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Aktuell: Handelsrecht |
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Systematik und Anwendbarkeit der §§ 74ff. HGB als arbeitsrechtliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Lichte einer21.01.2011 ... (schein-)selbstständigen Tätigkeit Autor: Ref. jur. Christopher Kempf, Gießen Im heutigen Wirtschaftsleben zählt es für den Unternehmer vor allem, seinen Wissensvorsprung ("know-how") zu schützen und somit am Markt konkurrenzfähig gegenüber anderen Unternehmen zu sein und auch zu bleiben. Oftmals stellt sich das Problem, dass Mitarbeiter, vor allem solche aus gehobenen Stellungen, ein Unternehmen verlassen, sich selbstständig machen und unter Umständen in unmittelbare Konkurrenz zum dann ehemaligen Arbeitgeber treten. Hier gilt es, die gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Zum einen ist zu schützen das berechtigte Interesse des ehemaligen Arbeitsgebers und Firmenchefs, nicht durch den ehemaligen Angestellten in seiner eigenen Existenz eingeschränkt oder schlimmstenfalls bedroht zu werden; immerhin hat der ehemalige Angestellte nunmehr für sich eingesetztes Wissen oftmals aus seiner letzten Beschäftigung. Zum anderen hat der ehemalige Angestellte ein Interesse daran, sein gerade gegründetes Unternehmen stark am Markt zu positionieren, wofür er - nachvollziehbarer Weise - alles an Wissen aufbieten will, was er, auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber, in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn erworben hat. Die Regelungen der §§ 74ff. HGB geben diesbezüglich die Regeln vor - Anwendung finden sie über ihren reinen Wortlaut hinaus ("Prinzipal" und "Handlungsgehilfe") auch im Bereich der arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisse. Dort wird die Möglichkeit für den Arbeitgeber statuiert, dem Arbeitnehmer für eine für die Zeit nach Beendigung ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Im Gegenzug dazu und als Ausgleich hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter schon während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses eine Karrenzentschädigung zu zahlen, welche mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreichen muss. Die Ausgestaltung wird regelmäßig als Vertragsstrafe vollzogen, was - unter Achtung der einschlägigen Regelungen - auch durch vorformulierte Standardverträge möglich ist. Der Abschluss eines solchen Wettbewerbsverbotes hat jedoch stets aus dem noch laufenden Vertragsverhältnis heraus zu geschehen, wird in der Regel schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages ausgemacht. Ein wirksames Wettbewerbsverbot und ein Verstoß des Arbeitnehmers dagegen eröffnet dem Arbeitgeber eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten - dies reicht vom reinen Wegfall der Karrenzzahlungspflicht über einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen Mitarbeiter bis hin zur Beseitigung einer fortbestehenden Störung, sprich der Schließung des Konkurrenzunternehmens. Ein Anspruch auf Gewinnherausgabe hat der Arbeitgeber indes nicht. Möchte der Arbeitgeber keine Karrenzentschädigung mehr zahlen oder eine solche Regelung aufheben, so stellt sich die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt er auf ein ausgemachtes Wettbewerbsverbot verzichten kann. Auch dies ist nur aus dem noch laufenden Arbeitsverhältnis heraus möglich und hat zur Folge, dass die Karrenzzahlungspflicht mit dem Ablauf eines Jahres seit dem Statuieren einer solchen endet. Darüber hinausgehende und für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen sind unzulässig, sodass der Arbeitgeber nach Möglichkeiten suchen wird, einer Karrenzzahlungspflicht zu entgehen. Eine solche ist nur für den abhängig Beschäftigten zu zahlen, nicht aber für sog. "freie Mitarbeiter". In der Praxis und schlussendlich vor deutschen Arbeitsgerichten kommt es somit immer wieder zu Streitigkeiten, welche klären sollen, ob denn während der Zeit des Zusammenarbeitens eine abhängige Beschäftigung (= Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne) oder aber eine "freie Mitarbeit" vorgelegen hat. Hier taucht dann auch der Begriff der Scheinselbstständigkeit auf. Eine solche kommt dann zum Tragen, wenn es um steuer- und sozialabgabenrechtliche Fragen geht - oder eben dann, wenn es um die Frage einer Karrenzzahlungspflicht an den abhängig Beschäftigten geht. Der Arbeitgeber wird durch das Bundesarbeitsgericht definiert als eine Person, welche "aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen regelmäßig gegen Entgelt unselbstständig Dienste leistet" (Bundesarbeitsgericht - BAG NZA 2002, 1412, 1414; NZA 2003, 1052). Die Abgrenzung kann sehr einfach zu klären sein, kennt man doch auch als Laie den "freien Journalisten", kann in Einzelfällen jedoch auch eine komplizierte Angelegenheit sein; dies vor allem auch, da geschriebenes Recht diesbezüglich rar gesät ist, im Gegenzug dafür eine Fülle von Rechtsprechung vorhanden ist, aus der sich über die Jahre jedoch erkennbar bestimmte Kriterien zur Abgrenzung herausgebildet haben. Für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht nach dem Bundesarbeitsgericht vor allem ein hoher Grad an persönlicher Abhängigkeit (in Abgrenzung zu einer rein wirtschaftlichen Abhängigkeit). Weitere Kriterien sind: Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit freier Zeit- und/oder Ortswahl hinsichtlich der zu erbringenden Leistung, die Eingliederung in einen fremdem Produktionsbereich, das Aufbringen der ganzen Arbeitskraft für im Ergebnis fremdgeplante und fremdnützige Zwecke, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder aber eine Gesamtschau, wer das unternehmerische Risiko trägt. Diese Kriterien müssen variabel gehandhabt werden und für den Einzelfall bestimmt werden; gerade höherrangige Mitarbeiter können mehr Freiheiten genießen, bleiben aber doch Arbeitnehmer im Rechtssinne - mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Import/Export: MP3 - Player brauchen Patentlizenz29.04.2010 - von Dominic Döring Technischer Großeinkauf: MP3 Player brauchen Patentlizenz - die sog, >Sisvel-Lizenz< wird beim Import von MP3-Player vom Zoll geprüft. Fehlt diese Lizenz, werden die Player anschließend aus dem Verkehr gezogen. Ein MP3-Player braucht eine Patentlizenz (Firma SISVEL, Rechteüberwachung) für das in Ihnen liegende Komprimierungsverfahren für Musikstücke (mp3-Verfahren) – Fehlende oder gefälschte Lizenzen (meist aus China) fallen sehr häufig beim Zoll auf – die Ware muss häufig vernichtet werden – das Geld ist meist verloren. Die Frage ist also auch nicht ob es sich um ein Plagiat oder ein Markengerät handelt. Einzig allein der Umstand, dass ein technisches Gerät eine bestimmte Funktion – hier das MP3-Abspielen beherrscht – bedingt die Lizenzpflicht – ansonsten liegt ein Patentverstoß vor. Wer im außereuropäischen Ausland – beispielsweis in China – MP3-Player einkauft, für den Weitervertrieb an Endverbraucher sollte sich daher sehr genau über die Lizenzbestimmungen der Fa. Sisvel informieren und seinen Handelsvertreter vor Ort (in Fernost) gut kennen. Geld nur gegen gültige Lizenz und Ware sollte das Credo sein – sonst ist das vielleicht Geld weg – oder besser in China oder Fernost. Leider sind viele dieser Lizenz-Fälschungen im Umlauf und der Besteller, obwohl zunächst mit bestem Gewissen, scheitert an der Zollschranke seines Landes. Der Zöllner hat in der EU zahlreiche Bestimmungen zu überwachen: http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschriften/f0_verbote_und_beschraenkungen/index.html Darunter auch die in zahlreichen EU-Sprachen erhältliche sog. Produktpiraterie Verordnung. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R1383:DE:NOT In ganz Europa ist der Zoll also berechtigt Ware zu kontrollieren und zu überprüfen. Er bekommt die Zollanmeldung oft mit einer entsprechenden Handelsrechnung und der Zolltarifnummer und sieht sich die Ware aus Fernost durch sog. Beschau (amtsdeutsch) persönlich an und überprüft anhand dieser Nummern und seiner Eindrücke welche Importvorschriften zur Anwendung kommen. Hierbei fallen dem geschulten Zöllnerauge auch schnell Elektroartikel auf, die mit Lizenzfragen in Verbindung stehen könnten. Meist werden Warenproben entnommen, wenn die Lieferfirma nicht auf einer weißen Listen (whitelist) auftaucht oder der Verdacht einer Produktfälschung oder Lizenzfälschung vorliegt. Da nützt auch der schönste chinesische Rundstempel auf einer perfekt wirkenden tabellarischen Urkunde nichts, egal wie wichtig er auch aussehen mag. Die Rechteinhaber werden informiert und können eine Stellungnahme abgeben, manchmal schalten sich Patentanwälte ein. Der Besteller muss anschließend oft zusehen, wie seine Ware vom Zoll kostenträchtig zerstört wird. Er muss sogar selbst die Zustimmung erteilen und noch für einen Teil der Zerstörungskosten aufkommen. Nachlizenzierungen von Waren die bereits beim Zoll liegen sind oft mit sehr viel Aufwand und hohen Extrakosten verbunden, die Lizenzfirmen verlangen oft eine Art Kautionszahlung (beispielsweise 10.000 US$) für 5 Jahre, einer Art Wohlverhaltensphase, um mit dem Importeur eine Vertrauensbasis aufzubauen. Anschließend wird die Kaution zurückgezahlt. Für kleinere und mittlere Unternehmen im Bereich IT- oder Unterhaltungselektronik kommt eine solche Regelung selten in Betracht. Ein teures Beispiel aus unseren Mandaten: Eine Warenlieferung von 300 MP3/MP4-Playern, die beim polnischen Zoll gefunden wurde, ohne gültige Lizenz (Fälschung), muss nun mit 500,- EUR Selbstbeteiligung zerstört werden. Kostenpunkt: ca. 10.000 US$ plus 500,- EUR Gebühren. Der Kaufpreis war schon an den asiatischen Zwischenhändler ausgekehrt worden. Fazit: Gerade Start-Up Unternehme und KMUs im Bereich der Unterhaltungselektronik sollten äußerste Vorsicht walten lassen, beim außereuropäischen Bestellvorgang für ihre Firma. Lizenzfragen sind vorher genaustens zu Prüfen – gerade dann, wenn ein Schnäppchen zu machen ist. Die Lizenzverwaltungsfirma SISVEL erhebt u.a. im Auftrag der Firma Philips Patentansprüche und ist bereits für Razzien auf der Computermesse Cebit und der internationalen Funkaustellung in Berlin bekannt. http://www.sisvel.com/english/aboutus/history http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/zollfahndung-auf-der-ifa/1312854.html Siehe auch folgende Wikipedia-Einträge: http://de.wikipedia.org/wiki/MP3 http://de.wikipedia.org/wiki/LAME Handelsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)24.09.2007 - von Jörg Reich Seit 1. Januar 2007sind die im schriftlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Angaben in sämtlichem Schriftverkehr, somit auch in geschäftlichen E-Mails anzugeben. Fehlt z.B. die Angabe des Inhabers mit Vor- und Zuname, stellt dies nach Einschätzung der Richter des OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, AZ.: 6 U 12/07) zwar einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar, dieser ist aber regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beschränken. (mehr...) Handelsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert zum Thema: Provisionsabrechnungen von Handelsvertretern (mehr...)03.04.2007 - von Jörg Reich In dem aktuellen Urteil (AZ: VIII ZR 100/05) des Bundesgerichtshof entschied dieser in Bezug auf Provisionsabrechnungen zwischen Unternehmen und Handelsvertretern wie folgt:(mehr...) |
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Rechtsanwalt Dominic Döring
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