Wenn wir sterben, hinterlassen wir einen oder mehrere Erben (sog. Erbengemeinschaft). Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seinen bzw. seine Erben bestimmen. Wird allerdings kein Testament bzw. kein Erbvertrag errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge, d.h. der Nachlass wird unter den Verwandten (vorrangig den Kindern) und dem Ehepartner in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form verteilt.
Die gesetzliche Erbfolge ist somit den traditionellen Familienkonstellationen vorbehalten. Wie wird aber der nichteheliche Partner im Erbfall berücksichtigt? Viele gehen zu Unrecht davon aus, dass wenn man jahrelang wie eine Familie zusammengelebt habe, ohne verheiratet gewesen zu sein, man auch automatisch an der Erbfolge beteiligt sei. Ein böser Trugschluss! Denn nach der gesetzlichen Erbfolge sind nur der Ehegatte und die Verwandten – als eine Erbengemeinschaft – erbberechtigt.
Auch in Patchwork-Familien, in denen verschiedene Familienstämme, die sozial miteinander verbunden sind, jahrelange Gemeinschaften gebildet haben, kann der Erbfall zu erheblichen Konflikten führen. Ihnen fehlt der rechtliche Zusammenhalt. Die Kinder aus erster Ehe können durch das Hinzutreten eines zusätzlichen gesetzlichen Erben in der Person des neuen Ehepartners eventuell benachteiligt werden, ohne dass dies so gewollt war.
In Anbetracht der steigenden Zahl von Patchwork-Familien in unserer Gesellschaft wird das Konfliktpotenzial im Erbfall immer evidenter. Gerade in solchen zusammengesetzten Familien ist es wichtig zu wissen, welche Erbfolgen bei bestimmten Todeszeitpunkten eintreten würden und ob sie auch so gewollt sind. Es ist daher dringend anzuraten, die jeweilige Ehe- und Familiensituation von einem sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und mit ihm die individuellen rechtlichen Möglichkeiten zu erarbeiten.
Über Rechtsanwaeltin Beate Wypchol
Rechtsanwältin Beate Wypchol, in Strzelce Opolskie in Polen geboren und aufgewachsen, studierte in Gießen Rechtswissenschaften. Schon während des Studiums wählte sie das Familienrecht zu ihrem Schwerpunkt. Im Rahmen des Referendariats war sie beim Amtsgericht Gießen – Familiengericht- tätig, wo sie unter dem langjährigen Leiter des Familiengerichts ausgebildet wurde. Bereits seit 2002 arbeitete Frau Rechtsanwältin Wypchol in der Anwaltskanzlei Zorn, später Zorn & Reich. Ausbildungsbegleitend sammelte sie so schon früh praktische Erfahrungen. Im Anschluss an ihr 2. Staatsexamen trat Frau Wypchol der Anwaltssozietät Zorn & Reich als Partnerin bei. In der erweiterten Kanzlei übernimmt Frau Rechtsanwältin Wypchol, ihrer Spezialisierung entsprechend, den Bereich Familienrecht mit allen dazugehörigen Rechtsfeldern. Darüber hinaus betreut sie im Team mit Rechtsanwalt Jörg Reich und Rechtsanwalt Dominic Döring mittelständige Unternehmen aus Polen, wobei ihre ausgezeichneten Fremdsprachenkenntnisse einen beachtenswerten Verhandlungsvorsprung ermöglichen.