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Aktuell: Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Checkliste im Falle eines Verkehrsunfalles  (mehr...)


15.11.2011 - von Jörg Reich

Im Falle eines Unfalls: (ausdrucken und ins Handschuhfach legen)
• Unfallbeteiligte sind verpflichtet, sofort anzuhalten – Achtung Strafe droht!
Warnblinklicht einschalten!
• Bei nur leichtem Schaden sofort an den Fahrbahnrand fahren.
• Alle Fahrzeuginsassen sollten so schnell wie möglich das Fahrzeug verlassen und zwar auf der Beifahrerseite. Nicht im Fahrzeug auf Hilfe warten, sondern hinter die Schutzplanken gehen. Warnwesten, und im Winter warme Kleidung, im Fahrgastraum bereithalten
• Die Unfallstelle absichern. Warndreieck in 100 - 150 Metern Abstand aufstellen.
• Bei Verletzten: Erste Hilfe leisten, Verletzte ansprechen, hinter die Leitplanke in Sicherheit bringen. Umgehend per Telefon die Polizei über Notruf 110 rufen. Notrufsäulen finden Sie, indem Sie den Richtungspfeilen auf den Leitpfosten folgen.
Bei der Unfallmeldung sind folgende Angaben wichtig:
• Wann (Uhrzeit) ist der Unfall passiert?
• Wo: Welche Autobahn, welcher Kilometer bzw. bei welcher Ortschaft oder markantem Punkt wie Autobahnabfahrt, Brücke usw. hat sich der Unfall ereignet?
• Auf welcher Spur ist der Unfall passiert (zB. A 5, Fahrtrichtung Frankfurt oder Kassel)
• Verletzte, ggf. wie viele, wie schwer
• Welche Rettungskräfte werden gebraucht (Notarzt, Feuerwehr)?
• Wer hat den Unfall gemeldet, ggf. Handy-Nr. mitteilen für Rückfragen?
Unfallspuren
• Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
• Fotos mit Handykamera anfertigen! Notizen mit Sprachaufnahmefunktion fertigen (smartphone)
Nach der Unfallaufnahme: Schadensregulierung
• Melden Sie den Unfall so bald wie möglich per Unfallapp (iPhone) oder telefonisch unter 0641 202121 der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Gießen
Bagatellunfälle
• Nicht jeder Unfall muss von der Polizei aufgenommen werden. Sie sollten dabei folgende Informationen sichern:
o Unfallbeteiligte und eventuelle Zeugen (Personalien feststellen)
o die Fahrzeuge (Kennzeichen und Fahrzeugtyp)
o Art, Verlauf und Folgen des Unfalls.
Verwenden Sie zur Ihrer Sicherheit dabei einen Unfallprotokollvordrucke, z. B.
http://www.verkehrsanwaelte.de/uploads/media/Unfallbericht.pdf
Bitte Ausdrucken und zweifach im Handschuhfach mitführen!
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Winterreifenpflicht! Bitte beachten!


07.11.2011 - von Beate Wypchol

Seit der Änderung des § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen bestimmt, kann es teuer werden, wenn man bei winterlichen Wetterbedingungen ohne Winterreifen unterwegs ist. Es gibt kein festes Datum, bis zu dem die Bereifung für die kalte Jahreszeit vorgeschrieben ist. Nach dem Gesetz sind winterliche Straßenzustände gemeint, also Schnee- und Eisglätte. Es geht hier nur um die tatsächlichen Verhältnisse. Es gibt keine fixe Winterzeit. So kann jeder Autobesitzer, zumindest theoretisch, im Januar an schnee- und eisfreien Tagen und bei Temperaturen um +10° C und mehr auch immer noch mit Sommerreifen fahren. Allerdings kostet es bereits 40 Euro, die falschen - also nicht mit dem M + S – Zeichen gekennzeichneten - Reifen spazieren zu fahren. Wird das Auto wegen der Bereifung zum Hindernis für Dritte, ist ein Busgeld i.H.v. € 80,- und ein Punkt verwirkt. Verursacht ein mit Sommerreifen bereiftes KFZ einen Unfall, stellt sich das Problem, wie reagiert die Versicherung. Klar ist, der Haftpflichtschutz wird in jedem Fall bestehen bleiben müssen. Kasko- und Eigenschaden können jedoch möglicherweise mit Erfolg von der Versicherung ausgeschlagen oder stark minimiert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei winterlichen Witterungsbedingungen nur und ausschließlich auf Winterreifen ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Wer wenig fährt oder nicht umrüsten will, für den sind öffentliche Verkehrsmittel die probate Lösung.
Durchmogeln – der Versuch macht wenig sinn. Allein bei einem, jedenfalls bei mehreren festgestellten Verstößen ist durch die Bußgelder die Vermögenseinbusse größer, als ein Satz neuer Winterreifen, die z.B. in einer Standartgrösse für den Golf bereits im Satz ab € 150,- zu haben sind. Es muss also nicht immer die ADAC- oder Stiftung Warentest- Empfehlung sein. Halten sollte man sich aber an deren Warnungen, von billigen Fernostimporten mit gravierenden Sicherheitslücken die Finger zu lassen. Sonst kommt man trotz gesetzeskonformen Verhaltens schnell mal auf die schiefe Bahn.



Abgeschleppt und abgezockt? Oder nur abgeschleppt?


24.10.2011 - von Beate Wypchol

In Großstädten kommt es immer häufiger vor, dass wenn die Parkzeit nur kurz überschritten wird oder die Parkscheibe nicht gestellt wurde, sich bei Rückkehr zum vermeintlichen Parkplatz des Fahrzeuges, selbiges nicht mehr dort befindet. Abschleppunternehmen, die im öffentlichen Auftrage Fahrzeuge abschleppen sind regelmäßig bezüglich der dafür geltend gemachten Kosten reell. Zu zahlen ist die Abschleppkostenpauschale sowie die Standpauschale pro Tag für das Stehen auf dem Verwahrplatz. Hierzu ist zu sagen, dass es durchaus mit unter ein bis zwei Tage dauern kann, wenn das Wochenende dazwischen liegt auch länger, bis man herausgefunden hat wo das Fahrzeug hin verbracht wurde. Gerichte Land auf Land ab mussten sich in der Vergangenheit damit auseinandersetzen, welche Kosten für das Abschleppen notwendig und erstattungsfähig sind und welche Kosten diesen Vorgaben nicht mehr entsprechen. Mittelt man die Entscheidungen der Gerichte in Hamburg, München und Berlin, so ist davon auszugehen, dass Abschleppkosten bis zu einer Höhe von 120,00 € sowie eine Standgebühr bis zu 10,00 € pro Tag als vertretbar gelten. Darüber hinausgehende Kosten sind regelmäßig zurückzuweisen. Wesentlich häufiger Anlass zur Klage gibt es dann, wenn Fahrzeuge von Privatgrundstücken abgeschleppt werden. Inzwischen arbeiten einige Supermarktunternehmen und Discounter, an neuralgischen Stellen, wo es nur zu verlockend ist, den Parkplatz des Discounters zu nutzen, mit geschäftigen Abschleppunternehmen zusammen. Diese verlangen dann gerne bis zu 300,00 € für den Dienst. In einem solchen Falle ist regelmäßig davon auszugehen, dass derart hohe Kosten überzogen sind und nicht bezahlt werden müssen. Auch muss der Eigentümer seines Privatgrundstückes dafür sorgen, dass selbiges hinreichend beschildert ist. Ist dies nicht der Fall und lässt der Privateigentümer dennoch abschleppen, so kann dies dazu führen, dass im Wege des Schadensersatzes Abschleppkosten und Gerichtskosten erstattet werden müssen. Definitiv nicht von diesem Recht umfasst ist, wenn der Privateigentümer einem Fahrzeug eine Parkkralle anlegen möchte. Hiervon ist also dringend abzuraten.
Im Zweifel kann der verkehrsrechtlich versierte Anwalt kurz unverbindlich Auskunft darüber geben, ob die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeuges überhöht sind oder nicht.

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Kann ich meinen neuen Wagen zurückgeben wenn er mehr verbraucht als im Prospekt angegeben – neuste Entscheidungen


30.09.2011 - von Jörg Reich

Auf die Frage: Was passiert, wenn Neuwagen deutlich mehr verbrauchen als im Prospekt angegeben? haben Gerichte, exemplarisch das Landgericht Saarbrücken, Az.: 12 O 185/10, in Bezug auf den Hersteller VW sowie das Landgericht Wiesbaden, Az.: 3 O 208/09, bezogen auf den Hersteller Porsche, kürzlich eine Antwort gefunden. Im Falle des VW´s lag ein gegenüber dem Prospekt um mehr als 10% höherer Verbrauch vor. Dies berechtigte den Autokäufer gegenüber dem VW Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Falle des Porsches lag ein Mehrverbrauch von nahezu einem Drittel vor. Auch hier sahen die Richter das Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu Gunsten des Käufers gegeben. Hintergrund ist der, dass die Angaben von Autoherstellern in Werbeunterlagen, Werbespots oder Prospekten nicht irreführend sein dürfen. Der Autokäufer muss also nicht damit leben, dass er im Ansinnen ein verbrauchsgünstiges Fahrzeug gekauft zu haben für teures Geld nur abermals einen Spritschlucker erhalten zu haben. Als Faustregel kann gelten, dass bei einem Mehrverbrauch von mindestens 10% gute Aussichten bestehen das Fahrzeug im Wege der Rückabwicklung an den Händler zurückzugeben und den Kaufpreis nebst Kosten erstattet zu bekommen.


Schwerer Unfall auf der A5


19.09.2011 - von Jörg Reich

Diese oder ähnliche Nachrichten ereilen uns diesen Herbst und Winter wieder häufiger. Auch wenn es diesmal für die Betroffenen, abgesehen von den Verletzten, relativ glimpflich ausging, bleibt das traumatische Erlebnis.
Winterzeit - Unfallzeit

Am Tag nach dem Unfall ist es Zeit, in die Schadensabwicklung einzusteigen, um nicht auch noch den finanziellen Schaden zu einem Schrecken ohne Enden werden zu lassen. Gerade bei Massenunfällen auf der Autobahn ist die Schadensabwicklung aufgrund der oftmals langwierigen Rekonstruktion der Unfallursache und der jeweiligen Verflechtung schwierig. Für die Beurteilung der Haftung ist neben der Ermittlungsakte auch die Erfahrung des versierten Schadenabwicklers gefragt. Zu diesem Zwecke ist es ratsam einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Schadensabwicklung zu beauftragen. Dieser kümmert sich bei Personenschäden um die Dokumentation der Verletzungen und des Heilungserfolges durch die behandelnden Ärzte und um die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzengeldes sowie der Erstattung weiterer durch die Verletzung bedingter Kosten. Bei der Abwicklung des Sachschadens klärt der Anwalt die Frage der Verursachung. Hierauf basierend erfolgt die Schadensabwicklung unter Berücksichtigung des Zeitwertes, steuerlicher Aspekte, sowie der Frage ob Mietwagen oder Nutzungsausfall geltend gemacht werden sollen.

Die Kosten des Anwaltes werden regelmäßig von einer Verkehrsrechtschutzversicherung gedeckt. Sofern man selbst nicht Schuld an dem Verkehrsunfall hat, werden die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Stichwörter:

A, 5 Unfall Massenunfall Schadensabwicklung



Vorsicht beim Autokauf im Internet


19.04.2011 - von Jörg Reich

Beim Autokauf im Internet kann Vieles schief gehen. Der folgende Beitrag beschränkt sich auf Angebote mit betrügerischem Hintergrund. Es wird empfohlen nachfolgende Hinweise zu beachten:

Zahlen Sie nie einen Betrag X, zum Beispiel einpaar hundert Euro zur Bekundung Ihres ernstgemeinten Kaufinteresse vorab.

Zahlen Sie nie den Kaufpreis vorab, auch nicht über Treuhandanbieter, Onlinezahlkarten oder Anbieter wie Western Union. Der letztgenannte Anbieter ist zwar seriös, die Zahlangebote werden jedoch oft von Betrügern missbraucht.

Vereinbaren Sie mit den Anbietern nie fragwürdige Treffpunkte und eine Fahrzeugbesichtigung im Dunkeln. Wenn möglich besichtigen Sie kein Fahrzeug alleine. Insbesondere, wenn Sie alleine ein Fahrzeug besichtigen, führen Sie nicht den gesamten Kaufpreis mit sich. Hier reichen hundert Euro als Anzahlung einem seriösen Verkäufer. Klären Sie im Vorhinein mit dem Anbieter ab, ob die Ihnen mitgeteilten Kontaktdaten richtig sind. Überprüfen Sie, ob die Telefonnummer entsprechend im Telefonbuch eingetragen ist, oder der Händler auch tatsächlich an Ort und Stelle als Automobilhändler eingetragen ist. Geben Sie Namen und Adresse des Händlers oder des Anbieters einfach mal bei Google ein und überprüfen Sie, ob bereits Negativberichte vorliegen.

Achten Sie bei den Kontaktdaten darauf, dass Sie keine teuren Mehrwertdienst oder eine Hotline anrufen, wenn Sie zu einem Angebot Nachfragen haben.

Insbesondere bei Interesse an höherpreisigen Fahrzeugen ist es eine beliebte Masche, zum Nachweis der Bonität, den Kaufinteressenten Bankdaten, die Identität des Kontoinhabers und Kontostände preisgeben zu lassen. Manchmal wird auch empfohlen, der Ehefrau oder einen Freund den aufgerufenen Kaufbetrag zu überweisen und die Überweisungsbelege zu übermitteln, um zu belegen, dass über den Betrag verfügt werden kann. In einem solchen Fall dürfen Sie davon ausgeben, dass bereits wenige Stunden später oder schneller ein vermeintlicher Doppelgänger mit gefälschten Ausweispapieren sich bei einer Filiale der Bank als Kontoinhaber ausgeben wird und den entsprechenden Betrag dort in bar abheben wird.

Nicht nur wenn Sie sich für ein höherpreisiges Fahrzeug interessieren ist es kein Fehler, mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Kaufpreis und das Fahrzeug während den Geschäftszeiten der Hausbank, und zwar im Schalterraum, übergeben werden, um bei Einzahlung des Kaufpreises die Echtheit der verwendeten Banknoten durch einen Profi überprüfen zu lassen.




Ärger in der Waschstraße: Dreck weg, Delle da


18.04.2011 - von Jörg Reich

Waschstraßen sind grundsätzlich eine feine Erfindung. Mal eben schnell den Wagen auf Hochglanz bringen, ohne sich die Finger dreckig machen zu müssen. Allerdings ist auch der Kostendruck bei den Betreibern von Waschstraßen in den letzten Jahren gestiegen und so kommt es vor, dass neben dem Dreck nach dem Durchfahren einer Waschstraße auch schon mal partiell der Lack weg ist oder aber sich eine oder mehrere Dellen finden, die vor dem Einfahren in die Waschstraße nicht vorhanden waren.
Wichtig ist, solche Schäden direkt nach dem Durchfahren durch die Waschstraße bei dem Betreiber zu melden. Zu Beweiszwecken ist es nicht hinderlich, sich beim Bezahlen des Waschprogramms eine Quittung geben zu lassen.
Das größte Problem bei der Reklamation von Waschstraßenschäden ist die Beweisführung. Es ist zu beweisen, dass der nun festgestellte Schaden vor Einfahrt in die Waschstraße nicht vorhanden war. Nicht nur Besitzern hochwertiger Fahrzeuge oder seltener Oldtimer ist zu empfehlen, regelmäßig von den meistens betroffenen Partien des Fahrzeuges Kühler und Motorhaubenfront, Front- und Heckkotflügel, Dach und Kofferraum Bilder zu fertigen und diese mit Daten zu archivieren.

Auch von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weitreichend die Haftung des Waschstraßenbetreibers ausschließen, sollte man sich nicht beeindrucken lassen. So sind zum Beispiel Klauseln, die die Haftung für Schäden an exponierten Teilen, wie Außenspiegel, Antennen und Leuchten generell ausschließen, nach der ständigen Rechtsprechung nichtig.





Vorsicht Falle: Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall


14.04.2011 - von Jörg Reich

Wer in Deutschland unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät und sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstüchtig vorfindet, hat Anspruch auf einen Mietwagen. Klassisch läuft das Szenarium im Falle eines Unfalles so ab, dass der freundliche Herr vom Abschleppdienst entweder eine Mietwagenfirma zur Hand hat oder aber der freundliche Herr der Vertragswerkstatt einen Mietwagen anbietet. Mit den Worten: „Da hinten steht er“, „räumen Sie einfach Ihre Gegenstände aus Ihrem Wagen um“, wird dann schnell und ohne Bedacht der vorgelegte Mietvertrag unterschrieben.

Leider haben es die Mietwagenanbieter mit ihren so genannten Unfallersatztarifen, die teilweise bis zu 100% teurer waren als der Standardtarif, übertrieben. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich in den letzten Jahren massiv hiergegen. Als Beurteilungsmittel, welche Mietwagenkosten tatsächlich anfallen dürfen, wurden entsprechende Listen von Schwacke und dem Fraunhofer Institut herausgegeben. In der Vergangenheit herrschte oft gerichtlicher Streit darüber, ob diese Listen von den Richtern als Schätzwert für die tatsächlichen erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen werden dürfen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VI ZR 300/2009 vom 12.04.2011 entschieden, dass der entscheidende Richter sowohl die Schwackeliste als auch den Fraunhofer Mietspiegel für seine Schätzung als Grundlage heranziehen darf.


Beide Listen werden wohl kaum dem unverschuldet in einen Verkehrsunfall geratenen Autofahrer vor Zeichnung eines Mietwagenvertrages vorgelegt werden. Für den Leihen dürfte es auch sehr schwierig sein, diese doch sehr umfassenden und detaillierten Kompendien in der Schnelle richtig anzuwenden. Entsprechend ist bei der Anmietung eines Mietwagens im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfall stets darauf zu achten, entweder nach einem günstigen Normaltarif zu fragen oder bei der Vertragswerkstatt seines Vertrauens darauf zu pochen, dass mit der regelmäßigen Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung auch eine Kostendeckung für den Autofahrer dahingehend erklärt wird, dass nur die von der Versicherung erstatteten Beträge geschuldet sind.


Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Mietwagen nicht länger in Anspruch genommen wird, als es das Schadensgutachten ausweist respektive tatsächlich die Reparatur dauert. Es ist also darauf zu achten, dass die Reparatur und die vorausgehende Begutachtung zeitnah zum Verkehrsunfall erfolgt und zügig umgesetzt wird. Sofern ein alternatives Fahrzeug zur Verfügung steht, ist es manchmal durchaus attraktiv statt eines Mietwagens den so genannten Nutzungsausfall geltend zu machen. Für den Nutzungsausfall eines VW Golfs beispielsweise sind bei 10 Tagen ausstattungs- und baujahrabhängig zwischen 350,00 € und 400,00 € drin.

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Der Aktuelle Bußgeldkatalog  (mehr...)


24.01.2011 - von Beate Wypchol


Winterzeit – Unfallzeit: Hilfe bei Unfallabwicklung und Schadensbegrenzung zwischen den Jahren und zum Jahresanfang!


27.12.2010 - von Jörg Reich

Winterzeit ist Unfallzeit. Gerade in den letzten Tagen hat der Winter die Straßenverhältnisse fest im Griff. War über die Weihnachtsfeiertage das Verkehrsaufkommen recht gering, müssen nun wieder Berufspendler und heimkehrende Urlauber mit den widrigen Wetterbedingungen klar kommen. Neben den hilfreichen Tipps der Automobilclubs vor Antritt einer Schneefahrt, ist im Falle eines Unfalls Einiges zudem zu beachten. So sollte bei einem Unfall mit Personenschaden umgehender als sonst Hilfe gerufen werden, weil auch die Rettungskräfte möglicherweise längere Zeit benötigen zum Unfallort zu gelangen. Verletzte sind vor Unterkühlungen zu schützen. Auch bei Blechschäden ergibt sich im Winter ein anderes Bild. Auf Schnee und Eis reagieren die Maßen der Fahrzeuge anders und mit mehr Möglichkeiten, als auf trockener Fahrbahn. Umso wichtiger ist es – z.B. bei anhaltendem Schneefall, die Lage der Fahrzeuge und eventuell bestehende Spuren durch Abfotografieren zu sichern. Handykameras tun hier heutzutage gute Dienste. Auch die Sprachaufzeichnungsfunktion der meisten Mobiltelefone kann genutzt werden, um das Unfallgeschehen unmittelbar nach dem zeitlichen Geschehen mit den eigenen Worten zu dokumentieren und Namen und Anschriften von Zeugen festzuhalten.
Wieder zu Hause kann man die Schadensabwicklung an einen Rechtsanwalt abgeben. Im Falle der unverschuldeten Verwicklung in einen Verkehrsunfall werden die Kosten des Rechtsanwaltes von der gegnerischen Versicherung getragen. Ist die Verschuldensfrage unklar, hilft der erfahrene Anwalt mit einer Voreinschätzung und der Kalkulation der möglichen Kosten weiter. Bei bestehender Rechtschutzversicherung genügt in der Regel ein kurzer Anruf bei der Versicherung für die Deckungszusage.

Wir sind auch zwischen den Jahren und zum Jahresanfang für Sie da!



Punkte in Flensburg – wann wird das Konto bereinigt?


21.10.2010 - von Beate Wypchol

Zum Thema Punkte in Flensburg und Ihre Haltbarkeit empfehlen wir den Link zum KBA (Kraftfahrt-Bundesamt):
http://www.kba.de/cln_015/nn_124594/DE/Punktsystem/Haltbarkeit/haltbarkeit__node.html?__nnn=true
Nachfolgend hieraus ein Auszug:
Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
• 2 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf
Jahre).
• 5 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
• 10 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Eine Tilgung erfolgt nur, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden.








Verbrauchsgüterkauf: Kein Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung


15.08.2010 - von Beate Wypchol

Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2008 die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) ins nationale Recht umgesetzt hat, brauchen Käufer, die Verbraucher sind, im Falle der Nacherfüllung dem Verkäufer keinen Wertersatz und keine Nutzungsherausgabe zu leisten, wenn sie eine mangelhafte Sache bis zur Ersatzlieferung nutzen. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 474 Abs. 2 BGB.
Diese Vorschrift wird in der Zukunft besonders oft bei Autokäufen ihre Anwendung finden.
Wenn in diesen Fällen also ein Verbraucher für ein mangelhaftes Fahrzeug einen Ersatzwagen vom Verkäufer geliefert bekommt, kann der Verkäufer lediglich die Rückgabe des mangelhaften Wagens verlangen, aber keinen Ersatz für die Wertminderung oder Nutzungsentschädigung.
Es stellt sich zudem die Frage, ob infolge dieser Entwicklung die in der Vergangenheit in den Fällen von Ersatzlieferungen gezahlten Nutzungsentschädigungen nunmehr wieder zurückverlangt werden können, da sie zu Unrecht erfolgt sind. Denkbar ist es, denn das Bundesgesetzbuch (BGB) sieht im § 812 die Möglichkeit vor, dass das ohne Rechtsgrund Erlangte wieder zurückzugewähren ist. Die Grenze wird wohl in diesen Fällen nur die 3-jährige Verjährung des Anspruchs setzen.



Winterreifenpflicht – Gibt es in Deutschland nicht, Verkehrsrecht aktuell


18.12.2009 - von Beate Wypchol

Es gibt keine Winterreifenpflicht in Deutschland. Richtig ist, mit der Änderung des neu geregelten § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von allen Kraftfahrzeugen entsprechend den Wetterverhältnissen bestimmt, kann es teuer werden. Diese Vorschrift ist schon seit dem 01.05.2006 in Kraft. Es gibt kein festes Datum, bis zu dem die Bereifung für die kalte Jahreszeit vorgeschrieben ist. Nach dem Gesetz sind winterliche Straßenzustände gemeint, also Schnee- und Eisglätte. Es geht hier nur um die tatsächlichen Verhältnisse. Es gibt keine fixe Winterzeit. So kann jeder Autobesitzer im Januar an schnee- und eisfreien Tagen und bei Temperaturen um +10° C und mehr auch mit Sommerreifen fahren. Theoretisch kostet es bereits 20 Euro, die falschen - also den Wetterverhältnissen nicht angemessenen - Reifen spazieren zu fahren. Wird das Auto wegen der Bereifung zum Hindernis für Dritte, ist ein Busgeld i.H.v. € 40,- und ein Punkt verwirkt. Verursacht ein mit Sommerreifen bereiftes KFZ einen Unfall, stellt sich das Problem, wie reagiert die Versicherung. Klar ist, der Haftpflichtschutz wird in jedem Fall bestehen bleiben müssen. Kasko- und Eigenschaden können jedoch möglicherweise mit Erfolg von der Versicherung ausgeschlagen oder stark minimiert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei winterlichen Witterungsbedingungen nur und ausschließlich auf Winterreifen ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Wer wenig fährt oder nicht umrüsten will, für den sind öffentliche Verkehrsmittel die probate Lösung.


Geschwindigkeitsüberschreitung - die neue Tabelle ab 01.02.2009, Verkehrsrecht aktuell  (mehr...)


06.05.2009 - von Jörg Reich

Tempolimit überschritten, was passiert dann?
Bei Fragen zum Thema Bussgeld, Punkte und/ oder Fahrverbot hilft Ihnen schnell und kostengünstig unsere Hotline 0900 1 20 21 21 für € 2,-/Minute inkl. MwSt aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen. http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php

Die aktuelle Bussgeldtabelle bei Geschwindigkeitsüberschreitungen unter
(mehr...)


Kennzeichen im Auto – auch nur vorrübergehend – erfüllen nicht die Anforderungen des Gesetzes –


01.04.2009 - von Jörg Reich

Die Situation ist nicht nur Neu- und Gebrauchtwagenhändlern bekannt. Mal eben eine Probefahrt oder nach der Zulassung vor Ort im Regen die Nummernschilder anschrauben? Da liegt es nahe, die Nummernschilder hinter Front- und Heckscheibe zu legen und loszufahren.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (AZ 12 LA 16/08) ist diese Vorgehensweise jedoch nicht rechtens. Nicht einmal das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum sei so erlaubt. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar grundsätzlich nur bei Betrieb des Fahrzeuges, dieser endet allerdings nicht bereits mit dem Abstellen des Motors. Ein Fahrzeug gilt solange als „in Betrieb“, wie es im öffentlichen Verkehrsraum belassen wird.
Ein Wechselrahmen der ein leichtes Anbringen des Kennzeichens ermöglicht, ist leider keine adäquate Alternative, weil dass Kennzeichen ebenso leicht wieder zu entfernen ist, weshalb die Gefahr eines Diebstahls sich erhöht.



Aus unserer Tätigkeit Verkehrsrecht


28.02.2009

Rechtsanwalt Jörg Reich, langjähriges ADAC – Mitglied und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, ist selbst begeisterter Motorsportfan und Motorradreisender.
Er bearbeitet nunmehr seit 10 Jahren das Verkehrsrecht und die zur Schadensabwicklung involvierten Rechtsgebiete sowie das Ordnungswidrigkeits- und Strafrecht.
In diesem Zusammenhang sind weitere Schwerpunkte der Kanzlei das Reise- und Versicherungsrecht.
Entsprechend seiner weiteren Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht (Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV) hat sich Herr Rechtsanwalt Reich in den Bereichen der Fahrzeugfinanzierung (Darlehen/ Leasing) sowie der Rückabwicklung verbundener Geschäfte als auch im Bereich Versicherungen
( Restschuld-, Arbeitslosenausfall-, Gebrauchtwagengarantieversicherung) überregional einen Namen gemacht.



Autotüren zu – nicht nur wenn Kinder kommen- Verkehrsrecht aktuell


25.08.2008 - von Edgar Zorn

In einem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 75/07 nach den Vorinstanzen AG Duisburg und LG Duisburg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob ein Kind für den Schaden haftet, den es dadurch verursacht, dass es gegen die Tür eines geparkten Pkws mit dem Fahrrad fährt. Die Gerichte sahen in der geöffneten Tür eine besondere Gefahrenlage, die der Kläger verantwortlich eröffnet hatte. Für das Kind, welches erst 20 m zuvor in die Straße eingebogen war, stellte sich diese Gefahrenlage als typische Fallkonstellation der Überforderung durch die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr dar. Hiernach entfiel die Haftung gem. § 828 Abs. 2 BGB.


Verkehrsrecht aktuell, Lastzug oder Gespann überladen? Abwendung des Bußgeldes durch Anzweifeln des Messergebnisses, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


17.10.2007 - von Edgar Zorn

Hatte man schon durch diverse Berichterstattungen den Obsthändler um die Ecke im Verdacht durch Manipulation seiner geeichten elektronischen Wage mit Hilfe eines Handys, ein paar Gramm zu viel zu berechnen, steht nun fest, dass die Messergebnisse geeichter Lkw- und PKW Wagen durch Funkeinfluss stark abweichen können.
In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle eines Bußgeldverfahrens, welches den Verstoß des Überladens zum Gegenstand hat, im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einer nicht verwertbaren Messung auszugehen ist.
Hintergrund ist, dass die derzeit EU – weit eingesetzten Wagen starke Toleranzen zeigen, sobald eine Beeinflussung durch Funk, z.B. durch das vom Polizeibeamten mitgeführte Funkgerät oder Handy, eintritt.
Derzeit kann die Nichtbeeinflussung und somit die fehlerfreie Messung nicht garantiert bzw. bewiesen werden.
Hierin ist jedoch kein Freifahrtschein zum folgenfreien Überladen zu sehen.
Ein überladener Lkw oder ein überladenes Gespann stellt eine lebensbedrohliche Gefahr für eine unbestimmte Anzahl unschuldiger Verkehrsteilnehmer dar, die nicht zu tolerieren ist.
Allerdings kann durch die beschriebene Beeinflussung auch bei korrekter Beladung ein Wert angezeigt werden, der auf dem Papier zu einer Überladung führt und ein unberechtigtes Bußgeldverfahren auslöst, gegen das es sich zur Wehr zu setzen gilt.



Verkehrsrecht aktuell: Nach einem Verkehrsunfall Hilfe beim spezialisierten Rechtsanwalt suchen! Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


10.10.2007 - von Edgar Zorn

In der Vergangenheit mehren sich die Unfallereignisse, bei denen Geschädigte übervorteilt werden. Neben den Klassikern: überhöhte Reparatur-, Mietwagen- oder Abschleppkosten, versuchen, wie kürzlich erst in einem renommierten deutschen Nachrichtenmagazin zu lesen war, die Versicherungen nun ihre Kosten zu Lasten der Unfallgeschädigten zu minimieren.
Da werden freundlich Gutachter der gegnerischen Versicherung angeboten oder unabhängige Gutachten eigenmächtig korrigiert. Es geht sogar so weit, dass unabhängige Gutachter von den Kfz-Versicherungen bedrängt werden, nach deren Vorgaben Gutachten zu erstellen.
Wenn Sie also einen Verkehrsunfall erleiden, sind Sie gut beraten misstrauisch zu sein.
Ratschlägen von Versicherungen, Autowerkstätten, Mietwagenanbietern und Abschleppdiensten ist mit äußerster Vorsicht zu begegnen.
Nicht zu vergessen ist die Situation nach einem Unfall. Bleiben Sie unverletzt, so bleibt Ihnen doch die Aufregung über den Unfall, eine Ausnahmesituation, in der Sie ein leichtes Opfer für wohl präparierte Geschäftemacher sind. Erleiden Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen wird hier rauf von keinem der Beteiligten Rücksicht genommen.
Der Gang zum Rechtsanwalt kann viel Ärger ersparen.
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes werden, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Teil des Schadens getragen. Bei Verkehrsrechtschutz, der allen Kraftfahrern dringend ans Herz gelegt wird, zahlt die Versicherung. In allen anderen Fällen sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt vor der Beauftragung auf die Kosten seiner Inanspruchnahme an.
Der Rechtsanwalt übernimmt die komplette Schadensabwicklung und sorgt dafür, dass Sie angemessenen Schadensersatz erhalten, der Ihrem tatsächlichem Schaden entspricht.



Rechts vor Links – keine Regel ohne Ausnahme – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


23.08.2007 - von Edgar Zorn

Das OLG Rostock hat unlängst entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen, das Vorfahrtsrecht auf Nebenwegen eingeschränkt sein kann.
Wird eine Vorfahrtsstraße befahren die dem Anschein nach eher nach einem unbedeutenden Nebenweg aussieht und ist diese zudem schlecht einsehbar, so muss sich der Vorfahrtsberechtigte gleich einem Wartepflichtigen vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten. Wird dieses Gebot missachtet und kommt es zu einem Unfall droht eine erhebliche Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Urteil: OLG Rostock, vom 23.02.2007, AZ: - 8 U 40/06 -.
Das Urteil im Volltext unter
(mehr...)


"Trunkenheit" am Steuer - ohne Alkohol – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


07.08.2007 - von Edgar Zorn

Wegen Trunkenheit am Steuer kann auch derjenige verurteilt werden, der gar keinen Alkohol zu sich genommen hat. Ein Cocktail aus Medikamenten und anderen stimulierenden Mitteln kann unter Umständen zu gleich schweren Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit und in der Folge zum Führerscheinentzug führen. Das Landgerichts Freiburg verurteilte in seiner Entscheidung (Landgericht Freiburg, 11. September 2006, Aktenzeichen: 7 Ns 550 Js 179/05) eine Autofahrerin mit erkennbaren Ausfallerscheinungen die bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Die Frau hatte einen Mix aus Appetitzügler und koffeinhaltigen Getränken intus.


Schadensersatz wegen unrechtmäßigem Führerscheinentzug, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


03.07.2007 - von Edgar Zorn

Wird der Entzug des Führerscheins zu Unrecht angeordnet, so steht dem Kraftfahrzeugführer grundsätzlich für die Dauer des unrechtmäßigem Entzuges Schadensersatz zu.(mehr...)


Nötigung im Straßenverkehr – nicht jedes Fehlverhalten gleich strafwürdig, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


31.05.2007 - von Edgar Zorn

Ein Verkehrsteilnehmer der einen anderen zu einer bestimmten Reaktion zwingt, begeht nicht zwangsläufig eine Straftat in Form der Nötigung. Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter den Genötigten in eine Zwangslage von einer gewissen Dauer bringt. So entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Beschluss vom 08.03.2007 (Az.: 1 Ss 283/06).(mehr...)


Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein - Rechtsanwalt Edgar Zorn, informiert:  (mehr...)


20.04.2007 - von Edgar Zorn

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere
bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der
Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn
es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Zitat Pressemitteilung Nr. 47/2007 vom 17. April 2007
(mehr...)


Auto getunt, Versicherungsschutz ausgebremst – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, Informiert:


21.03.2007 - von Edgar Zorn

Ist ein Auto getunt worden und die Veränderungen der Versicherung nicht angezeigt worden, entfällt nach dem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des OLG Koblenz, der Vollkasko-Versicherungsschutz. Nach Auffassung der Richter wird die Versicherung von der Verpflichtung zu zahlen frei. Es sei die gesetzliche Pflicht des Fahrzeughalter, Veränderungen am Fahrzeug, die zu einer Gefährdungserhöhung führen, der Versicherung anzuzeigen.
Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 26.2.2007, Aktenzeichen 10 U 56/06



Agentur bringt Autofahrer vor Gericht  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Für eine Rechtsschutz Versicherung aus Köln startet eine Düsseldorfer Agentur für Markenkommunikation eine Guerilla-Kampagne.
Eine Parkbucht in einem Kölner Parkhaus wird für einen Monat zum Gerichtssaal,.
Autofahrer, die auf der Suche nach einem Parkplatz sind, werden das Gefühl haben, direkt vor dem Richter zu landen.
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Winterreifenpflicht  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Winterreifenpflicht – Gibt es in Deutschland nicht
Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, Verkehrsrecht aktuell informiert:
Es gibt keine Winterreifenpflicht in Deutschland.
Richtig ist, mit der Änderung des neu geregelten § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von allen Kraftfahrzeugen entsprechend den Wetterverhältnissen bestimmt, kann es teuer werden.
Diese Vorschrift ist seit dem 01.05.2006 in Kraft...
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