Für die Bank ist es selbstverständlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu fordern, wenn Kredite vorzeitig abgelöst werden. Auch Darlehensnehmer haben sich auf diese bittere Pille eingestellt. Doch das Zahlen einer Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht immer notwendig. So können tatsächlich viele Euros eingespart werden. Ein Urteil des europäischen Gerichtshofes ermöglicht den Ausweg.
Das Urteil
Nach Auffassung der europäischen Richter sind Banken verpflichtet im Kreditvertrag nicht nur die Methode nachvollziehbar mitzuteilen, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist (Entscheidung Aktenzeichen C 33/20, C 155/20 und C 187/20). Neben der Methode, müssen zur Berechnung der Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben werden, was zur Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung an Daten notwendig ist. Werden diese Informationen nicht angegeben, so verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Banken und Sparkassen betroffen
Auch wenn jeder Vertrag individuell zu prüfen ist, kann man bereits jetzt sagen: ein Großteil der Banken und Sparkassen sind von diesem Urteil betroffen. Namentlich trifft das auf Sparkassen, Volksbanken, Sparda-Banken, die Deutsche Bank, die Postbank, DSL und ING DiBa zu. Bei der Commerzbank wurde dies bereits gerichtlich festgestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (17 U 810/19), dass Informationen in dem konkreten Fall in einem Vertrag der Commerzbank mangelhaft waren und sie die bereits vereinnahmt Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Falle zurückzahlen musste.
Für wen gilt das Urteil
Wurde Ihre Immobilienfinanzierung vor März 2016 abgeschlossen, gilt das aktuelle EuGH Urteil nicht. In der Zeit von 2010-2016 kann aber in vielen Fällen der Kreditvertrag widerrufen werden, mit dem Ergebnis, dass das Darlehensverhältnis rückabgewickelt werden muss. Auch hier würde eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank – im Endeffekt – vermieden werden.
Besser beraten
Bei der Ablösung eines Darlehens gilt es mithin einiges zu beachten. Hier lohnt sich im Vorfeld sachkundige und unabhängige Beratung einzuholen.
Über Rechtsanwalt Joerg Reich
Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: “Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem “Wie” – der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt.”