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Aktuell: Wettbewerbsrecht |
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Information über Kraftstoffverbrauch und CO Emissionen gemäß Richtlinie 1 999 94 EG Vorsicht Abmahnung06.10.2011 - von Dominic Döring Institutionen die sich für die Umwelt einsetzen stellen im Allgemeinen keine Bedrohung dar. Anders verhält es sich, wenn Autohändler Besuch von paparazziartig anmutenden Testkäufern bekommen, die Makroaufnahmen von den Neu- und Gebrauchtwagenangeboten erstellen. In einem solchen Fall droht Übles. Vereinigungen wie die Deutsche Umwelthilfe mahnen Händler wegen falscher oder nicht vollständiger Angaben zu Verbräuchen und CO² Emissionen aktuell nahezu flächendeckend ab. Eine solche Abmahnung kann schnell teuer kommen. Auch wenn die Ausgangssituation oftmals rein rechtlich betrachtet ungünstig scheint, ist es, wie bei anders gelagerten Abmahnfällen (filesharing, Musik, Filme, Bilder) fatal, einfach eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und ohne Widerstand geforderte Kosten zu zahlen. Man wird sodann schnell zum Premiumkunden, der auch noch Jahre über den Abmahnfall hinaus mit Argusaugen beobachtet wird und schnell erneut zum Abmahnopfer wird. Für den Fall einer Abmahnung ist es ratsam, schnell rechtlich versierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bereits Ende des Jahres droht neuer Unbill. Ab Dezember müssen Neuwagen mit einem Balkendiagramm ausgestattet werden, welches, ähnlich wie bei Elektrogeräten, z. B. Kühlschränken, den Energieverbrauch mit den Farben grün, gelb und rot sowie mit Buchstaben als weitere Abstufungen Energieeffizienzklassen wiedergeben. Während Interessenverbände und Umweltschützer schon seit längerem bemängeln, dass eine derartige Kennzeichnung irreführend und letztlich nicht kundengerecht sei, ist jedoch davon auszugehen, dass diesbezüglich die nächste Abmahnwelle auf die Händler zukommen wird. Bei Googles "Adword-Anzeigen" Umsicht und Sorgfalt walten lassen18.03.2011 - von Dominic Döring Besondere Vorsicht sollten Gewerbe- und Werbetreibende bei der Verwendung von Googles "Adword-Anzeigen“ walten lassen, insbesondere bei den "Vorschlägen" die Google selbst als Liste vorlegt. Hier könnten sich bereits Markennamen der Mitbewerber finden, die bei Verwendung eine markenrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Ein Fall der zur Revision bei Bundesgerichtshof zugelassen wurde | Az.: BGH I ZR 217/10 Vormals Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010 – Az.: 2 U 113/08 Ed Hardy-ähnliche Kleidung weiterhin sehr abmahngefährdet.18.03.2011 - von Dominic Döring Kleidung die (bewußt) Ihrem Stil nach sehr stark an die Motive des Tattoo-Künstlers Ed Hardy angelehnt ist, stellt u.U. eine Verletzung im Sinne des Wettbewerbsrechtes dar. (§ 3,4 Nr. 9 UWG), genauer eine "Täuschung über die betriebliche Herkunft" gem. § 4 Nr. 9 a UWG sowie "Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung" nach § 4 Nr. 9 b UWG. Oft wird Ware aus Fernost angeboten, die das berühmte Panther-,Blumen oder Totenkopfmotiv nachahmt. Jeder Verkäufer sollte sich vorher die Unbedenklichkeit seiner Ware vom Groß-/Zwischenhändler bestätigen lassen und die Ware genaustens prüfen. Viele Markenhersteller bieten inzwischen zur Bekämpfung von Plagiaten ein kostenloses Gutachten an. Dies sollte in Anspruch genommen werden. Andernfalls kann eine kostenträchtige Abmahnung drohen. PKW-Anhänger als Werbefläche im Straßenverkehr, "Werbe-Recht" aktuell (mehr...)10.07.2008 Der Bundesgerichtshof musste sich 2006 mit der Frage auseinander zusetzen ob Werbung auf Kfz-Anhängern auf der Straße einen Wettbewerbsverstoß darstellt. (BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 - I ZR 250/03 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern;) Die Richter urteilten, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern bzw. Werbeaufdruck im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt. In dem Fall ging es um zwei Kraftfahrzeuganhänger, an denen Werbeschilder für einen Gaststättenbetrieb angebracht waren. Diese Anhänger standen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge. Das Gericht hat also nur festgestellt, dass ein Mitbewerber hieraus keinen Anspruch hat, eine Abmahnung auszusprechen – sprich von seinem Konkurrenten verlangen kann, dass der Anhänger weggefahren, bzw. demontiert wird - mehr nicht. In der Online-Presse liest sich die Entscheidung aus dem Jahre 2006 scheinbar wie ein Freibrief für Anhänger-Werbung. Das kann für den Halter teuer werden. Ich wage hier die vorsichtige Annahme, dass sich hier zahlreiche Autoren geirrt haben. So ist teilweise zu lesen, der BGH habe damit „Reklame am Straßenrand erlaubt“ oder er habe „die Reklameträger (Werbeanhänger) jetzt ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Aber diese Auffassung geht deutlich zu weit. Im konkreten Fall stellte der Anhänger mit Werbung im Straßenverkehr lediglich keinen Wettbewerbsverstoß dar. Es herrscht erhebliche Verwirrung darüber was mit einem Anhänger alles geschehen darf und was nicht. Nach dem Straßenverkehrsrecht darf ein Anhänger gem. § 12 StVO, dort Nummer 3b, ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Vorschrift gilt, ohne weiteres, aber nur für einen „nackten“, werbelosen Anhänger. Halten wir fest: Es bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz (z.B. HessStrG). Eine solche wird aller Erfahrung nach nicht erteilt. „Generell nicht genehmigungsfähig!“ heißt es uni sono. Wird ein Anhänger mit Werbung auf einem Privatgrundstück aufgestellt und die Werbung sichtbar und öffentlich platziert, klopft vielleicht bald die Bau-Behörde an. Nun ist – jedenfalls gedanklich juristisch – eine Werbetafel entstanden und diese muss sich an den Bau-Vorschriften und Bestimmungen über Werbeflächen messen lassen. Die Mobilität des Anhängers spielt dann einen untergeordnete Rolle. In größeren Städten sind Mitbewerber nun dazu übergegangen statt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die so nicht funktioniert, die Anhänger-Halter beim Ordnungsamt anzuschwärzen. Ein Nebeneffekt der Selbstregulierung des Marktes? Alles in allem sollte man sich vorab bei den Behörden informieren und rechtliche Beratung einholen, den Anpreisungen der Anhängerindustrie kritisch gegenüberstehen und seine Investitionen überdenken. Die Situation für Werbung auf Kraftfahrzeugen ist übrigens viel unproblematischer! Das Urteil im Volltext unter (mehr...) Wettbewerbsrecht aktuell: Widerrufsfrist bei Onlineauktion. Nicht zwei -, nicht vier Wochen sondern einen Monat. Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert. (mehr...)17.10.2007 - von Jörg Reich Wie erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 3.08.07, Az.: 6 U 60/07, abermals feststellte, beträgt die Widerrufsfrist: zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB).... Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen. Diese Belehrung erreicht den Kunden regelmäßig erst nach dem Zuschlag, weshalb die korrekte Frist über die zu Belehren ist, einen Monat beträgt. Derzeit agieren viele Anbieter mit noch nicht überarbeiteten Belehrungen. Auch diejenigen, die schon eine Anpassung auf vier Wochen haben vornehmen lassen, sind gut beraten, das Geld und/ oder die Zeit für eine Änderung auf die korrekte Zeitangabe für die Frist aufzuwenden. Eine Abmahnung wird teuer. Das Urteil im Volltext unter: (mehr...) Abmahnfalle – ebay – Auktion, die Grenzen des Privatverkaufs, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)27.08.2007 - von Jörg Reich Privater Verkäufer ist nicht zwangsläufig der, der aus privatem Eigentum heraus Gegenstände veräußert. Die Grenzen des Privatverkaufs werden vielmehr durch die Häufigkeit und das Volumen der Verkäufe bestimmend. Die Richter des OLG Frankfurt hatten im konkreten Fall über die Eigenschaft eines ebay-Teilnehmers als „gewerblicher Verkäufer“ zu urteilen. Dieser hatte aus einer privaten Sammlung innerhalb eines Jahres mindestens 484 Artikel verkauft. Der Umstand, dass die Sammlung begrenzt war und der ebay-Teilnehmer keine Ware zukaufte, vermochte die Richter nicht zu beeindrucken. Aus diesem Urteil erwachsen dem vermeintlichen Privatverkäufer, der umfangreich und häufig die ebay-Plattform zum Verkauf nutzt, weitreichende Pflichten und Obliegenheiten. Neben zwingenden fiskalischen Pflichten steht der Verkäufer nun im gewerblichen Wettbewerb. Es droht die Abmahnung durch Mitbewerber wegen des unzureichenden und unvollständigen online-Angebots im Internet. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.03.2007, Aktenzeichen 6 W 27/07 (mehr...) Impressum – Kleiner Fehler – großer Ärger, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)27.06.2007 - von Jörg Reich In einem Abmahnrechtsstreit unter Wettbewerbern der ebay- Plattform entschied das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz, dass die Angabe eines abgekürzten Vornamens im Impressum einer Internethomepage bzw. einer Anbieterseite auf ebay keine hinreichende Angabe darstellt.(mehr...) Telefonische Rechtsberatung (mehr...)09.05.2007 - von Jörg Reich Rein rechtlich ist das Thema: ob Anwälte über sogenannte Mehrwertdienste Rechtsberatung am Telefon erteilen und über das Telefon abrechnen dürfen, ein alter Hut. (siehe Urteil des OLG München unter (...mehr). Für den Kunden, gerade für Verbraucher aber auch für junge Unternehmen und Gewerbetreibende ist das Thema Rechtsberatung am Telefon sehr interessant. Die Kosten sind gering, vorhersehbar und vom Kunden selbst kontrollierbar. Die Reaktionszeit des Anwalts ist minimal – kein Termin, keine Vorbesprechung, keine Zeitverschwendung. Einfach anrufen und der Anwalt hilft sofort! (mehr...) Unternehmer müssen sich auf Lieferfristen festlegen – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)17.04.2007 - von Jörg Reich Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (AZ: 16 O 1008/06) droht nun möglicherweise eine neue Abmahnwelle, denn Onlineshop-Betreiber müssen in ihren AGB Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." bei der Information über Lieferfristen durch verbindliche Zeitangaben ersetzen. Das Gericht gab einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegen einen Onlineshop-Betreiber statt. In der Entscheidung argumentierten die Richter, die Formulierung "in der Regel" bestimme die Lieferfrist nicht hinreichend. Im konkreten Fall vermied es der Shopbetreiber sich auf eine Lieferzeit festzulegen und behilt sich auch eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt vor. (mehr...) Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: (mehr...)17.04.2007 - von Jörg Reich Heutzutage machen es und die neuen Medien leicht, bei nahezu jeder Gelegenheit und auch am Wochenende oder Nachts online am Telefon oder per Bestellung zu shoppen. Das in den letzten Jahren deutlich verbesserte Verbraucherschutzrecht soll den Einzelnen vor all zu unüberlegten Einkäufen und überraschenden Kaufergebnissen schützen. (mehr...) |
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Zorn Reich Wypchol DöringRechtsanwälte in SozietätWetzlarer Str. 95 Telefon: +49 (0)641 20 21 21 Öffnungs- und Sprechzeiten: Mo.- Fr. 9.00 Uhr - 13.30 Uhr Mi. nur vormittags 9.00 Uhr - 13.30 Uhr
Rechtsanwalt Dominic Döring
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