Rechtsanwalt Jörg Reich und Rechtsanwalt Dominic Döring beraten Sie bei rechtlichen und praktischen Fragen des Vertragsrechtes:
als Verpflichtungsverträge
der Kaufvertrag, der Schenkungsvertrag
Fragen der Sachmängelgewährleistung, Garantiefragen, Mängel
als Gebrauchsüberlassungsverträge
der Mietvertrag und der Pachtvertrag, der Leihvertrag der Darlehensvertrag, der Teilzeit-Wohnrechtevertrag,
als Verdingungsverträge
der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört, der Werkvertrag, der Reisevertrag, der Maklervertrag der Auftrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Auslobung
als Sicherungsverträge
der Bürgschaftsvertrag das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, die Anweisung, die Schuldverschreibung
sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können. Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch
im Sachenrecht:
Übereignung Bestellung eines Nießbrauchs einer Dienstbarkeit eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld)
im Familienrecht:
Eheschließung, Ehevertrag
im Erbrecht:
Erbvertrag
Drucken