Reverse Engineering in Deutschland erlaubt?
Das gab es so noch nicht! Seit 2019 und durch einer europäischen Richtlinie (Rili (EU) 2016/943 gibt es ein neues Gesetz, das Geschäftsgeheimnis-Gesetz. Dieses GeschGehG oder auch Gesetz zum Schutz…
mehrAb Juli 2020: Finger Weg vom Funkmikrofon! [Updates lesen!]
Der Verbleib eines Funkmikrofons an einem PKW Funkgerät bleibt natürlich weiterhin zulässig. Ein Mikrofon darf am Funkgerät angeschlossen bleiben, aber während der Fahrt darf das Mikrofon nicht mehr „ergriffen“ werden. Eine geeignete Freisprecheinrichtung muss her, wenn während der Fahrt gesprochen werden soll. Sinn macht das aber nicht wirklich.
Die Übergangsvorschrift des § 52 StVO besagt in (4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.
Wird der Fahrer erwischt, bekommt er 100 EUR Geldstrafe und ein Punkt in Flensburg.
Es betrifft dabei sowohl die LKW Branche (CB-Funk), Taxis, Krankentransporte, Service- und Sicherheitsunternehmen, Fuhrparks, Baufahrzeuge jeglicher Art (sofern im öffentlichen Straßenverkehr) und Funkamateure.
ZRWD hatte dazu bereits 2017 einen kleinen Artikel geschrieben.
Diese Bitte hatte Bayern als erstes Bundesland bereits positiv unterstützt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nun in einem Schreiben vom 19. Juni 2020 alle Bundesländer darum gebeten, bis einschließlich 31. Januar 2021 in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten von einer Kontrolle des seit 1. Juli 2020 geltenden Verbots abzusehen. Die Polizeihoheit liegt bei den einzelnen Bundesländern. In wie weit es dort Kontrollen und Bußgelder geben wird, hängt also von jedem Bundesland ab.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des RTA vom 14. Juni 2020 und des BMVI teilte als erstes Bundesland Hessen über Herrn Staatsminister Al-Wazir, dem RTA Vorsitzenden, Christian Entsfellner u.a. folgendes mit: „In Hessen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des vorgenannten Verbots beim hessischen Innenministerium. Das hessische Innenministerium hat am 22.06.2020 einen entsprechenden Erlass an die nachgeordneten Kontrollbehörden herausgegeben“. In Hessen wird danach bis einschließlich 31. Januar 2021 von einer Kontrolle des Verbotes in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abgesehen.
Das gilt damit hessenweit für Taxis, LKW, Baumaschinen, Hobby (CB-Funk) gleichermaßen.
Inzwischen liegen aus zahlreichen Bundesländern Regelungen vor.
Der DARC berichtet: https://www.darc.de/home/#c153662
Damit taucht aber für den Zivilrechtler und Verkehrsanwälte noch die Frage auf, was ist ( bei „Länderwirrwarr“, zugegeben zu Coronazeiten) denn mit den Versicherungen für PKW, LKW, Buss und Baumaschine?
Hier hat der Runde Tisch Amateurfunk bereits um Nachbesserung gerade in Hessen gebeten, denn nur weil eine Vorschrift nicht verfolgt wird, könnte es trotzdem Auswirkungen bei KFZ- und LKW-Versicherungen haben, denn die Vorschrift besteht ja und ist nicht ausgesetzt.
Laut dem Deutschen Amateur Radio Club, hat das Land Baden-Württemberg hier kurzerhand und pandemiebedingt eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 46 Abs. 2 StVO bis zum 30. Juni 2021 erteilt (auch um gleich die versicherungsrechtlichen Bedingungen einzukassieren).
Wir leben ja in Europa! Daher ist für die Urlaubszeit ohnehin (auch in Coronazeiten) Vorsicht geboten, denn unsere europäischen Nachbarn haben vielleicht andere Regeln.
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-ausland/handy-am-steuer-ausland/
[Quellen:]
https://www.darc.de
https://www.adac.de
https://www.runder-tisch-amateurfunk.de/
https://trans.info/de/schluss-mit-der-nutzung-von-cb-funkgeraeten-in-deutschland-187209