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Rechtsanwälte in Sozietät


Das Schmerzensgeld

Entschädigung und Schmerzensgeld – Schadensersatz und Wiedergutmachung

Als klassisches Gebiet betreut die Kanzlei ZRWD in Gießen seit vielen Jahren Fälle von Menschen, denen aufgrund von körperlichen oder seelischen (z.B. Mobbing) Verletzungen Schmerzensgeldansprüche zustehen. Ob nach Verkehrsunfällen, Attacken von Hunden, einem glatten Winter oder cholerischen Arbeitgebern und/oder Vorgesetzten – vor der Genugtuung muss umfangreiche Korrespondenz mit den Haftpflichtversicherungen der Halter, Immobilieneigentümer, Hundebesitzern oder Arbeitgeber geführt werden. Kliniken müssen veranlasst werden „Krankenberichte, Atteste und Gutachten“ zu schreiben. Für viele muss ein sog. „Haushaltsführungsschaden“ nachgewiesen werden, wenn nach einer Operation im Krankenhaus zu Hause erst einmal gar nichts mehr geht. Langzeitfolgen werden berücksichtigt, u.U. Abschlussverhandlungen mit Versicherern geführt.

Das eigentliche Schmerzensgeld ist als Anspruch in Vorschriften des BGB, aber auch in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ( 11 Satz 2 StVG) geregelt. Auch eine Straftat kann diesen Anspruch entstehen lassen, z.B. eine Körperverletzung oder eine Freiheitsberaubung, schließlich auch Sittlichkeitsverbrechen und  das Persönlichkeitsrecht, bspw. durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Veröffentlichung von Fotos)

Die Geschädigten erhalten zum Einen einen Ausgleich für die materiellen Schäden, z.B. für Heilungskosten, Pflege, Verdienstausfall oder zerstörte Gegenstände.

Das „Schmerzensgeld“ ist hingegen ausgelegt auf die Wiedergutmachung, Ausgleich und Genugtuung, und die erfahrene „Lebenshemmung“, die eben nicht vermögensrechtlich darzustellen ist. Das sind bspw. Dauerschäden, eine psychische Beeinträchtigung, soziale Belastungen.

Wofür gibt es ein Schmerzensgeld? Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erfahrenen Leiden und die Einbußen am Wohlbefinden darstellen.  Außerdem dient es der Genugtuung. Das Schmerzensgeld ist ein „Immaterialschadensersatz, gesetzlich geregelt in der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB. Wer zahlt das Schmerzensgeld? Der Schädiger ist dem Opfer zum Ausgleich verpflichtet. In zahlreichen Fällen übernimmt diese Pflicht aber per Gesetzt eine Versicherung. Bei einem Autounfall beispielsweise übernimmt die „Haftpflichtversicherung“ das Schmerzensgeld für den Verursacher des Unfalls. In einigen Fällen muss die private Haftpflicht Versicherung eines Schädigers dafür einstehen oder – wenn dieser nicht versichert ist – der Schädiger auch selbst. Das kann teuer werden. Zu denken ist auch an eine Einstandspflicht für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Hundehalterhaftung), wenn ein Tier – bspw. ein Hund – eine Person verletzt hat. Wie berechnet oder bewertet man einen solchen Anspruch?

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes hat der große Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits 1955 folgende Kriterien festgelegt (BGH NJW 55, 1675). Es kommt auf die erlittenen Schmerzen, verletzungsbedingtes Leiden, die Schwere dieser Verletzungen, das Alter des Verletzten, den Verlauf des Heilungsprozesses, die Dauer des Leidens, den Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten an, mehr hat das Gericht (leider) nicht erläutert.

Wichtig ist das Beschwerde- oder Krankheitsbild genauestens zu dokumentieren, mithilfe von Zeugen, (digitalen) Fotos, Attesten und Berichten des Arztes, Röntgenbilder, Fotos der Wunde/Verbände/Gips, ggf. eines Schmerzens-Protokoll (Tagebuch)

Welche Dinge können Sie als Betroffener nicht mehr ausüben? Worin liegen die Beeinträchtigungen und Beschwerden? Dies gilt für die Freizeit genauso, wie für die Arbeit.

Entscheidend für die Höhe einer Entschädigung ist immer auch das Alter des Opfers und die Frage nach den psychologischen, physischen und sozialen Folgen.

Wegen der Gefahr von Dauer- oder Folgeschäden ist ein regelmäßiger Arztcheck oft notwendig. Der Heilungsverlauf sollte ebenfalls gut dokumentiert sein.

Bei einem Mitverschulden (Teilschuld) kann sich ein solcher Anspruch auch wieder reduzieren.

Verletzungen und ihre Folgen sind häufig medizinische Einzelfälle – Der Schadensersatz hierfür eine juristische Einzelfallentscheidung. Ein Rechtsanwalt der auf diesem Gebiet tätig ist kann mithilfe von Vergleichsfällen, eine Größenordnung für einen Schadensersatz ermitteln.

Die Bemessung nimmt der Anwalt dabei anhand von Datenbanken, Tabellen, Gutachten, dem Heilungsverlauf und eigener Erfahrung vor und verhandelt diese Forderungen dann mit dem Gegner oder einer Versicherung.

Personen die sich bereits selbst in Verhandlungen mit einer Versicherung begeben haben sei noch geraten auf sog. „Abfindungserklärungen“ zu achten. Lassen Sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen oder einseitig von Versicherungen zu Zugeständnissen drängen!

Zum Schluss eine kleine tabellarische Aufstellung (Auszüge) – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit.

Salmonellenvergiftung (Salmonellose) mit anschließendem 12tägigen Krankenhausaufenthalt = bis zu 750 EUR

Bisswunde am Arm mit anschließender Entzündung = 750 EUR

Oberschenkelbruch bei 1monatigem Krankenhausaufenthalt, 5 Monate Erwerbsminderung= bis 3000 EUR

Unterschenkelbruch mit 6 Wochen Gips = bis 2.000 EUR

Rippenprellung und Verletzung des Brustkorbs (Thorax) = 700,- EUR

Schleudertrauma ja nach dem Grad der Beeinträchtigung = 150,- bis 5000,- EUR

Schmerzensgeld für Ängste bei Autofahren [LINK, EWA]

Fälle aus der Praxis: Beispiele für außergerichtliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzfälle, beispielhaft, anonymisiert, abstrakt:

  • Eine ältere Dame war von einem Hund angefallen und angesprungen worden und fiel hin. Dabei erlitt sie eine erhebliche Schulterverletzung. Die herbeigerufene Polizei ermittelte zusätzlich, so dass auch eine Ermittlungsakte vom Anwalt beigezogen werden konnte. Die Hunde – Halterhaftpflichtversicherung, die die Hundebesitzerin zum Glück abgeschlossen hatte kam in der Folge für die Schäden und das Schmerzensgeld auf. Nach einer kurzen Operation konnten sowohl zusätzliche Kleidung, Reinigung der Kleidung, Fahrt- und Taxikosten, sowie Sonderanschaffungen bei der Versicherung geltend gemacht werden. Auch musste aufgrund von Folgeschäden und einer Beeinträchtigung der Beweglichkeit bei alltäglicher Arbeit ein sog. „Haushaltsführungsschaden“ geltend gemacht werden. Die Betroffene war nicht mehr in der Lage ihren Garten zu pflegen, brauchte für einen gewissen Zeitraum Hilfe beim Einkauf (Tragen von Einkaufstaschen) und benötigte eine Putzhilfe. Insgesamt wurde schließlich und außergerichtlich ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.000,- EUR zugestanden.
  • In einem weiteren umfangreichen Fall, war eine Dame im Winter mittags vor einem Mehrfamilienhaus auf geschlossener Schneedecke ausgerutscht und zu Fall gekommen. Die Dame musste ins Krankenhaus gebracht werden und wurde zeitnah im Bereich des Oberschenkels und der Hüfte operiert. Zeugen aus der Nachbarschaft waren zu Hilfe geeilt und bestätigten den Rechtsanwälte später den Vorgang. Der Streupflicht war weder der Hausmeisterservice noch der Immobilieneigentümer nachgekommen. Der außergerichtliche Rechtsstreit zog sich allein durch die Behandlungen und Untersuchungen über fast 2 Jahre hin. Schließlich konnte unter Zugrundlegung aller Unterlagen und Darstellung einer Lebensumstände eine Schmerzensgeld von über 17.000,- EUR erzielt werden.
  • Absichtlich abgeknickter Daumen eines Polizisten bei Verhaftung: 2.000,- EUR Schmerzensgeld.Für einen im Diensteinsatz absichtlich vom Täter umgeknickten Daumen eines Polizisten, während einer Kampfhandlung, bei der sich der Täter einer Verhaftung widersetzt hat, konnten wir gegenüber dem Täter, nach dessen strafrechtlicher Verurteilung noch zivilrechtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR durchsetzen. In diesem Fall zahlte der Täter nach einigen Verhandlungen mit seinem Rechtsanwalt freiwillig ein angemessenes Schmerzensgeld in Raten. Es bedurfte keiner Klage. Die Sachlage war eindeutig.Regelmäßig schickt der Dienstherr oder die Gewerkschaft verletzte Polizeibeamte zu Anwälten, die dann die juristischen Folgen von Verletzunghandlungen aus Einsätzen betreuen.
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