
Wir beraten zu der Verlängerung oder dem Vertragsabschluss von Funkmastverträgen
Alles wird teurer.
Die Inflation steigt. Die Verbraucherpreise steigen ebenfalls. Das lässt den Verbraucherpreisindex anschwellen.
Vermieter von Funktürmen, Funkmasten oder Antennenstandorten, haben in den, meist auf 25 – 30 Jahren geschlossenen Mietverträgen regelmässig die im Rechtsverkehr übliche Indexmietklausel eingeschlossen
Allein in den letzten zehn Jahren, sofern bislang keine Mieterhöhung erfolgte, müssen Mietergesellschaften bei einem Mietpreis von 2.500 €/p.a., mit ca. 530,- € Preiserhöhung rechnen. Bei einer Miete von ursprünglich 5000 € 2012 stehen bereits heute, 2022, 6,060,-€/ p.a.auf der Uhr.
Funkturm Indexklausel
Grundsätzlich wird über dieses Thema bereits in den Medien berichtet. Institutionelle Vermieter werden regelmäßig den Vertragsinhalt ihrer Mietverträge sich bewusst machen und Optimierungsmöglichkeiten nicht ungenutzt lassen.
Allerdings gibt es viele private Vermieter, insbesondere solche, die nicht viele Objekte vermieten, die den Inhalt ihres Mietvertrages nicht parat haben. Gerade die Vermieter und Verpächter von Funkmasten und Antennenstandorten haben den vor zig Jahren geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag regelmäßig in den Einzelheiten nicht mehr vor Augen.
Die Letztgenannten gehören, neben ihrer Eigenschaft als Vermieter, selbstredend auch zu den Verbrauchern. D. h. auch für diese Vermieter ist das Leben teurer geworden.
Mietvertrag überprüfen
Funkmastenvermieter tun also gut daran, ihre Verträge dahingehend zu überprüfen, ob sich in ihnen Indexklauseln befinden. Sodann gilt es zu prüfen, ob und wenn ja wann, in den letzten Jahren Mieterhöhungen erfolgten.
Welcher Spielraum dann für eine vertraglich vorgesehene einseitig dem Mieter aufgebbare Mieterhöhung besteht, klärt mit Ihnen der versierte Rechtsanwalt gerne im Rahmen einer Beratung.
Mehr Informationen zum Thema Vermietung und Verpachtung von Funkmasten, Funktürmen oder Antennenstandorten finden Sie hier.
Über Rechtsanwalt Joerg Reich
Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: “Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem “Wie” – der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt.”