Wie wir bereits in unseren vorherigen Artikeln berichtet haben, stellte die Sharewood Switzerland AG ihren Geschäftsbetrieb - nicht ganz freiwillig- ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich III ermittelt. Zwischenzeitlich waren alle…
Hätten wir vor Weihnachten 2019 einen Artikel veröffentlicht, der sich mit der Kündigung während der Zeit der Quarantäne beschäftigt hätte, wären wir wahrscheinlich für verrückt gehalten worden. Nunmehr ist das Thema traurige Realität
Es ist ein allgemeiner Irrglaube, dass eine Kündigung nicht während der Zeit der Krankheit zugestellt werden kann.
Dieser Irrglaube kommt nicht von ganz ungefähr. Z.B. unser Nachbarland Schweiz hat tatsächlich Einschränkungen der Kündbarkeit von Mitarbeitern die sich im Krankenstand befinden .
Klar stellend, in Deutschland ist das nicht so.
Bin ich krank, kann man mir eine Kündigung zustellen. Das bedeutet nicht, dass diese Kündigung auch wirksam ist.
Gleiches gilt während der Dauer einer behördlich angesetzten Quarantäne. Auch in dieser Zeit kann mir eine Kündigung zugestellt werden. Ausnahmen könnten sich ergeben, wenn ich z.B. nicht in Deutschland, sondern irgendwo im Ausland gestrandet bin, und dort eine Behörde die Quarantäne angeordnet hat. Grundsätzlich bin ich aber auch bei einer Reise dazu verpflichtet, zugangsbereit zu bleiben und den Zugang von empfangsbedürftigen Schriftstücken durch Dritte sicherzustellen.
Wenn Sie sich ohnehin schon in Quarantäne befinden, oder aktuell erkrankt sind, lassen Sie es bitte nicht zu, dass eine Ihnen zugegangene Kündigung nach Verstreichen der drei Wochen Frist, in der sie eine Kündigungsschutzklage einreichen können, wirksam wird. Sie wären folglich doppelt bestraft.
Die aktuelle Corona-Pandemie schränkt grundsätzlich nicht die Rechte der Arbeitnehmer – und insbesondere das Kündigungsschutzrecht – ein.
Es ist daher wichtig, dass Sie trotz der ungewöhnlichen Umstände oder gerade wegen dieser Umstände darauf bedacht sind, Ihre Rechte zu wahren.
Über Rechtsanwalt Joerg Reich
Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: “Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem “Wie” – der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt.”