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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Rechtsanwälte in Sozietät


Urheberrecht | Abmahnung | Filesharing

Bei rechtlichen und praktischen Fragen berät Sie Herr Rechtsanwalt Dominic Döring in folgenden Bereichen Urheberrecht und seiner Nebengebiete (in alphabetischer Ordnung):

  • Recht am eigenene Bild, KUG
  • Recht für Fotografen, Fotorecht,
  • Schutz geistigen Eigentums, Urheberrechte (Text/ Werk)
  • Lizenzrecht und Lizenzvereinbarungen
  • Vertragsprüfungen für Kreative und Kommunikationsagenturen
  • Abmahnung von Rechtsverletzungen, Filesharing,
  • Schadensersatzfragen (Lizenzanalogien)
  • Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen
  • Vermittlung, Vergleichsverhandlungen

Fotorecht | Urheberrecht

Das Hausrecht beschränkt den Fotografen

Der Hausherr bestimmt über das Hausrecht. Diese Einschränkung ist wesentlich für Fotografen, sofern Sie in einem Gebäude oder auf einem Grundstück fotografieren möchten.

Der Hausherr kann nicht nur der Eigentümer sein, sondern auch eine Veranstaltungsgesellschaft, oder häufig auch ein Unternehmen (Wirtschaftsunternehmen, Museum).

Das Hausrecht wird häufig auch kurzfristig übertragen an Mieter, Pächter oder Veranstalter und dann durch eigene Ordnungskräfte, Einlaßpersonal, Wachschutz wahrgenommen.

Jener Eingentümer oder Besitzer (Mieter, Unternehmen in gewerblicher Immobilie) kann allein und frei bestimmen, welche Benutzungsregeln gelten und wer Zutritt hat.

Grenzfragen werden sich ergeben, sofern eine Vielzahl von Personen einen Bereich benutzten und betreten dürfen, der quasi der Allgemeinheit öffentlich zugänglich ist, sofern einer bestimmten Person der Zugang verwehrt wird. Ansonsten gilt das Hausrecht seit langer Zeit als durch die Rechtsprechung anerkanntes Recht ohne Einschränkungen.

Ob Kaufhaus, Firmengelände, Konzert oder Museum der Fotograf wird sich einem Hausrecht fügen müssen, sofern dieses Recht ausgeübt wird (Hinweise, Hinweisschilder)

Rechtliche Probleme entstehen durch einen „Rauswurf“, also einen Verweis vom Gelände und , häufig bei späterer Veröffnetlichung von Fotoaufnahmen (jedenfalls bei professioneller Fotografie und Vermarktung).

Die berühmte MFM-Tabelle:

MFM Tabellen: Das übliche Honorar, was einem Bildurheber zusteht wird meist mit einer bekannten Liste, bzw. Tabelle der sog. „MFM-Liste“ bestimmt. Zusätzlich liegt es im Streitfalle auch dem Ermessensspielraum des jeweiligen Richters gem. § 287 ZPO, Zivilprozessordnung. Es muss vor Gericht dargestellt werden, welcher Wert für das verwendete Foto üblich gewesen wäre.
Man stellt die Frage: Wie viel Lizenzgebühr hätte der Verwender denn eigentlich entrichten müssen, wenn er das Bild ordentlich bestellt hätte.

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