Aktuell: Gesellschaftsrecht

Stempelaufdruck bei GbR (BGB-Gesellschaft) ersetzt noch keine Vertretungsbefugnis (Vertreterzusatz)


31.05.2011 - von Dominic Döring


Ist eine BGB-Gesellschaft Partei eines Mietverhältnisses, bedarf es eines sog. „Vertreterzusatzes“, wenn nur ein Gesellschafter der BGB-Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet und mehrere Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

Da es sich bei der BGB-Gesellschaft, auch GbR genannt, um eine Personenmehrheit handele, die nur gemeinsam zur Vertretung befugt sei, ist ein Vertreterzusatz notwendig, der zeigen soll, dass nur ein Gesellschafter vertretungsberechtigt sein soll, „für alle anderen“.
Ein Stempelaufdruck durch Geschäftsstempel ersetzt dabei regelmäßig keinen Vertreterzusatz.

Wieder einmal geht es um das Schriftformerfordernis und die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung bei einem Mietobjekt.


Urteil: OLG Hamm, 16.02.2011 – 30 U 53/10



Polnisches Handels- und Gesellschaftsrecht - Polnische Gesellschaftsformen in Verglich zu deutschen Gesellschaften


14.05.2010

Das schnelle Wirtschaftswachstum Polens, das am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist, bewirkt, dass Polen als ein vertrauenswürdiger, zuverlässiger und attraktiver Partner für internationale Geschäfte zunehmend wahrgenommen wird. In dieser Atmosphäre steigt das groβe Interesse der ausländischen Investoren an unserem Nachbarland, dem weitere sehr gute Entwicklungsperspektiven zugeschrieben werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist Polen ein wichtiger Handelspartner. Zudem ist Deutschland für Polen neben Groβbritannien und Spanien ein wichtiger Investor.

Das Interesse an der Thematik des polnischen Handels- und Gesellschaftsrechts nimmt sowohl bei deutschen Firmen als auch bei Privatpersonen immer mehr zu. Auf der einen Seite möchten die Unternehmen wissen, welche Gesellschaftsform die Kontrahenten aus dem Nachbarland haben und wie diese Firmen funktionieren und auf der anderen Seite gibt es immer mehr deutsche Unternehmen, die in Polen eigene Firmen gründen wollen.

Aus diesem Grund werden hier nacheinander die polnischen Gesellschaftsformen in direktem Vergleich zu deutschen Gesellschaften auszugsweise vorgestellt.

In Polen gibt es grundsätzlich vergleichbare Gesellschaftsformen wie in Deutschland. Das polnische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Handelsgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählt, wie weiter unten noch genauer beschrieben, spolka cywilna* (sp.c.)- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Handelsgesellschaften werden in Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt. Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören: spolka jawna (sp.j.) – die offene Handelsgesellschaft, spolka partnerska (sp.p.)- die Partnerschaftsgesellschaft, spolka komandytowa (sp.k.)- die Kommanditgesellschaft- und spolka komandytowo-akcyjna (S.K.A.)- die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zu den polnischen Kapitalgesellschaften gehören: spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia (sp. z o.o.)- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und spolka akcyjna (S.A.)- die Aktiengesellschaft.

Spolka cywilna- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - (Art. 860 ff. KC – kodeks cywilny [Zivilgesetzbuch])
Die polnischen Regelungen bzgl. sp.c. wurden weitgehend durch die deutschen Vorschriften der §§ 705- 740 BGB zur GbR beeinflusst.
Die Frage, ob die deutsche GbR rechtsfähig ist, war lange Zeit umstritten. Nachdem der deutsche GbR von der Rechtsprechung und der Lehre diese Fähigkeit zuerkannt worden war, hat die neuere Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) anerkannt, dass die Auβen- GbR als Gesamthand grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, wenn nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Somit ist die deutsche GbR rechts-, scheck-, wechsel-, insolvenz-, erb- und grundbuchfähig. Demgegenüber besitzt die polnische s.c keine Rechtspersönlichkeit, somit kann sie nicht im eigenen Namen auftreten. Sie ist zudem auch nicht partei- und geschäftsfähig. Sie darf sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen. Die deutsche GbR demgegenüber kann Gesellschafter an einer GmbH sein.

Sowohl bei der deutschen GbR als auch bei einer polnischen sp.c. haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Die Führung der Gesellschaft in der deutschen GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dasselbe gilt auch für die polnische sp.c. laut Art. 875, 863 KC.

Sowohl bei GbR als auch bei der sp.c. entsteht die Gesellschaft durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Erforderlich ist also zunächst der Abschluss eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages. Formerfordernisse sind jedoch wie bei allen anderen Gesellschaftsgründungen aus anderen Aspekten denkbar, wie z.B. die notarielle Beurkundung bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen.

Ein groβer Unterschied zwischen einer polnischen und einer deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, dass bei der sp.c. eine Drittorganschaft zulässig ist. Das bedeutet, dass bei einer sp.c. keine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafter kommt. Eine Fremdorganschaft ist in Deutschland nur bei Kapitalgesellschaften möglich. Innerhalb einer deutschen GbR herrscht der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. nur Mitglieder können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden.

Die Führung der Geschäfte der GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (sog. positives Konsensprinzip). Bei einer polnischen sp.c. kann jeder Gesellschafter ohne vorherigen Gesellschaftsbeschluss die gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft vornehmen.

Die Gesellschafter einer GbR haften nach § 128 HGB analog wie die Gesellschafter einer oHG für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten kraft Gesetzes und akzessorisch zur Gesamthandschuld als Gesamtschuldner persönlich. Der Gläubiger einer polnischen sp.c. kann so wie auch bei einer deutschen GbR wählen, ob er die Gesellschaft oder einen Gesellschafter oder auch beide in Anspruch nimmt. Jedoch umfasst die gesamtschuldnerische Haftung bei einer sp.c. nicht diejenigen Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt oder nach seinem Austritt aus der Gesellschaft entstanden sind. In Deutschland sieht das anders aus: Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters haftet dieser auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 HGB analog). Auch für die Altschulden aus der Zeit vor seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft haftet er noch maximal 5 Jahre (§ 160 HGB analog).

Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die GbR gem. § 736 BGB aufgelöst. Diese Regelung ist ein Ausdruck des besonders engen Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern. Eine andere Vereinbarung in Form einer sog. Fortsetzungsklausel ist jedoch möglich. Nach polnischem Recht führt das Ausscheiden des Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft.

Dem ausscheidenden Gesellschafter einer polnischen sp.c. sind die zur Benutzung durch die Gesellschaft überlassenen Gegenstände zurückzugeben und der Wert seiner Beiträge auszuzahlen. Laut Art. 871 § 1 S.2 KC sind die Beiträge, die er in Dienstleistungen oder in der Überlassung von Gegenständen erbracht hat, nicht zur Benutzung zurück zu geben. Weiterhin ist nach Art. 871 § 2 KC ein Teil des Gesamthandsvermögens auszuzahlen, der nach Abzug der Beiträge aller Gesellschafter im Verhältnis zu seiner Gewinnbeteiligung verbleibt.

Im deutschen Recht wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaften zu. Es ist somit nicht erforderlich, Eigentum durch Einigung und Übergabe zu übertragen oder Forderungen abzutreten.
Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung einer Gesellschafterstellung durch Übertragung des Gesellschafteranteils. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig, es wird ein Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem neuen Gesellschafter geschlossen. Bei einer polnischen sp.c. können neue Gesellschafter nur aufgrund einer Vertragsänderung eintreten. Im Gegensatz zu einer GbR ist es nicht möglich, die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters auf einen Dritten zu übertragen.

Weiterhin ist das Verfahren der Liquidation - anders als im deutschen Recht - nicht ausdrücklich geregelt. Die gesetzlichen Liquidationsregelungen nach §§ 732 ff. BGB sehen vor, dass die Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben sind. Gemeinschaftliche Schulden müssen berichtigt werden, Einlagen müssen zurückerstattet oder wertmäβig ersetzt werden und ein eventueller Überschuss wird verteilt. Die oben geschilderte Auseinandersetzung geschieht auch im polnischem Recht.

Die polnische Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts hat das Leitbild der sp.c. als eine Rechtsform für kleine Unternehmen geschaffen. Bis zu der Reform des Handelsgesellschaftsgesetzbuches- Kodeks spolek handlowych (die Neuerungen sind am 08.01.2009 in Kraft getreten) musste die sp.c., deren Nettoerlöse in den beiden letzten Geschäftsjahren jeweils einen bestimmten Wert (1 200 000 € pro Jahr) erreicht haben, ins Gerichtsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung wurde sie automatisch in eine sp.j. umgewandelt. Jetzt ist die Umwandlung der sp.c. in eine sp.j. und jede andere Gesellschaftsform möglich, aber nicht mehr zwingend.

Demnächst wird die spolka jawna im Vergleich zur oHG auf unseren Seiten vorgestellt.

* Aus technischen Gründen wurden die polnischen Zeichen ausgelassen.



 
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