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Aktuell: Versicherungs- und Haftungsrecht

Sturmschaden – Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


25.08.2011 - von Jörg Reich

Ein Tag nachdem das Sturmtief über Deutschland und insbesondere Teilen von Gießen hinwegfegte ist es für Geschädigte Zeit Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.
Nach Berichten in der örtlichen Presse, sind Schäden in Millionenhöhe entstanden. Glücklicherweise wurde niemand verletzt.
Bei der Schadensabwicklung von Sachschäden ist Nachfolgendes zu beachten: Unverzüglich den Schaden bei der Versicherung melden und sich die Meldung mit einer Schadennummer bestätigen lassen. Sollten sich mehr oder neue Schäden im Laufe der Aufräumarbeiten zeigen, gleich nachmelden.

Mit der Versicherung absprechen, ob ein Gutachten eingeholt wird, oder ob ein Kostenvoranschlag reicht. In beiden Fällen, Gutachter oder Handwerker lieber selber aussuchen.
Bei einem Unwetter (z.B. zuletzt bei Orkan Kyrill) machen es sich Versicherungen gerne einfach. Sie verweisen auf die Vielzahl der Schadensfälle und geben vermeintlich pauschale Freigaben, wenn der Schaden den Betrag X (z.B. € 2.000,00) laut Kostenvoranschlag nicht übersteigt.
In einem solchen Fall ist genau darauf zu achten, dass der Handwerker den Kostenvoranschlag gewissenhaft erstellt und in Ruhe den Schaden aufnimmt. Mit der Versicherung ist im Vorhinein abzuklären, dass auch Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (z.B. Schäden, die sich erst bei der Reparatur selbst zeigen und zuvor nicht sichtbar waren). Sollte ein solcher Schaden erst bei der Schadensbeseitigung sichtbar werden, unverzüglich Rücksprache mit der Versicherung halten und ggf. einen Baustopp erteilen.
Alles - wirklich alles - anhand von Fotos dokumentieren! Also den Schaden nach dem Unwetter, nach den Aufräumarbeiten und vor allem auch die Schadensbeseitigung mit Fotos dokumentieren. Wer keine Digitalkamera zur Hand hat, sollte die Familie oder den Nachbarn fragen oder mit der „Kleinbild“ lieber einen Film mehr verknipsen.
Gegenstände, die zerstört wurden, erst nach dem Fotografieren und Rücksprache mit der Versicherung entsorgen (so lange gut verpackt oder gut belüftet aufbewahren).
Mögliche Zeugen zeitnah ansprechen und der Versicherung bekannt geben.
Von allen Dokumenten (Kostenvoranschlag, Quittungen (z.B. Müllentsorgung, Feuerwehr, Rechnungen etc.) Kopien für die eigene Akte anfertigen, weil Versicherungen in der Regel Originale anfordern.
Bei Streitigkeiten über die Schadenswiedergutmachung hilft der spezialisierte Rechtsanwalt.




Trotz Fenster auf kipp, Hausratversicherung muss zahlen.


11.05.2011 - von Jörg Reich

So entschied das Landgericht Gießen im Urteil vom 31.05.2001, Az.: 4 O 585/00 und gab der Argumentation des Rechtsanwaltes der Klägerin Recht. Regelmäßig versuchten Hausratversicherungen in der Vergangenheit dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, wenn Einbrecher sich ein gekipptes Fenster zur Nutze gemacht hatten. Ziel war es, den Schaden nicht decken zu müssen. In dem von dem Landgericht Gießen zu entscheidenden Fall, ließ eine Wohnungsinhaberin in der Sommerhitze ein, von der Straße aus nicht einsehbares Fenster in Kippstellung über Nacht zum Lüften geöffnet. Die Wohnungsinhaberin hielt sich über die gesamte Nacht in der Wohnung auf und schlief im Schlafzimmer. Entgegen der Auffassung der Hausratversicherung sah das Landgericht Gießen keine Anhaltspunkte gegeben, die auf grobe Fahrlässigkeit schließen ließen. Zum einen ließ sich durch das gekippte Fenster nicht unmittelbar ein Fenster oder eine Terrassentür öffnen. Die Einbrecher mussten also handwerklich tätig werden. Zum anderen lag das Fenster nicht ohne Weiteres einsehbar nach hinten raus, so dass es nicht gerade als Einladung zu verstehen war in die Wohnung einzubrechen.
Rechtsanwalt Joerg Reich, Gießen
Tel.0641 20 21 21



Sturmschaden - Olivia - Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell


16.07.2010 - von Dominic Döring

Zwei Tage nachdem das Sturmtief Olivia über Deutschland hinwegfegte ist es für Geschädigte Zeit Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.
Bei der Schadensabwicklung ist Nachfolgendes zu beachten:
Unverzüglich den Schaden bei der Versicherung melden und sich die Meldung mit einer Schadennummer bestätigen lassen. Sollten sich mehr oder neue Schäden im Laufe der Aufräumarbeiten zeigen, gleich nachmelden.
Mit der Versicherung absprechen, ob ein Gutachten eingeholt wird, oder ob ein Kostenvoranschlag reicht. In beiden Fällen, Gutachter oder Handwerker lieber selber aussuchen.
Bei einem Unwetter (z.B. zuletzt bei Orkan Kyrill) machen es sich Versicherungen gerne einfach. Sie verweisen auf die Vielzahl der Schadensfälle und geben vermeintlich pauschale Freigaben, wenn der Schaden den Betrag X (z.B. € 2.000,00) laut Kostenvoranschlag nicht übersteigt.
In einem solchen Fall ist genau darauf zu achten, dass der Handwerker den Kostenvoranschlag gewissenhaft erstellt und in Ruhe den Schaden aufnimmt. Mit der Versicherung ist im Vorhinein abzuklären, dass auch Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (z.B. Schäden, die sich erst bei der Reparatur selbst zeigen und zuvor nicht sichtbar waren). Sollte ein solcher Schaden erst bei der Schadensbeseitigung sichtbar werden, unverzüglich Rücksprache mit der Versicherung halten und ggf. einen Baustopp erteilen.
Alles - wirklich alles - anhand von Fotos dokumentieren! Also den Schaden nach dem Unwetter, nach den Aufräumarbeiten und vor allem auch die Schadensbeseitigung mit Fotos dokumentieren. Wer keine Digitalkamera zur Hand hat, sollte die Familie oder den Nachbarn fragen oder mit der „Kleinbild“ lieber einen Film mehr verknipsen.
Gegenstände, die zerstört wurden, erst nach dem Fotografieren und Rücksprache mit der Versicherung entsorgen (so lange gut verpackt oder gut belüftet aufbewahren).
Mögliche Zeugen zeitnah ansprechen und der Versicherung bekannt geben.
Von allen Dokumenten (Kostenvoranschlag, Quittungen (z.B. Müllentsorgung, Feuerwehr, Rechnungen etc.) Kopien für die eigene Akte anfertigen, weil Versicherungen in der Regel Originale anfordern.
Bei Streitigkeiten über die Schadenswiedergutmachung hilft der spezialisierte Rechtsanwalt



Versicherungsrecht aktuell: Wasserschaden durch Spül- und Waschmaschinen – Kölner Richter haben ein Einsehen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


21.11.2007 - von Jörg Reich

Wer seine Spül- oder Waschmaschine in Gebrauch nimmt, ohne diese während des Betriebes ständig zu überwachen oder nach dem Gebrauch gleich abzuschalten, handelt nicht zwangsläufig grob fahrlässig.

Bislang verweigerten Versicherungen den Ausgleich eines Wasserschadens, wenn die Wasserzufuhr für solche Geräte nicht unmittelbar nach dem Betrieb unterbrochen wurde.

Das Urteil im Volltext unter
(mehr...)


 
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