Reverse Engineering in Deutschland erlaubt?
Das gab es so noch nicht! Seit 2019 und durch einer europäischen Richtlinie (Rili (EU) 2016/943 gibt es ein neues Gesetz, das Geschäftsgeheimnis-Gesetz. Dieses GeschGehG oder auch Gesetz zum Schutz…
mehrSeit 2019 und durch einer europäischen Richtlinie (Rili (EU) 2016/943 gibt es ein neues Gesetz, das Geschäftsgeheimnis-Gesetz.
Dieses GeschGehG oder auch Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersetzt dabei zum Teil Vorschriften aus dem alten Wettbewerbsrecht (UWG).
Der neue § 3 GeschGehG regelt nun ausdrücklich „erlaubte Handlungen“, Handlungen zur Erlangung eines (fremden) Geschäftsgeheimnisses. Damit ist “ reverse engineering “ erstmalig (in diesem Umfang) gesetzlich legalisiert. Strafrechtlich waren (heute nicht mehr) „Spezialkenntnisse“ des Ingenieurs die bei Beobachtung oder Rückbau vorhanden waren, schon extrem heikel. Dies ist inzwischen weggefallen.
Das erlaubte “ reverse engineering “ soll weitestgehend dem Zweck dienen, technischen Fortschritt zu fördern. Die Grenze bilden weiterhin die Patente, die weiterhin verletzt sein können. Am Patentverfahren oder Patentrecht ändert das nichts.
Heute kommt es daher vielmehr darauf an, die Sicherheits – IT im Unternehmen zu stärken. Unternehmer müssen objektiv nachweisbar belegen können, ein Geschäftsgeheimnis ordnungsgemäß gesichert zu haben, durch
Ich finde, dass nun für alle Beteiligten deutlich mehr Arbeit entstanden ist. Es gilt nun genau zu überlegen, wem ich was, wann, wozu und unter welcher Dokumentation überlasse. Das betrifft alles nur Denkbare, Technische Daten, Details, Zeichnungen aber auch Gegenstände, Vorprodukte, Prototypen oder Muster, ein Platinen-Layout aber auch Source-Code und Datenbanken (unabhängig von ggf. parallelem Schutz), die im Rahmen von Kooperationen, Joint-Ventures, Lizenzverträgen.
Diese Wege werden ähnlich der allgemeinen IT-Sicherheit oder dem Datenschutz nun „lückenloser“ und „kettenhafter“ und noch besser „dokumentiert“ werden müssen – auch (arbeitsrechtlich) gegenüber den eigenen Mitarbeitern.
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.